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Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - Gesetz zur Anpassung schulrechtlicher Regelungen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie im Schuljahr 2021/2022

 

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 78. Jahrgang Nr. 23 12.April 2022 S. 153

Gesetz zur Anpassung schulrechtlicher Regelungen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 vom 31. März 2022 (GVBl. Berlin 2022, S. 154)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel 1 - Änderung des Schulgesetzes

§ 129a des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 1 bis 9 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Bestehen Schülerinnen und Schüler die im Schuljahr 2021/2022 durchgeführte Abiturprüfung nicht, können sie diese wiederholen, ohne dass diese Wiederholung auf die Höchstverweildauer gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4 und auf die Anzahl von zulässigen Wiederholungen gemäß § 60 Absatz 2 Satz 3 und 4 angerechnet wird.

Satz 1 gilt für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend.

Eine Wiederholung gemäß Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, die im Schuljahr 2020/2021 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung oder das Recht auf Rücktritt gemäß § 129a Absatz 8 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben.

Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die im Schuljahr 2020/2021 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben, ist eine Wiederholung nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ausgeschlossen.

Der Antrag ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2021/2022 in der Qualifikationsphase befinden, können im Schuljahr 2021/2022 auf Antrag mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in den folgenden Schülerjahrgang zurücktreten.

Ein Rücktritt gemäß Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, die im Schuljahr 2020/2021 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung oder das Recht auf Rücktritt gemäß § 129a Absatz 8 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben.

Der durch den Rücktritt verlängerte Besuch der gymnasialen Oberstufe wird nicht auf die zulässige Höchstverweildauer gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie gemäß § 2 Absatz 5 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 2 Absatz 5 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 88), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, angerechnet und ergänzt das Rücktrittsrecht gemäß § 27 Absatz 1 und § 35 Absatz 1 und 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und gemäß § 28 Absatz 2 bis 4, § 30 Absatz 3, § 36 Absatz 1 und § 37 Absatz 2 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien, das unberührt bleibt.

Der Antrag ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen.

(3) Bestehen Schülerinnen und Schüler sowie Studierende die im Schuljahr 2021/2022 durchgeführte Abschlussprüfung der Fachschulen, der Berufsfachschulen in Bildungsgängen mit schulischer Abschlussprüfung, der Fachoberschulen oder der Berufsoberschulen oder die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht, können sie diese wiederholen, ohne dass diese Wiederholung auf die Anzahl von zulässigen Wiederholungen gemäß § 60 Absatz 2 Satz 3 und 4 angerechnet wird.

Satz 1 gilt für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend.

Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen für Altenpflege.

Eine Wiederholung gemäß Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende ausgeschlossen, die im Schuljahr 2020/2021 das Recht auf Zurückstellung von der Prüfung gemäß § 9a der Berufliche-Schulen-COVID-19-Verordnung 2020/2021 vom 7. Januar 2021 (GVBl. S. 6), die durch Verordnung vom 25. März 2021 (GVBl. S. 310) geändert worden ist, in Anspruch genommen haben.

Der Antrag ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen.

(4) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2021/2022 im zweiten Jahr eines dreijährigen Bildungsgangs einer beruflichen Schule oder im dritten Jahr eines vierjährigen Bildungsgangs einer beruflichen Schule befinden, können im Schuljahr 2021/2022 auf Antrag der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten in den folgenden Jahrgang zurücktreten.

Satz 1 gilt für Studierende der Fachschulen mit der Maßgabe, dass diese in das folgende Semester zurücktreten.

Der durch den Rücktritt verlängerte Besuch des Bildungsgangs wird nicht auf die Anzahl von zulässigen Wiederholungen oder Rücktritten gemäß § 59 Absatz 4 sowie gemäß § 12 Absatz 4 der Berufsfachschulverordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 327), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 11 Absatz 4 der Sozialpädagogikverordnung vom 13. Juni 2016, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 17 Absatz 5 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin vom 14. Oktober 2008 (GVBl. S. 318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 8 Absatz 4 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft vom 30. April 2014 (GVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, angerechnet. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen für Altenpflege sowie Schülerinnen und Schüler, die sich in einer dualen Ausbildung befinden.

Der Antrag ist schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen.“


2. Absatz 10 wird Absatz 5.

3. Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses gilt im Schuljahr 2021/2022 § 21 Absatz 2 Satz 2 mit den folgenden Maßgaben: Das Abschlussverfahren setzt sich aus den schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe und dem Ergebnis der Präsentationsprüfung zusammen.

 

Für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses an beruflichen Schulen, die nicht vom Geltungsbereich der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. September 2021 (GVBl. S. 1181) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst sind, gelten die bisherigen Regelungen für den Bildungsgang auch für die Abschlussverfahren im Schuljahr 2021/2022 fort.

 

Satz 1 gilt nicht für die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach Teil 5 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung, der unberührt bleibt.“

 

Artikel 2 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.

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