Schulgesetz Berlin
schulgesetz | schulverordnungen | berlin
SchulG Berlin - Gesetz zur Anpassung schulrechtlicher Regelungen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie im Schuljahr 2020/2021
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 21 18. März 2021, S. 256
Gesetz zur Anpassung schulrechtlicher Regelungen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie im Schuljahr 2020/2021
Vom 4. März 2021
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 - Änderung des Schulgesetzes
§ 129a des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gelten für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 § 21 Absatz 2 Satz 2 sowie die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Januar 2021 (GVBl. S. 64) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung vom 1. Oktober 2013 (GVBl. S. 529), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit den folgenden Maßgaben:“
b) In Satz 5 wird das Wort „Berufsfeld“ durch das Wort „Lernfeld“ ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter „im Schuljahr 2019/2020“ durch die Wörter „in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021“ ersetzt.
3. Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 9 eingefügt:
„(4) Im Schuljahr 2020/2021 finden keine vergleichenden Arbeiten und keine teamorientierten Präsentationen statt.
Die Berufsbildungsreife wird im Schuljahr 2020/2021 abweichend von § 32 Absatz 1 und 2 der Sekundarstufe I-Verordnung ohne vergleichende Arbeiten und abweichend von § 16 Absatz 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung ohne schriftliche Prüfung erworben.
Abweichend von § 11 Absatz 7 und 8 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565; 2020 S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung werden der berufsorientierende Abschluss und der der Berufsbildungsreife gleichwertige Schulabschluss im Schuljahr 2020/2021 ohne vergleichende Arbeiten und teamorientierte Präsentationen erworben.
Der Erwerb des der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses setzt voraus, dass die Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens in Teilen zielgleich unterrichtet und bewertet wurden.
(5) Abweichend von § 41 der Sekundarstufe I-Verordnung, § 52 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung und § 39 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule können Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 ihre Präsentationsprüfung aus pandemiebedingten, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen der Schließung von Bibliotheken und schulischen Computerräumen, nicht hinreichend vorbereiten konnten, auf Antrag mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten anstelle der Präsentationsprüfung eine Ersatzleistung in Form einer mündlichen Prüfung in dem Fach, Lernbereich oder Lernfeld der Präsentationsprüfung ablegen.
Anträge nach Satz 1 sind innerhalb einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuvor festgelegten Frist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung gibt die Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in dem Fach, Lernbereich oder Lernfeld der Präsentationsprüfung zuletzt unterrichtet hat, der Schülerin oder dem Schüler zwei Prüfungsschwerpunkte für die Ersatzleistung bekannt, die im Zusammenhang mit den Unterrichtsinhalten des ersten Schulhalbjahres stehen.
Die mündliche Prüfung nach Satz 1 dauert 15 Minuten, eine Vorbereitungszeit ist nicht vorzusehen.
(6) Im Schuljahr 2020/2021 rücken alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 7 am Gymnasium in die Jahrgangsstufe 8 am Gymnasium auf.
Eine Versetzungsentscheidung wird in Abweichung von § 31 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung nicht getroffen.
Für Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres 2020/2021 die in § 31 Absatz 2 bis 5 der Sekundarstufe I-Verordnung vorgesehenen Versetzungsanforderungen nicht erfüllen würden, wird über das Bestehen der Probezeit im darauffolgenden Schuljahr entschieden.
Für alle anderen Schülerinnen und Schüler gilt die Probezeit als bestanden.
(7) Bestehen Schülerinnen und Schüler die im Schuljahr 2020/2021 durchgeführte Abiturprüfung nicht, können sie diese wiederholen, ohne dass diese Wiederholung auf die Höchstverweildauer gemäß § 28 Absatz 1 Satz 4 und auf die Anzahl von zulässigen Wiederholungen gemäß § 60 Absatz 2 Satz 3 und 4 angerechnet wird.
Satz 1 gilt für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend.
(8) Schülerinnen und Schüler können im Schuljahr 2020/2021 am Ende des zweiten oder vierten Kurshalbjahres der Qualifikationsphase auf Antrag mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in den folgenden Schülerjahrgang der Qualifikationsphase zurücktreten.
Der durch den Rücktritt verlängerte Besuch der gymnasialen Oberstufe wird nicht auf die zulässige Höchstverweildauer gemäß § 28 Absatz 1 Satz 4 sowie gemäß § 2 Absatz 5 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April
2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 2 Absatz 5 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 88), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angerechnet und ergänzt das Rücktrittsrecht gemäß § 27 Absatz 1 und § 35 Absatz 1 und 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und gemäß § 28 Absatz 2 bis 4, § 30 Absatz 3, § 36 Absatz 1 und § 37 Absatz 2 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien, das unberührt bleibt.
Der Antrag ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen.
(9) Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe sowie der Sekundarstufe I können im Schuljahr 2020/2021 auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach einem verpflichtenden Beratungsgespräch durch ihre Schule die Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen.
Der Antrag ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Die Wiederholung nach Satz 1 wird nicht auf die Dauer der allgemeinen Schulpflicht und die nach § 59 Absatz 4 Satz 1 zulässige Anzahl an Wiederholungen oder Rücktritten angerechnet.“
4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10.
Artikel 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.