Schulgesetz Berlin
schulgesetz | schulverordnungen | berlin
SchulG Berlin - Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes, des Kindertagesförderungsgesetzes und weiterer Gesetze
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes, des Kindertagesförderungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 13. Juli 2011 (GVBl. Berlin 2011, 344)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I - Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 werden nach den Wörtern „mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe“ ein Komma und die Wörter „mit Anbietern von ergänzender Lernförderung nach § 28 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes“ eingefügt.
2. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, ihren Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verarbeiten, soweit dies für die Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28 und 29 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 34 und 34a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes oder die Mitwirkung daran erforderlich ist. Eine Übermittlung dieser Daten ist zulässig, soweit sie für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, erforderlich ist.“
b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.
3. § 66 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 10 angefügt:
„10. Einzelheiten der Datenverarbeitung bei der Erbringung von Leistungen der Bildung und Teilhabe.“
[...]
Artikel VIII - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.