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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

 

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 74. Jahrgang, Nr. 31, 29. Dezember 2018, S. 710

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

Vom 18. Dezember 2018

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel 1 - Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2018 (GVBl. S. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Querschnittsaufgaben, Lernfelder, Ethik“

b) Die Angabe zu § 17a wird wie folgt gefasst:

„§ 17a (aufgehoben)“

c) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Gemeinschaftsschule“

d) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe zu § 37a eingefügt:

„§37a Inklusive Schwerpunktschule“

e) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:

„§ 64a Automatisierte Datenverarbeitung“

f) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe zu § 74a eingefügt:

„§ 74a Krisenteams“

g) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:

„§ 107 Schulpsychologische und inklusionspädagogische Beratung und Unterstützung“


2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf zukunftsfähige, diskriminierungsfreie schulische Bildung und Erziehung ungeachtet insbesondere einer möglichen Behinderung, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen Zuschreibung, des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der sexuellen Orientierung, des Glauben, der religiösen oder politischen Anschauungen, der Sprache, der Nationalität, der sozialen und familiären Herkunft seiner selbst und seiner Erziehungsberechtigten oder aus vergleichbaren Gründen.“


3. § 3 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Gleichstellung aller Geschlechter auch über die Anerkennung der Leistungen der Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Wirtschaft, Technik, Kultur und Gesellschaft zu erfahren,“


4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Jede Schule trägt die Verantwortung dafür, dass die Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihren Lernausgangslagen, an ihrer Schule zu ihrem bestmöglichen Schulabschluss geführt werden. 

Die Schule ist inklusiv zu gestalten, so dass die gemeinsame Unterrichtung und Erziehung sowie das gemeinsame Lernen der Schülerinnen und Schüler verwirklicht, Benachteiligungen ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt werden.

Dabei ist das Prinzip des Gender Mainstreaming und die interkulturelle Ausrichtung der Schulgestaltung zu berücksichtigen, wonach alle erziehungs- und bildungsrelevanten Maßnahmen und Strukturen unter Einbeziehung der Geschlechterperspektive und der interkulturellen Perspektive zu entwickeln sind. 

Schulen sind verpflichtet, Schülerinnen und Schüler vor Diskriminierungen wegen der in § 2 Absatz 1 genannten Gründe zu schützen.

Der Unterricht ist nach Inhalt und Organisation so zu differenzieren, dass alle Schülerinnen und Schüler Lern- und Leistungsfortschritte machen können.“


5. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Zur Beratung und Förderung der Schülerinnen und Schüler beim Übergang von der Schule in den Beruf kooperieren Schulen mit den Trägern der beruflichen Bildung und den Sozialleistungsträgern.“


6. In § 8 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Handlungskonzept“ die Wörter „(schulinternes Curriculum)“ eingefügt.


7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „Aufgabengebiete“ durch das Wort „Querschnittsaufgaben“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „schulstufenbezogen“ die Wörter „oder schulstufenübergreifend“ eingefügt.


8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Aufgabengebiete“ durch das Wort „Querschnittsaufgaben“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Übergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden als Querschnittsaufgaben in den Fächern, fachübergreifend, in Lernbereichen und im Rahmen spezifischer Angebote und Projekte der Schule berücksichtigt.

Querschnittsaufgaben sind insbesondere Sprach- und Medienbildung, Berufs- und Studienorientierung, Bildung zur Akzeptanz von Vielfalt, Demokratiebildung einschließlich Menschenrechts- und Friedenserziehung, Europabildung in der Schule, Gesundheitsförderung und Suchtprävention, Gewaltprävention, Erziehung zur Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter, interkulturelle Bildung und Erziehung, kulturelle Bildung, Mobilitätsbildung und Verkehrserziehung, Bildung zur nachhaltigen Entwicklung und Lernen in globalen Zusammenhängen, Sexualerziehung und Bildung für sexuelle Selbstbestimmung, Verbraucherbildung sowie Erziehung zu Bewegung und Sport einschließlich der Vermittlung von Freude an der Bewegung und der Bedeutung für die Gesundheit.

Die Schulkonferenz entscheidet auf Vorschlag der Gesamtkonferenz, wie die Querschnittsaufgaben bei der Ausgestaltung des Schulprogramms berücksichtigt werden.“

c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Aufgabengebieten“ durch das Wort „Querschnittsaufgaben“ ersetzt.

d) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ihr Ziel ist es, den Schülerinnen und Schülern das ihrem Alter und ihrer Reife angemessene Wissen über biologische und gesellschaftliche Zusammenhänge sowie die Vielfalt der Lebensweisen und unterschiedlichen kulturellen Werte und Normen zu vermitteln und sie zu selbstbestimmtem und verantwortlichem Handeln gegenüber sich selbst und den anderen in Familie, Partnerschaft und Gesellschaft zu befähigen.“ 


9. In § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 5 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Aufgabengebiete“ durch das Wort „Querschnittsaufgaben“ ersetzt.


10. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. das zeitweise Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung für aus dem Ausland zugezogene Kinder und Jugendliche, bei denen das Fehlen hinreichender deutscher Sprachkenntnisse festgestellt ist.“


11. § 16 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. nicht ein geschlechts-, religions- oder rassendiskriminierendes Verständnis fördern und nicht den Bildungs- und Erziehungszielen gemäß §§ 2 und 3 zuwiderlaufen.“


12. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „(Grundschule)“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 werden die Wörter „(Sonderschulen) und“ durch ein Komma ersetzt.

bbb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. die Gemeinschaftsschule als schulstufenübergreifende allgemeinbildende Schule und“

ccc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ein Verbund berührt nicht die Eigenständigkeit der beteiligten Schulen.

Sie können auch zu einer Schule zusammengelegt werden; bei der Zusammenlegung verliert die einzelne Schule ihre Eigenständigkeit.“

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Gymnasien“ die Wörter „und Gemeinschaftsschulen“ eingefügt.


13. § 17a wird aufgehoben.


14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Die Schulaufsichtsbehörde kann in der Genehmigung festlegen, dass die Beibehaltung oder Bildung eines Einschulungsbereiches zulässig ist.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies betrifft insbesondere die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule, die Versetzung, das Verlassen der Schule, die Ausgestaltung des Bildungsgangs und die Festlegung der Abschlüsse.“

bb) In Satz 3 wird das Wort „höchstens“ durch die Wörter „in der Regel“ ersetzt.


15. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Grundschulen sowie Integrierte Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sind Ganztagsschulen.“

b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Autistische Behinderung“ durch das Wort „Autismus“ ersetzt.

c) Absatz 7 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. die erforderliche Personalausstattung für das pädagogische Personal entsprechend dem Aufgabeninhalt, dem Aufgabenumfang und der Aufgabenintensität für die ergänzende Förderung und Betreuung; hierbei soll für das pädagogische Fachpersonal grundsätzlich eine Ausstattung von 39 Wochenarbeitsstunden für jeweils 22 Kinder zuzüglich Personalzuschlägen zugrunde gelegt werden,“


16. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „berufsqualifizierenden“ durch das Wort „beruflichen“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 

„Die Integrierte Sekundarschule bietet eine gymnasiale Oberstufe entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Gemeinschaftsschule oder mit einer anderen Integrierten Sekundarschule an.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Integrierte Sekundarschule bietet insbesondere in Kooperation mit Betrieben und Trägern der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung praxisbezogenes und berufsorientiertes Lernen an (Duales Lernen). 

Die Schule kann die Verbindlichkeit der Teilnahme am Dualen Lernen festlegen.

In den Jahrgangsstufen 9 und 10 kann die Schule auch die Verbindlichkeit der Teilnahme an besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens festlegen.“


17. Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt:

„§ 23 Gemeinschaftsschule

(1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende und vertiefte allgemeine und berufsorientierende Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen.

(2) Die Gemeinschaftsschule umfasst als einheitlicher Bildungsgang die Jahrgangsstufen 1 bis 6 (Primarstufe) und die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und führt im Anschluss zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur).

Die Gemeinschaftsschule bietet eine gymnasiale Oberstufe entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Integrierten Sekundarschule oder mit einer anderen Gemeinschaftsschule an.

(3) Die Gemeinschaftsschule führt zu allen Abschlüssen gemäß § 21 Absatz 1.

Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 gilt für die Ausgestaltung der Primarstufe § 20 entsprechend, mit Ausnahme von dessen Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7, soweit letzterer sich auf die Zusammenarbeit mit weiterführenden allgemein bildenden Schulen bezieht. 

Für die Ausgestaltung der Sekundarstufe I gilt § 22 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(5) Die Fachleistungsdifferenzierung findet in der Gemeinschaftsschule innerhalb gemeinsamer Lerngruppen als durchgängiges Organisationsprinzip binnendifferenziert statt.“


18. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „berufsqualifizierenden“ durch das Wort „beruflichen“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Gymnasium umfasst als einheitlicher Bildungsgang die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe und führt zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur).“

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.“


19. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. die organisatorische und curriculare Ausgestaltung der Jahrgangsstufen 7 bis 10 unter besonderer Berücksichtigung des Produktiven Lernens und anderer Formen des Dualen Lernens einschließlich der Berufs- und Studienorientierung,“ 

b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10. die erforderlichen Qualifikationen zur Berechtigung zum Übergang in die Einführungs- und Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe,“ 

c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11. die Probezeit am Gymnasium, wobei die Probezeit in der Regel ein Jahr beträgt.“


20. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine sich anschließende zweijährige Qualifikationsphase. 

Die Qualifikationsphase ermöglicht durch die Kombination von Grund- und Leistungskursen im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich eine gemeinsame Grundbildung und individuelle Vertiefung in Schwerpunktbereichen.

(3) An allgemein bildenden Gymnasien bildet die Jahrgangsstufe 10 den Abschluss der Sekundarstufe I und gilt zugleich als Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe.

Die Jahrgangsstufen 11 und 12 bilden die Qualifikationsphase.

An Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und beruflichen Gymnasien gliedert sich die gymnasiale Oberstufe in die Einführungsphase in der Jahrgangsstufe 11 sowie in die Qualifikationsphase in den Jahrgangsstufen 12 und 13.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und berufliche Gymnasien können, soweit es aus organisatorischen Gründen angezeigt ist, eine gymnasiale Oberstufe im Verbund bilden.

Jede der teilnehmenden Schulen behält ihre Eigenständigkeit, die gymnasiale Oberstufe ist den Schulen des Verbundes gleichermaßen zugeordnet. 

Die teilnehmenden Schulen schließen eine Verbundvereinbarung, in der die grundlegenden und organisatorischen Regelungen für den Verbund getroffen werden. 

Insbesondere in der Wahrnehmung der schulischen Selbständigkeit und Eigenverantwortung gemäß § 7 und bei der Festlegung des Schulprogramms gemäß § 8 stimmen sich die an dem Verbund teilnehmenden Schulen miteinander ab, soweit die gymnasiale Oberstufe betroffen ist.

Alle Entscheidungen, die den Verbund betreffen, sind von den teilnehmenden Schulen einvernehmlich zu treffen. 

Können Entscheidungen durch die Schulen nicht einvernehmlich getroffen werden, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde oder, soweit Aufgaben nach § 109 betroffen sind, die zuständige Schulbehörde oder bei einem zuständigkeitsübergreifenden Verbund die zuständigen Schulbehörden gemeinsam.“

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Sekundarschulen“ die Wörter „oder Gemeinschaftsschulen“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Sekundarschulen“ die Wörter „und Gemeinschaftsschulen“ eingefügt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12. das Nähere zur Ausgestaltung einer schulartenübergreifenden gymnasialen Oberstufe im Verbund.“

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „(Deutsch-Amerikanische Schule),“ die Wörter „der Staatlichen Internationalen Schulen,“ eingefügt.


21. § 29 Absatz 3 bis 6 wird wie folgt gefasst:

„(3) Schülerinnen und Schüler, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, sind berechtigt, im Anschluss an die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht den Bildungsgang „Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung“ zu besuchen, der auf der Grundlage des individuellen Leistungsvermögens der Schülerinnen und Schüler durch Erweiterung der berufsfeldübergreifenden und berufsfeldbezogenen Kompetenzen sowie durch umfangreiche begleitete Praxislernphasen in Betrieben die Voraussetzung für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit verbessern soll. 

Die Aufnahme setzt einen Schulabschluss nicht voraus. 

Der Bildungsgang kann in Kooperation mit den außerschulischen Bildungsträgern durchgeführt werden.

Er führt zu keinem Berufsabschluss, kann jedoch den Erwerb von Qualifizierungsbausteinen vorsehen.

Der Erwerb schulischer Abschlüsse ist möglich.

Der Bildungsgang kann mit Vollzeit- oder Teilzeitunterricht durchgeführt werden, er dauert in beiden Fällen in der Regel ein Schuljahr.

Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(4) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die durch den Bildungsgang nach Absatz 3 nicht oder nicht hinreichend gefördert werden können, kann der Bildungsgang um ein Schuljahr verlängert werden.

Schülerinnen und Schüler, die ihre Schulpflicht an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Fördeschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ erfüllt haben, absolvieren den Bildungsgang stets in zweijähriger Form.

(5) Schülerinnen und Schüler, die an einem öffentlich geförderten, auf eine berufliche Erstausbildung vorbereitenden Bildungsgang von in der Regel einjähriger Dauer teilnehmen und keinen studienqualifizierenden Schulabschluss (Fachhochschulreife, allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife) erworben haben, erhalten Berufsschulunterricht; dieser Unterricht orientiert sich an den Zielen und Inhalten des Bildungsgangs.

(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Berufsschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere 

1. den Inhalt, den Umfang und die Organisation der Ausbildungen, 

2. die Festlegung, die Verteilung und die Vermehrung der in Absatz 2 vorgesehenen Unterrichtsstunden,

3. die Ausgestaltung des kooperativen und des schulischen Berufsgrundbildungsjahres,

4. die Ausgestaltung der Bildungsgänge nach den Absätzen 3 bis 5,

5. die Voraussetzungen für den Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife sowie des mittleren Schulabschlusses; dabei können Abweichungen von § 21 Absatz 2 vorgesehen werden, 

6. die Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie der fachgebundenen und allgemeinen Hochschulreife in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen (§ 33).“


22. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Berufsfachschule vermittelt Schülerinnen und Schülern, die nicht in einem Ausbildungsverhältnis stehen, in Bildungsgängen die für den gewählten Beruf erforderlichen praktischen Fertigkeiten und theoretischen Kenntnisse und erweitert ihre Allgemeinbildung.

Sie übernimmt als Vollzeitschule die Berufsausbildung der Jugendlichen für die ganze oder einen Teil der vorgeschriebenen oder üblichen Ausbildungszeit. 

Die Ausbildung an der Berufsfachschule schließt mit einer schulischen Prüfung ab, sofern die Berufsausbildung nicht mit einer Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, in der jeweils gelten- den Fassung oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abschließt. 

§ 29 Absatz 3 gilt entsprechend.

Die Berufsfachschule ermöglicht zusätzlich den Erwerb schulischer Abschlüsse.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Aufnahme in die Berufsfachschule setzt vorbehaltlich des Satzes 2 bei einem mindestens zweijährigen Bildungsgang mindestens die Berufsbildungsreife oder eine gleichwertige Schulbildung voraus.

Erfordert ein Bildungsgang eine über die Berufsbildungsreife oder eine jeweils gleichwertige Schulbildung hinausgehende Schulbildung, wird für die Aufnahme der mittlere Schulabschluss vorausgesetzt.

Bei Bildungsgängen, die besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten voraussetzen, kann die Aufnahme zusätzlich vom Ergebnis einer entsprechenden Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.“

c) In Absatz 5 Nummer 3 werden nach dem Wort „Teilzeitformen,“ die Wörter „wobei in Vollzeitbildungsgängen der Berufsfachschule für Pflegehilfe eine kürzere als die in Absatz 3 Satz 1 vorgegebene Probezeit vorgesehen werden kann,“ eingefügt.


23. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife in einem Bildungsgang nach Absatz 3 Nummer 2 erworben haben, können bei Erfüllung der Leistungsanforderungen in einem anschließenden dritten Jahr mit Ablegen einer Abschlussprüfung die fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife erwerben.“ 

b) Absatz 4 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. die Leistungsanforderungen und die Voraussetzungen für den Erwerb der fachgebundenen und allgemeinen Hochschulreife nach Absatz 3a und in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen nach § 33.“


24. § 36 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Sonderpädagogische Förderschwerpunkte sind die Bereiche „Hören und Kommunikation“, „Sehen“, „Sprache“, „Lernen“, „Geistige Entwicklung“, „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Autismus“ sowie „Kranke Schülerinnen und Schüler“.“


25. § 37 wird wie folgt gefasst:

„§ 37 Gemeinsamer Unterricht

(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben einen Anspruch eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen.

(2) Im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule wird zielgleich oder zieldifferent nach den geltenden Rahmenlehrplänen und Vorschriften unterrichtet.

Der zielgleiche Unterricht ist auf den Erwerb eines Schulabschlusses nach § 21 Absatz 1 oder des Abiturs ausgerichtet. 

Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung es erfordert. 

Sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler können zeitweilig in gesonderten Lerngruppen unterrichtet werden, wenn dies im Einzelfall pädagogisch geboten ist.

(3) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden bis Jahrgangsstufe 10, Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden während des gesamten Schulbesuchs zieldifferent unterrichtet. 

In den Unterrichtsfächern, in denen die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule erfüllt werden können, richten sich die Lernziele und Leistungsanforderungen nach denen der allgemeinen Schule.

Diese Schülerinnen und Schüler rücken bis in die Jahrgangsstufe 10 jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. 

Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ darf eine Wiederholung einer Jahrgangsstufe abweichend von § 59 Absatz 4 Satz 1 nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch einen oder einen höherwertigen schulischen Abschluss erreichen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. 

Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Aufnahme nach Satz 1 nicht möglich, so legt sie oder er den Antrag der Schulaufsichtsbehörde vor. 

Diese richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss ein, der die Erziehungsberechtigten und die Schule anhört.

Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.“


26. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

„§ 37a Inklusive Schwerpunktschule

(1) Grundschulen, Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien, die auf Grund ihrer besonderen personellen, sächlichen und räumlichen Rahmenbedingungen besonders geeignete Angebote für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Sehen“, „Hören und Kommunikation“, „Geistige Entwicklung“ und „Autismus“ haben, führen die Bezeichnung Inklusive Schwerpunktschulen.

(2) Inklusive Schwerpunktschulen spezialisieren sich auf einen bis höchstens drei der in Absatz 1 genannten sonderpädagogischen Förderschwerpunkte.

(3) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 werden, abweichend von den allgemeinen Aufnahmeregelungen in die Grundschule, im Rahmen der Frequenzvorgaben Kinder in folgender abgestufter Rangfolge aufgenommen, 

1. zunächst Kinder, die im Einschulungsbereich wohnen und einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf haben, auf den die Schule spezialisiert ist,
2. Kinder, die nicht im Einschulungsbereich wohnen und einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf haben, auf den die Schule spezialisiert ist,
3. die übrigen Kinder, die im Einschulungsbereich wohnen und
4. alle sonstigen Kinder entsprechend der Rangfolge des § 55a Absatz 2.

(4) In die Jahrgangsstufe 7 werden im Rahmen der Frequenzvorgaben vorrangig Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen, auf den die Schule spezialisiert ist. Im Übrigen gilt § 56 Absatz 6.“


27. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sind Grundschulen und Schulen der Sekundarstufen I und II für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

Die Organisation dieser Schulen richtet sich nach den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Sehen“, „Hören und Kommunikation“, „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Lernen“, „Sprache“ und „Geistige Entwicklung“.

Im Bereich der beruflichen Schulen stehen für die sonderpädagogische Förderung Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben zur Verfügung.

(2) Schulpflichtige besuchen die für sie geeignete Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, wenn deren Erziehungsberechtigte es wünschen oder ihr Einvernehmen gemäß § 37 Absatz 4 erklärt haben.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.


28. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter „Autistische Behinderung“ durch das Wort „Autismus“ ersetzt.
b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummern 11 und 12 werden angefügt:

„11. das Verfahren und die Kriterien für die durch die Schulaufsichtsbehörde vorzunehmende Auswahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer Inklusiven Schwerpunktschule bei Überschreitung der für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf festgelegten Aufnahmekapazität, wobei die Spezialisierung der Schule für einen oder mehrere sonderpädagogische Förderschwerpunkte, die Erreichbarkeit anderer vergleichbar geeigneter Schulstandorte und die pädagogisch sowie organisatorisch sachgerechte Verteilung der verfügbaren Plätze innerhalb der verschiedenen Förderschwerpunkte an der jeweiligen Schule sowie an den alternativen Standorten zu berücksichtigen ist,

12. die Ausgestaltung der Auftragsschulen für Autismus.“


29. In § 40 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

„(3) In ein Kolleg kann aufgenommen werden, wer mindestens die Berufsbildungsreife oder eine gleichwertige Schulbildung besitzt, im Schuljahr der Anmeldung mindestens das 18. Lebensjahr vollendet und bei Eintritt in die Einführungsphase

1. eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens zweijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen kann und
2. einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich besucht hat.

Der Vorkurs nach Satz 1 Nummer 2 kann bei Bewerberinnen und Bewerbern entfallen, die eine Eignungsprüfung bestanden haben oder den mittleren Schulabschluss besitzen; für die Eignungsprüfung gilt § 60 Absatz 4 entsprechend.

(4) In ein Abendgymnasium kann aufgenommen werden, wer im Schuljahr der Anmeldung mindestens das 18. Lebensjahr vollendet und bei Eintritt in die Einführungsphase 

1. eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens zweijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen kann und
2. einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich besucht hat.

Der Vorkurs nach Satz 1 Nummer 2 kann bei Bewerberinnen und Bewerbern entfallen, die eine Eignungsprüfung bestanden haben oder den mittleren Schulabschluss besitzen; für die Eignungsprüfung gilt § 60 Absatz 4 entsprechend.“


30. In § 41 Absatz 2 werden nach dem Wort „Grund“ die Wörter „eines Asylgesuchs, nachgewiesen durch die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) gemäß § 63a des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder“ eingefügt.

31. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „Abs. 6“ wird durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt: „Gegenüber den Gesundheitsämtern bestehende Einsichts- und Auskunftsrechte der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigter sind hiervon unberührt.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Aus dem Ausland zuziehende Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich schulärztlich untersuchen zu lassen, sofern sie nicht an der Schuleingangsuntersuchung nach § 55a Absatz 5 teilgenommen haben.“ 

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 


32. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Grundschule“ die Wörter „und in die Primarstufe der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Einschulungsbereiche für die Primarstufe der Gemeinschaftsschule sind so zu bilden, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Kinder zur Verfügung steht, die außerhalb des Einschulungsbereichs wohnen.“

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7. 


33. § 55a wird wie folgt geändert: 

a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Fremdsprachenangebot“ ein Komma und die Wörter „den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Schulpflichtige Kinder, die auf Grund einer Änderung des Einschulungsbereichs nicht mehr in dem Einschulungsbereich der Grundschule wohnen, die als zuständige Grundschule von einem älteren Geschwisterkind besucht wird, werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten den Schülerinnen und Schülern gleichgestellt, die in diesem Einschulungsbereich wohnen.

Bei einem Antrag nach Satz 1 wird diese Schule zu der für sie zuständigen Grundschule.“

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.

d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auf die Aufnahme in die Primarstufe der Gemeinschaftsschule entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass Plätze für außerhalb des Einschulungsbereichs wohnende Kinder gemäß § 54 Absatz 5 bereitgestellt werden.“


34. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„In der Primarstufe der Gemeinschaftsschule erfolgt dies nur, wenn die Erziehungsberechtigten einen Schulwechsel erwägen.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Grundschule“ die Wörter „oder der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer im Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 7 die Probezeit nicht besteht und nicht versetzt wird, wechselt in die Jahrgangsstufe 8 der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule.“

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Aufnahme“ die Wörter „– nach Abschluss des vorrangig durchzuführenden Aufnahmeverfahrens nach § 37 Absatz 4 –“ eingefügt.

bb) Dem Satz 1 Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:

„Befinden sich mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig ausschließlich im Losverfahren, führt die Aufnahme des ersten Geschwisterkindes durch Los dazu, dass seine weiteren sich im Losverfahren befindenden Geschwister ebenfalls aufgenommen werden.“

cc) Folgende Sätze werden angefügt:

„Das Aufnahmeverfahren nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule mit der Maßgabe, dass in die Jahrgangsstufe 7 zunächst die Schülerinnen und Schüler der eigenen Primarstufe aufrücken.

Abweichend von den Nummern 2 und 3 werden an der Gemeinschaftsschule nach Berücksichtigung der Geschwisterkinder alle verbleibenden Schulplätze nach von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien vergeben, die eine leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler gewährleisten.

Schülerinnen und Schüler aller Förderprognosen sind unabhängig von der Durchschnittsnote gleichberechtigt zu berücksichtigen; das Losverfahren kann die Aufnahme nach Kriterien ersetzen.“

f) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Ist die gewünschte Schulart eine Integrierte Sekundarschule oder eine Gemeinschaftsschule, ist eine Zuweisung in die jeweils andere Schulart zulässig, wenn dies wegen nicht ausreichender Plätze in einer der Schularten erforderlich ist.“

g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Förderprognose“ die Wörter „der Grundschule“ gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b finden an der Gemeinschaftsschule die Leistung und das Leistungsbild als alleinige Aufnahmekriterien keine Anwendung, das Eignungsfeststellungsverfahren nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c darf nicht allein auf Leistungskriterien abstellen.“

cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In der Rechtsverordnung ist für die Jahrgangsstufe 7 in Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien sowie für die Jahrgangsstufe 8 in Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen eine Höchstgrenze von Schülerinnen und Schülern pro Lerngruppe festzulegen.“


35. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in dem Förderschwerpunkt „Lernen“ kann die Klassenkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers beschließen, dass die Schülerin oder der Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 durchgängig durch schriftliche Informationen zur Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung beurteilt wird, wenn zu erwarten ist, dass ein berufsorientierter Abschluss nicht erreichbar ist. 

In der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule kann die Schulkonferenz mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass ab der Jahrgangsstufe 3 bis längstens einschließlich des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 9 der Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler durch schriftliche Informationen zur Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung beurteilt wird.

Mit gleicher Mehrheit kann die Schulkonferenz beschließen, dass das Halbjahreszeugnis durch mindestens ein verpflichtendes und zu dokumentierendes Gespräch mit den jeweiligen Erziehungsberechtigten über die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Schülerin oder des Schülers ersetzt werden kann.“

b) Absatz 8 wird durch folgende Absätze 8 bis 10 ersetzt:

„(8) Sind Schülerinnen und Schüler durch eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung daran gehindert, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erhalten sie besondere Unterstützungsmaßnahmen, die diese Beeinträchtigung ausgleichen (Nachteilsausgleich).

Das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen ist dabei zu wahren.

(9) Von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder abgrenzbaren fachlichen Bereichen kann abgesehen werden (Notenschutz), wenn Schülerinnen und Schüler eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht erbringen können, die Leistung oder Teilleistung nicht durch eine andere vergleichbare Leistung oder Teilleistung ersetzt werden kann und die Nichterbringung der Leistung oder Teilleistung auf eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung 

1. im körperlich-motorischen Bereich,
2. beim Sprechen,
3. durch eine Sinnesschädigung,
4. beim Lesen und in der Rechtschreibung,
5. beim Rechnen oder
6. durch Autismus

zurückzuführen ist.

Ein Notenschutz erfolgt nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler.

Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken.

(10) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Erteilung von Zeugnissen oder entsprechenden Nachweisen, zu den Beurteilungsgrundsätzen und den Verfahren der Lernerfolgskontrollen einschließlich der Bewertung durch Punkte und dem Abweichen von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung einschließlich des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes sowie zur Form der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch Rechtsverordnung zu regeln. 

Darin kann vorgesehen werden, dass ein Zeugnis oder ein entsprechender Nachweis nur am Ende eines Schuljahres ausgegeben wird.“


36. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Von den besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72 und L 127 vom 23.5.2018, S. 2) dürfen nur solche verarbeitet werden, die sich auf die Familiensprache, die Religions- und Weltanschauungszugehörigkeit oder die Gesundheit der betroffenen Personen beziehen.

bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Betroffenen“ durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.

cc) Folgende Sätze werden angefügt:

„Die mit der Schule im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung (§ 19 Absatz 6) sowie der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung und im Rahmendes § 5 Absatz 4 kooperierenden Träger der freien Jugendhilfe dürfen personenbezogene Daten der von ihnen zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Erziehungs- und Betreuungsaufgaben erforderlich ist. 

Gewählte Klassenelternvertretungspersonen sowie gewählte Schülervertretungspersonen und Mitglieder schulischer und überschulischer Gremien dürfen personenbezogene Daten nach Maßgabe der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben verarbeiten.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „öffentlichen Stellen“ durch das Wort „Verantwortlichen“ und das Wort „dienstlichen“ wird durch die Wörter „gesetzlich oder vertraglich zugewiesenen“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter dürfen die durch ihre Tätigkeit erlangten personenbezogenen Daten über Schülerinnen und Schüler nicht zugänglich machen. 

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Trägers der freien Jugendhilfe, die an der Schule Aufgaben der ergänzenden Förderung und Betreuung (§ 19 Absatz 6) sowie der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung oder im Rahmen des § 5 Absatz 4 wahrnehmen, nehmen am internen Geschäftsbetrieb dieser Schule teil.“

cc) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Bedienstete“ die Wörter „und die in Satz 3 genannten Personen“ eingefügt.

dd) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort „Kontrolle“ die Wörter „der oder“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder des Betroffenen“ durch die Wörter „betroffenen Person“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Schulen dürfen den Schulzahnärztlichen und den Schulärztlichen Diensten mit Einwilligung der betroffenen Personen oder deren Erziehungsberechtigten die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der zu untersuchenden Schülerinnen und Schüler sowie zur Benachrichtigung über die medizinischen Befunde die Namen und Anschriften der Erziehungsberechtigten der zu untersuchenden Schülerinnen und Schüler übermitteln.“

cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „sonstige“ durch die Wörter „vorstehend nicht genannte“ ersetzt und es werden nach dem Wort „Einwilligung“ die Wörter „der betroffenen Person“ eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs“ durch die Wörter „nicht-öffentliche Stellen“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs“ durch die Wörter „nicht-öffentliche Stellen“ ersetzt.

bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. sie im Interesse der betroffenen Person liegt und diese darin einwilligt oder ein Fall des § 47 Absatz 5 Satz 3 vorliegt,“ 

ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „oder des Betroffenen“ durch die Wörter „betroffenen Person“ ersetzt.

ddd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. es für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen betroffener Personen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; die Übermittlung bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.“

eee) Nummer 4 wird aufgehoben.

cc) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Schulen sind darüber hinaus berechtigt, personenbezogene Daten über die Anspruchsberechtigung im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Leistungen zu verarbeiten, um sie als Einzelangabe im Sinne von § 65 Absatz 4 Satz 3 an die Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln.“

f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern und den in Satz 2 genannten Personen dürfen mit Einwilligung der betroffenen Personen, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet haben, anderenfalls mit Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten, zum Zweck der Beratung über und der Vermittlung in Ausbildung und Beruf an die Bundesagentur für Arbeit und an Jobcenter übermittelt werden.

Die Schulaufsichtsbehörde darf personenbezogene Daten derjenigen Schülerinnen und Schüler, die beim Verlassen der Schule weder eine Hochschulzugangsberechtigung erlangt haben noch eine Berufsausbildung beginnen, bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres verarbeiten zu dem Zweck, diese Personen für eine Qualifizierungsmaßnahme oder Berufsausbildung zu gewinnen und in eine solche zu vermitteln. 

Die Schulaufsichtsbehörde unterrichtet die betroffenen Personen nach der Beendigung des Schulverhältnisses über die fortdauernde Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und den Zweck der Verarbeitung und weist sie auf ihr Widerspruchsrecht aus Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung hin.“

g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in ihm wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können Schülerinnen und Schüler die Rechte aus Artikel 15 (Auskunftsrecht), Artikel 16 (Recht auf Berichtigung), Artikel 17 (Recht auf Löschung), Artikel 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung), Artikel 21 (Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung) der Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf Einsicht in über die Person der Schülerin oder des Schülers geführte Akten aus § 24 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418) in der jeweils geltenden Fassung auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten geltend machen, soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter deren Zustimmung nicht für erforderlich hält; dies gilt auch für die Erteilung der Einwilligung in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 Nummer 1.“

h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in ihm werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Der Schulärztliche und der Schulzahnärztliche Dienst sowie die Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentren dürfen personenbezogene Daten einschließlich sich auf Gesundheit beziehender besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.

Im Rahmen einer Tätigkeit nach § 52 Absatz 2 und § 107 Absatz 1 und 2 darf der Schule nur das Ergebnis übermittelt werden.“

i) Der bisherige Absatz 9 wird aufgehoben.


37. § 64a wird wie folgt gefasst:

„§ 64a Automatisierte Datenverarbeitung

(1) Die Schulaufsichtsbehörde betreibt ein Fachverfahren zur automatisierten Datenverarbeitung, in dem personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, ihren Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und anderen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Organisation des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen, zur Unterstützung der Erfüllung der personalbezogenen Aufgaben der Schulleitung, der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, der Anwesenheitskontrolle und der Zeugniserstellung sowie der Führung von Schülerunterlagen im Auftrag der Schulen verarbeitet werden.

Es werden im Wesentlichen folgende Kategorien, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, die sich auf die Familiensprache, die Religions- und Weltanschauungszugehörigkeit oder die Gesundheit der betroffenen Personen beziehen, verarbeitet:

1. Schülerinnen und Schüler:

Identitätsmerkmale, Kontaktdaten, Erziehungsberechtigte, Familiensprache, Schullaufbahndaten, Leistungsdaten, sonderpädagogischer oder anderer Förderbedarf und die Förderstufe nach Maßgabe von Absatz 3, Bezugsberechtigung für schulbezogene Sozialleistungen, gegebenenfalls Daten zu beruflicher Ausbildung, schülerbezogene Merkmale der Schulstatistik, Mitgliedschaft in Gremien;

2. Erziehungsberechtigte:

Namen, Kontaktdaten, Mitgliedschaft in Gremien; 

3. Lehrkräfte und schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

Identitätsmerkmale und Kontaktdaten, Daten zu der beruflichen Qualifikation, zu der Art des Anstellungsverhältnisses und zum dienstlichen Einsatz, gegebenenfalls Schwerbehinderung, Mitgliedschaft in Gremien.

(2) Die Schulen sind verpflichtet, an dem Verfahren teilzunehmen. 

Ersatzschulen können zur Teilnahme verpflichtet werden, soweit hierfür insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Schulpflicht, die Durchführung des Aufnahme- und Übergangsverfahrens oder die Finanzierung ein öffentliches Interesse besteht.

Die Schulen bleiben für die von ihnen im Fachverfahren verarbeiteten Daten datenschutzrechtlich verantwortlich. 

Die Datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung für das Fachverfahren liegt bei der Schulaufsichtsbehörde. 

(3) Nicht in dem Fachverfahren automatisiert verarbeitet werden dürfen Vorgänge zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, sonderpädagogische Gutachten, ärztliche und psychologische Gutachten und Untersuchungsberichte und die zu diesen Zwecken erstellten Unterlagen.

Die Bezeichnung des individuellen sonderpädagogischen oder sonstigen Förderbedarfs und gegebenenfalls der Förderstufe sowie der individuelle Förderplan dürfen als personenbezogene Daten in dem Fachverfahren automatisiert verarbeitet werden, soweit dies für die Organisation des Schulbetriebs oder für die Zeugniserstellung erforderlich ist.

(4) Technisch und organisatorisch ist zu gewährleisten, dass jede Schule nur Zugriff auf die Daten der Personen hat, für die sie zuständig ist. 

Während der Wahl der weiterführenden Schule oder während eines Schulwechsels aus anderen Gründen bleibt die abgebende Schule solange Verantwortliche für die der Schule obliegende Datenverarbeitung, bis die Schülerin oder der Schüler in eine andere Schule aufgenommen ist.

(5) Für die Speicherungsdauer und die Löschung der automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen der auf Grund von § 66 erlassenen Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. September 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung über die Aufbewahrung und Vernichtung von Schülerunterlagen entsprechend.

(6) Zugriffsberechtigte Personen in der Schule sind die Schulleiterin oder der Schulleiter, deren oder dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter, die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter der betreffenden Schule, das Schulsekretariat sowie erforderlichenfalls die pädagogischen Koordinatorinnen und Koordinatoren. 

Andere Lehrkräfte können nur mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf den Datenbestand der Schule zugreifen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Die Zustimmung kann im Einzelfall oder generell in Form von Dienstanweisungen erfolgen. 

Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt auch, wie andere an der Schule tätige Personen die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten erhalten.

(7) Die Statistikstelle der Schulaufsichtsbehörde, die keine Aufgaben im Verwaltungsvollzug wahrnimmt, darf auf die im Auftrag der Schulen verarbeiteten personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zugreifen, um sie statistisch aufzubereiten. § 65 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 

Sie ist zur Wahrung des Statistikgeheimnisses im Sinne von § 16 des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet.

(8) Den Schulbehörden dürfen zur Durchführung der Aufnahme- und Übergangsverfahren befristet Zugriffsrechte auf die bei der Schulanmeldung von den Schulen ihres jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches erhobenen und automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, eingeräumt werden.

Die automatisierte Übermittlung von Schulversäumnisanzeigen an die Schulbehörde ist zulässig.

(9) Gegenüber dem jeweils zuständigen Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum sind die für die Feststellung des Förderbedarfs erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, derjenigen Schülerinnen und Schüler offen zu legen, hinsichtlich derer das Bestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs geprüft werden soll.“


38. § 64b wird wie folgt gefasst:

„§ 64b Evaluationsbericht

Über das neu eingeführte Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung nach § 64a ist ein Evaluationsbericht zu erstellen, der dem Abgeordnetenhaus von Berlin zwei Jahre nach vollständiger Inbetriebnahme des Verfahrens vorzulegen ist. 

Der Bericht soll Aufschluss über Art und Umfang sowie die Erforderlichkeit der Datenerhebung geben.“


39. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

„9. die Einzelheiten zu Art und Umfang der gemäß § 64a automatisiert zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, 

10. Einzelheiten der Datenverarbeitung bei der Erbringung von Leistungen der Bildung und Teilhabe unter Mitwirkung der Schule und“ 

b) Folgende Nummern 11 bis 13 werden angefügt:

„11. Art und Umfang der Daten, die nach § 64 Absatz 7 verarbeitet werden,

12. Art und Umfang der Zugriffsrechte der Schulbehörden während der Aufnahme- und Übergangsverfahren nach § 64a Absatz 8 und 

13. Art und Umfang der Daten sowie spezifische technische und organisatorische Maßnahmen bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten.“


40. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Lehrkräfte arbeiten und gestalten den Unterricht auf der Basis der Werte des Grundgesetzes und entsprechend dem in § 1 dieses Gesetzes formulierten Auftrag und den in den §§ 2 und 3 formulierten Bildungs- und Erziehungszielen der demokratischen Schule.“

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.


41. § 69 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Dazu ist sie oder er verpflichtet,

1. sich über den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu informieren,
2. die Lehrkräfte sowie die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beraten,
3. in die Unterrichts- oder Erziehungsarbeit bei Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Weisungen der Schulaufsichtsbehörde und der Schulbehörde oder Beschlüsse der schulischen Gremien oder bei Mängeln in der Qualität der pädagogischen Arbeit einzugreifen und
4. auf eine partizipative, diskriminierungsfreie und demokratische Schulkultur hinzuwirken.“


42. § 74 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. die Primarstufenleiterin oder der Primarstufenleiter,“

b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5. 


43. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:

„§ 74a Krisenteams

 

Die Schulleiterin oder der Schulleiter richtet ein Krisenteam ein. 

Aufgabe des Krisenteams ist die Gewalt- und Krisenprävention in der Schule, die Umsetzung der erarbeiteten Konzepte im Akutfall sowie die Nachsorge.

Dies beinhaltet die Entwicklung von Konzepten, die Steuerung entsprechender Maßnahmen und die Aufarbeitung von Gewaltvorfällen, Krisen und Notfällen.

In das Krisenteam können Schulpersonal sowie weitere geeignete Personen berufen werden.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Funktionsstelleninhaberin oder ein Funktionsstelleninhaber nach § 73 ist verpflichtend Mitglied des Krisenteams.“


44. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. die Berücksichtigung der Querschnittsaufgaben bei der Ausgestaltung des Schulprogramms (§ 12 Absatz 4),“

bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. das Ersetzen von Zeugnissen durch schriftliche Informationen zur Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung und das Ersetzen von Halbjahreszeugnissen durch verbindliche Gespräche mit den Erziehungsberechtigten (§ 58 Absatz 4 Satz 6 und 7),“

cc) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12. die Stellung eines Antrags auf Wechsel zu einem Träger der freien Jugendhilfe oder auf Wechsel des Trägers der freien Jugendhilfe und, sofern der Antrag von der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger genehmigt ist, die konkrete Auswahl des Trägers der freien Jugendhilfe im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung (§ 19 Absatz 6) einschließlich der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung, die Stellung eines Antrags auf Wechsel von einem Träger der freien Jugendhilfe zu öffentlichem Personal sowie die Grundsätze über weitere Kooperationen mit anderen Schulen und außerschulischen Partnern,“ 

dd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13. die Stellung eines Antrags auf Umwandlung einer Schule in eine Schule einer anderen Schulart, auf Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe im Verbund oder einer Inklusiven Schwerpunktschule,“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 6 werden folgende Wörter angefügt:

„der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter an Oberstufenzentren (§ 73 Absatz 1),“ 

bb) In Nummer 10 wird die Angabe „(§ 50 Absatz 2)“ gestrichen und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11. den Zeitpunkt der Durchführung von Studientagen.“


45. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 

„Anstelle der in Satz 1 Nummer 5 genannten Person treten an beruflichen Schulen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Abteilung“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bbb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:

„5. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilungselternvertretung und“

ccc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. 

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt.

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

c) In Absatz 5 wird das Wort „Gesamtelternvertretung“ durch die Wörter „Gesamt- oder Abteilungselternvertretung“ ersetzt.


46. § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 

„2. zwei Mitglieder für den Bezirksausschuss des pädagogischen Personals oder den Lehrkräfteausschuss Berufliche Schulen,“


47. In § 82 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird jeweils das Wort „Lehrerbildungsgesetz“ durch das Wort „Lehrkräftebildungsgesetz“ ersetzt.


48. § 85 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) An jeder Schule der Sekundarstufen I und II wird eine Gesamtschülervertretung gebildet, die innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts die erste Sitzung abhält.

Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtschülervertretung sind alle in einer Schule gewählten Sprecherinnen und Sprecher sowie die Schulsprecherin oder der Schulsprecher und deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

An Gemeinschaftsschulen sowie weiterführenden Schulen, die mit einer Grundschule verbunden sind, sind die Sprecherinnen und Sprecher der Jahrgangsstufen 5 und 6 stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtschülervertretung; die Sprecherinnen und Sprecher der Jahrgangsstufen 3 und 4 nehmen beratend an der Gesamtschülervertretung teil.“


49. § 91 wird wie folgt gefasst:

„§ 91 Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen

An Oberstufenzentren wird abweichend von § 90 Absatz 1 Satz 1 für jede Abteilung eine Abteilungselternvertretung eingerichtet.

Jede Abteilungselternvertretung wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder zwei gleichberechtigte Sprecherinnen und Sprecher und ein Mitglied der Schulkonferenz.

Die Sprecherinnen und Sprecher aller Abteilungselternvertretungen wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder für den Elternausschuss Berufliche Schulen, die verschiedenen Abteilungen angehören sollen.“


50. § 105 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(§ 109 Abs. 3)“ durch die Wörter „sowie über die Einrichtung einer Inklusiven Schwerpunktschule oder einer gymnasialen Oberstufe im Verbund (§ 109 Absatz 3 Satz 1)“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Sports“ ein Komma und die Wörter „des Französischen Gymnasiums (Collège Français), der John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule)“ eingefügt.


51. § 107 wird wie folgt gefasst:

„§ 107 Schulpsychologische und inklusionspädagogische Beratung und Unterstützung

(1) Die Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentren (SIBUZ) sind Einrichtungen der Schulaufsichtsbehörde.

Sie gliedern sich in die Fachbereiche Schulpsychologie und Inklusionspädagogik.

Aufgabe der SIBUZ ist die Beratung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten sowie die Beratung und Unterstützung von Schulen zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags.

Hierzu kooperieren die SIBUZ mit der Kinder- und Jugendhilfe, mit den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie Leistungserbringern nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, wie beispielsweise Kliniken und Sozialpädiatrische Zentren.

Die Tätigkeit der SIBUZ umfasst auch die Mitarbeit an externen Evaluationen im Rahmen des § 9 Absatz 3.

(2) Die Tätigkeit des Schulpsychologischen Dienstes im Fachbereich Schulpsychologie umfasst insbesondere

1. die präventive und die auf akute Probleme bezogene schulpsychologische Diagnostik und Beratung sowie die Beratung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten bei besonderen Auffälligkeiten im Lern-, Leistungs- und Verhaltensbereich und im Zusammenleben und gemeinsamen Lernen in der Schule,
2. die schulpsychologische Beratung von Lehrkräften und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Umgang mit einer heterogenen Schülerschaft, bei Konflikten und Störungen in der pädagogischen Arbeit, in der Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen und in ihrer Einbindung in das gesamte Schulleben,
3. die notfallpsychologische Beratung und Unterstützung von Schulangehörigen und Schulen bei Gewaltvorfällen, Krisen und Notfällen,
4. die Beratung und Unterstützung der Schulen bei der Entwicklung und Umsetzung schulischer Präventionsmaßnahmen wie der Gesundheitsförderung, der Suchtprävention, des Sozialen Lernens und der Gewaltprävention sowie
5. die Mitwirkung in Fragen der inklusiven Beschulung, der Einschulung, der Umschulung, der Schullaufbahn und bei der Förderung von Begabungen.

Schulpsychologische Beratung umfasst auch auf die Schule als Ganzes gerichtete systembezogene Beratungs- und Unterstützungsleistungen, sofern sie keine fachaufsichtlichen Aufgaben nach § 106 betreffen.

(3) Die Tätigkeit des Fachbereichs Inklusionspädagogik umfasst insbesondere 

1. die Beratung und Unterstützung von Schulen im Bereich der inklusiven Schulentwicklung und bei der Einführung von Konzepten zur individuellen Förderplanung und Förderung in Kooperation und Abstimmung mit der regionalen Fortbildung,
2. die individuelle pädagogische und sonderpädagogische Diagnostik sowie die Beratung von Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern sowie Pädagoginnen und Pädagogen bei Bedarfslagen in allen Bereichen des Lernens und des Verhaltens,
3. die sonderpädagogische Diagnostik und Beratung im Rahmen des Verfahrens der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie deren Koordination,
4. die Prüfung und Organisation der ergänzenden Pflege und Hilfe sowie die Beratung bei der Umsetzung,
5. Unterstützungsleistungen bei komplexem Hilfebedarf.

(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im SIBUZ unterliegen einer besonderen Verschwiegenheit zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen.

Diese Verpflichtung gilt sowohl für persönliche Mitteilungen als auch für Daten, die im Rahmen von Tests und empirischen Untersuchungen erhoben werden. 

Würde eine Unterrichtung der Erziehungsberechtigten die Gesundheit oder das Wohlergehen betroffener Minderjähriger gefährden, gilt diese Schweigepflicht auch gegenüber den Erziehungsberechtigten.“


52. § 109 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bezirke entscheiden über die Gründung, Zusammenlegung, Umwandlung und Aufhebung der von ihnen verwalteten Schulen sowie über die Einrichtung einer Inklusiven Schwerpunktschule oder einer gymnasialen Oberstufe im Verbund; ihre Entscheidungen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.“


53. § 110 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bezirkslehrerausschuss“ durch die Wörter „Bezirksausschuss des pädagogischen Personals“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „(Lehrkräfte)“ durch die Wörter „(Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)“ ersetzt.


54. In § 112 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Lehrerausschuss“ durch das Wort „Lehrkräfteausschuss“ ersetzt.


55. In § 113 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1 Nr. 5“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.


56. § 114 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Landeslehrerausschuss“ durch die Wörter „Landesausschuss des pädagogischen Personals“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Lehrkräfte“ durch die Wörter „des pädagogischen Personals“ ersetzt.


57. § 119 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des betreffenden Schulbeirates.

Zur Unterstützung der Bezirksschulbeiräte sowie der Bezirksausschüsse wird beim zuständigen Bezirksamt, zur Unterstützung des Landesschulbeirates und des Beirates Beruflicher Schulen sowie der Landesausschüsse bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats eine Geschäftsstelle eingerichtet.“


58. Dem § 129 werden folgende Absätze 8 bis 11 angefügt:

„(8) Die Einschulungsbereiche für Gemeinschaftsschulen werden beginnend mit dem Einschulungsverfahren zum Schuljahr 2020/2021 verbindlich gemäß § 54 Absatz 5 in der ab dem Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 32 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710) geltenden Fassung festgelegt.

Für das Einschulungsverfahren und das Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2019/2020 findet § 17a Absatz 5 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 13 des vorgenannten Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung, sofern die zuständige Schulbehörde nicht bereits Einschulungsbereiche gemäß § 54 Absatz 5 in der in Satz 1 genannten Fassung gebildet hat.

Für das Übergangs- und Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2019/2020 in die Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule findet § 17a Absatz 5 in der in Satz 2 genannten Fassung ebenfalls weiter Anwendung.

(9) Beschlüsse der Schulkonferenz gemäß § 76 Absatz 1 Nummer 9 und § 58 Absatz 4 Satz 6 und 7 in der ab dem Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 44 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710) geltenden Fassung können erstmals mit Wirkung für das Schuljahr 2019/2020 getroffen werden.

Die bisherigen Festlegungen im Schulprogramm gemäß § 17a Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 13 des in Satz 1 genannten Gesetzes geltenden Fassung gelten für das Schuljahr 2018/19 fort.

(10) Schulen, die an der Pilotphase der Gemeinschaftsschule gemäß § 17a in der bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710) geltenden Fassung teilgenommen haben, sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 17 des vorgenannten Gesetzes Gemeinschaftsschulen im Sinne dieses Gesetzes.“

(11) Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 21 und 22 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710) Lehrgänge nach § 29 Absatz 3 und 4 oder einjährige Bildungsgänge nach § 30 Absatz 1 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung besuchen, beenden diese Lehrgänge nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen.“

 

[...]

 

Artikel 12 - Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 50 b) und Artikel 3 Nummer 1 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 1 d) und 2 tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 26, 28 b) und c), 45 und 49, Artikel 2 Nummer 1 a) und b), Artikel 4 bis 6 und Artikel 11 treten am 1. August 2019 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nummer 34 e) bb) tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

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