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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 70. Jahrgang, Nr. 7, 5. April 2014, S. 78
 
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze
Vom 26. März 2014
 
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
 
Artikel 1 - Änderung des Schulgesetzes
 
Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 
1. § 7 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Hierbei kann sie verfügbare Mittel am Jahresende einer Rücklage zuführen.“
 
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 12 werden nach der Angabe „§ 26“ die Wörter „Absatz 1 Satz 4“ eingefügt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Ganztagsschule“ die Wörter „der Primarstufe“ gestrichen.
bb) In Nummer 4 wird in dem Klammerzusatz die Angabe „Satz 11“ durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt.
cc) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Aufgabenintensität“ die Wörter „für die ergänzende Förderung und Betreuung“ eingefügt.
dd) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. zu Organisation und Verbindlichkeit des Ganztagsangebots, zu den personellen Anforderungen sowie zum Mittagessen.“
 
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „durch“ das Wort „vorfachlichen“ und das Komma gestrichen.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Sie umfasst die Schulanfangsphase (in der Regel Jahrgangsstufen 1 und 2) und die weiteren Jahrgangsstufen bis zur Jahrgangsstufe 6.“
cc) Es wird folgender Satz angefügt:
„An Grundschulen, die die Jahrgangsstufen 1 bis 3 jahrgangsübergreifend verbinden, kann die Schulkonferenz mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen, die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 zu erweitern.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einheit“ das Semikolon durch ein Komma und die Wörter „ein Aufrücken von der ersten in die zweite Jahrgangsstufe“ durch die Wörter „innerhalb derer ein Aufrücken“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „in die Jahrgangsstufe 3“ gestrichen.
 
4. § 28 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 11 angefügt:
„11. die Voraussetzungen, einschließlich einer Probezeit, für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe und den Erwerb eines dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses nach einem Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 10.“
 
5. In § 29 Absatz 6 Nummer 6 werden nach dem Wort „Fachhochschulreife“ die Wörter „sowie der fachgebundenen und allgemeinen Hochschulreife“ eingefügt.
 
6. In § 30 Absatz 5 Nummer 7 werden nach dem Wort „Fachhochschulreife“ die Wörter „sowie der fachgebundenen und allgemeinen Hochschulreife“ eingefügt.
 
7. § 31 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7.  die Voraussetzungen zum Erwerb der fachgebundenen und allgemeinen Hochschulreife in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen (§ 33).“
 
8. In § 34 Absatz 3 Nummer 6 werden nach dem Wort „Fachhochschulreife“ die Wörter „sowie der fachgebundenen und allgemeinen Hochschulreife“ eingefügt.
 
9. In § 40 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 6 und 8“ durch die Wörter „Absatz 4 und 6“ ersetzt.
 
10. § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55 Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung
(1) Kinder, die im übernächsten Schuljahr regelmäßig schulpflichtig werden, sind verpflichtet, an einem standardisierten Sprachstandsfeststellungsverfahren teilzunehmen. Für die Kinder, die bereits eine nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder eine öffentlich finanzierte Tagespflegestelle besuchen, wird das Sprachstandsfeststellungsverfahren bis zum 31. Mai in der besuchten Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle durchgeführt. Für die übrigen Kinder findet das Sprachstandsfeststellungsverfahren bis zum 15. Januar in zuvor von der Schulaufsichtsbehörde benannten Einrichtungen der Jugendhilfe statt.
(2) Kinder, bei denen festgestellt wird, dass sie nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht verfügen, erhalten eine vorschulische Sprachförderung. Für Kinder, die bereits eine nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder eine öffentlich finanzierte Tagespflegestelle besuchen, findet die Sprachförderung im Rahmen des Besuchs der Tageseinrichtung oder der Tagespflegestelle statt (§ 5a des Kindertagesförderungsgesetzes). Die übrigen Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf werden von der zuständigen Schulbehörde für die Dauer der letzten 18 Monate vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht zur Teilnahme an einer vorschulischen Sprachförderung im Umfang von täglich fünf Stunden regelmäßig an fünf Tagen in der Woche verpflichtet.
(3) Die Erziehungsberechtigten verantworten die Teilnahme ihres Kindes am Sprachstandsfeststellungsverfahren und bei festgestelltem Sprachförderbedarf an der vorschulischen Sprachförderung.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme
1.  am Sprachstandsfeststellungsverfahren sowie
2.  an der vorschulischen Sprachförderung
haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung den konkreten Termin der jährlichen Sprachstandsfeststellung festzulegen. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ferner ermächtigt, im Benehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung, das Nähere über die Feststellung des Sprachstands und die vorschulischen Sprachfördermaßnahmen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere das Verfahren der Sprachstandsfeststellung, Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung, Ort und Umfang der Sprachförderung, die personelle Ausstattung, die Auswahl der Träger der Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 3 und deren Finanzierung.“
 
11. § 55a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Zu diesem Zweck übermitteln die Träger der Tageseinrichtungen insbesondere die Unterlagen aus der Sprachdokumentation nach § 1 Absatz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes an die Grundschule, die das Kind besuchen wird.“
b) Es wird folgender Satz angefügt:
„Soweit die Grundschule dem Träger der Tageseinrichtung nicht bekannt ist, leitet dieser die in Satz 8 genannten Unterlagen an die zuständige Schulbehörde weiter, die die Unterlagen an die aufnehmende Grundschule übermittelt.“
 
12. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erziehungsberechtigten können ihr Kind, dessen Förderprognose eine durch Rechtsverordnung nach Absatz 9 festgesetzte Durchschnittsnote erreicht oder überschreitet, nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn sie an einem weiteren Beratungsgespräch teilgenommen haben.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Im Umfang von bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze sind Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen (besondere Härtefälle). Soweit diese Schulplätze nicht als besondere Härtefälle vergeben werden, werden Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden und die im Rahmen der Aufnahme nach Nummer 2 nicht ausgewählt worden sind. Soweit nach Berücksichtigung der Härtefälle und der Geschwisterkinder Schulplätze unbesetzt bleiben, erhöht sich die Anzahl der nach Nummer 2 zu vergebenden Schulplätze entsprechend.“
bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit Geschwisterkinder nicht gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 berücksichtigt wurden, sind sie vorrangig aufzunehmen.“
c) Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dabei werden Schülerinnen und Schüler vorrangig berücksichtigt, die in dem Bezirk wohnen (§ 41 Absatz 5), in dem die Schule liegt.“
d) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. das Verfahren und die Kriterien für die Förderprognose der Grundschule, die Festsetzung der Durchschnittsnote nach Absatz 3 Satz 3 und die verbindlichen Beratungsgespräche gemäß Absatz 2 und 3,“
bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird nach dem Wort „den“ das Wort „fachspezifischen“ gestrichen.
 
13. In § 57 Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ und nach dem Wort „bis“ die Angabe „e“
durch die Angabe „f“ ersetzt.
 
14. § 58 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „sowie in Schulen mit dem sonderpädagogischen  Förderschwerpunkt ‚Geistige Entwicklung’“ gestrichen.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
„Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ‚Geistige  Entwicklung’ werden durchgängig durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt.“
 
15. In § 59 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Fachoberschule“ die Wörter „sowie in zweijährigen Lehrgängen gemäß § 40 Absatz 1“ eingefügt.
 
16. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Privatschulen“ durch die Wörter „Schulen in freier Trägerschaft“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „folgenden“ durch das Wort „übernächsten“ ersetzt.
 
17. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Schulkonferenz schlägt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 der Schulaufsichtsbehörde binnen einer Woche nach der Anhörung eine Bewerberin oder einen Bewerber vor. Hat die Schulaufsichtsbehörde nur eine Bewerberin oder einen Bewerber vorgeschlagen, so tritt an die Stelle des Vorschlagsrechts das Recht zur Stellungnahme. Die Schulkonferenz entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder über den Vorschlag oder mit einfacher Mehrheit über die Stellungnahme. Fasst die Schulkonferenz einen Beschluss nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit der erforderlichen Mehrheit, so wählt die Schulaufsichtsbehörde ohne weitere Beteiligung der Schulkonferenz die Schulleiterin oder den Schulleiter aus.“
 
18. In § 74 Absatz 3 Nummer 3 wird nach dem Wort „gewählte“ das Wort „Lehrkräfte“ durch die Wörter „stimmberechtigte Mitglieder“ ersetzt.
 
19. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird in den Klammerzusätzen jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und nach der Angabe „4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bb) In Nummer 11 wird nach dem Wort „Hausaufgaben“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 13 wird folgende neue Nummer 14 eingefügt:
„14. die Erweiterung der Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 (§ 20 Absatz 1) und“
dd) Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden die neuen Nummern 15 und 16.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:
„6. eine Stellungnahme für die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§  72  Absatz  4 Satz 2),“
bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die neuen Nummern 7 bis 10.
 
20. In § 79 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
 
21. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die neuen Absätze 2 bis 4.
 
22. In § 82 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
 
23. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Abteilungsschülersprecher“ die Wörter „und die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach Absatz 1 Satz 6“ gestrichen.
 
24. § 87 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „mit Vollzeitunterricht“ durch die Wörter „anderer beruflicher Schulen“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 86 Absatz 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Abteilungsschülervertretung eine Studierendensprecherin oder einen Studierendensprecher und eine Schülersprecherin oder einen Schülersprecher als Vertreterin oder Vertreter wählt, die an den Sitzungen der Abteilungskonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.“
 
25. In § 93 Nummer 4 werden die Wörter „Staatlichen Europa-Schulen“ durch die Wörter „Staatliche Europa-Schule“ ersetzt.
 
26. § 95 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Auf die Schulen in freier Trägerschaft finden die §§ 1 und 3 (Bildungs- und Erziehungsziele) sowie § 5a Anwendung; für Ersatzschulen gelten zusätzlich § 18 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 (Schulversuche), § 52 (Schulgesundheitspflege) und die §§ 64 bis 66 (Datenschutz). Auf ergänzende Betreuungsangebote an Schulen in freier Trägerschaft sowie an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in freier Trägerschaft sind § 19 Absatz 6 Satz 7 bis 13 und die nach § 19 Absatz 7 Nummer 1, 5 bis 7, 9 und 10 erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.“
 
27. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 10 eingefügt:
„(10) Der Schulträger informiert die zuständige Schulbehörde unverzüglich, wenn eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler die Schule verlässt. Der Schulträger teilt dem zuständigen Schulamt bis zu einem jährlich von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzten Termin die bei ihm in die Jahrgangsstufen 1 und 7 aufgenommenen Schülerinnen und Schüler mit.“
b) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11.
 
28. § 101 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Abweichend von der Wartefrist werden Ersatzschulen die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Zuschüsse für die betreffende Schulart gewährt, wenn der Schulträger im Land Berlin bereits einen Zuschuss für eine ohne wesentliche Beanstandungen geführte staatlich anerkannte Ersatzschule derselben Schulart erhält und die Schulaufsichtsbehörde den erfolgreichen Aufbau der neuen Schule für gesichert hält; bei beruflichen Ersatzschulen muss der neu genehmigte Bildungsgang darüber hinaus dem einschlägigen Berufsfeld zugeordnet werden können. Der Zuschuss wird von dem Zeitpunkt an gewährt, für den die Schulaufsichtsbehörde die nach Satz 1 erforderlichen Festlegungen trifft, frühestens vom Zeitpunkt der Eröffnung der neuen Schule an. Die nach Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Zuschüsse werden für die Zeit des Aufbaus um 15 Prozent gekürzt. Findet in einem Zeitraum, der die doppelte Dauer der jeweiligen Wartefrist umfasst, ein Schulträgerwechsel statt, ist der bisherige Schulträger verpflichtet, die abweichend von der Wartefrist gewährten Zuschüsse zurückzuzahlen. Sofern Religionsgemeinschaften, die in der Zeit des Nationalsozialismus Schulen im Bereich des Landes Berlin unterhalten hatten und zur Einstellung des Schulbetriebs gezwungen worden waren, eine Schule eröffnen, erhalten sie einen Zuschuss nach Satz 1.“
 
29. Dem § 103 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Über die Anerkennung darf frühestens zwei Jahre nach Eröffnung der angezeigten Ergänzungsschule entschieden werden.“
 
30. In § 105 Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Prenzlauer Berg“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Sports“ die Wörter „und der Nelson-Mandela-Schule“ eingefügt.
 
31. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die nach diesem Gesetz zu wählenden Gremienmitglieder sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen, höchstens jedoch zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter je Gremienmitglied, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Für die gewählte Vorsitzende oder den gewählten Vorsitzenden eines Gremiums wird mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „und die Nachfolgerin oder der Nachfolger mindestens die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält“ gestrichen.
bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
„Die Abwahl erfolgt durch die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers. Als Nachfolgerin oder Nachfolger ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.“
 
32. § 126 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach  dem  Wort  „anzuzeigen“  das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. als Erziehungsberechtigte oder Erziehungsberechtigter  den  Bestimmungen  über  die Teilnahme  an der Sprachstandsfeststellung oder an der vorschulischen Sprachförderung nach § 55 Absatz 3 zuwiderhandelt.“
b)  Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und 5 und Absatz 2 können mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und 5 und Ab-
satz  2  das  Bezirksamt  oder  die  für  das  Schulwesen zuständige Senatsverwaltung jeweils für die von ihnen verwalteten Schulen, für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.“
 
33. Dem § 129 werden die folgenden Absätze 11 bis 13 angefügt:
„(11) Schulträgern von beruflichen Ersatzschulen, denen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) Zuschüsse gemäß § 101 Absatz 7 Satz 1 bis 3 in der bis zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Fassung bewilligt worden sind, erhalten bei Fortbestehen der Voraussetzungen weiterhin Zuschüsse auf dieser Rechtsgrundlage. Auf Anträge zur Bezuschussung einer beruflichen Ersatzschule, die von Schulträgern, die im Land Berlin bereits einen Zuschuss für eine ohne wesentliche Beanstandungen geführte staatlich anerkannte Ersatzschule derselben Schulart erhalten, bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt gestellt wurden und entscheidungsreif sind, findet § 101 Absatz 7 Satz 1 bis 3 in der bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiter Anwendung mit der Maßgabe, dass diese Ersatzschule, für die die Bezuschussung beantragt wird, spätestens mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 eröffnet. § 101 Absatz 7 Satz 4 findet auf Ersatzschulen eines bewährten Schulträgers Anwendung, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt genehmigt worden sind.
(12) Bei der Aufnahme zum Schuljahr 2014/2015 ist § 56 Absatz 3 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) geltenden Fassung anzuwenden.
(13) Für Kinder nach § 55 Absatz 1, die im Schuljahr 2015/2016 regelmäßig schulpflichtig werden, ist § 55 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weitere Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) geltenden Fassung anzuwenden.“
 
Artikel 2 - Gesetz über die Umwandlung der Nelson-Mandela-Schule in eine zentral verwaltete Schule
 
§ 1 Zielsetzung
Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wird die Nelson-Mandela-Schule in eine durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung zentral verwaltete Schule umgewandelt.
 
§ 2 Personal- und Sachmittelübergang
(1) Der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung gehören ab dem Umwandlungszeitpunkt sämtliche bisherigen Dienstkräfte des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf an, die der Nelson-Mandela-Schule zugeordnet sind; einer Versetzung bedarf es nicht.
(2) Die in der Nelson-Mandela-Schule vorhandenen Stellen, Personalmittel, Ausstattungen und Sachmittel gehen zum Umwandlungszeitpunkt auf die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung über.
(3) Einzelheiten des Personal-, Stellen-, Personalmittel-, Sachmittel- und Ausstattungsübergangs werden zwischen den beteiligten Stellen einvernehmlich geregelt.
 
Artikel 3 - Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Nummer 16 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Schulgesetzes“ die Wörter „und nach § 33 Absatz 3 der Sonderpädagogikverordnung“ eingefügt.
2. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Prenzlauer Berg“ ein Komma eingefügt und die Wörter „sowie zentral verwaltete Schulen mit sportbetontem Schwerpunkt“ durch die Wörter „Eliteschulen des Sports sowie Nelson-Mandela-Schule“ ersetzt.
 
Artikel 4 - Inkrafttreten
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 30, Artikel 2 und Artikel 3 Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 12 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2014 in Kraft.
 
Berlin, den 26. März 2014

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