×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

schulgesetz | schulverordnungen | berlin

SchulG Berlin - Gesetz zur Anpassung schulrechtlicher Regelungen im Rahmen der SARS CoV 2 Pandemie im Schuljahr 2022 2023

 

Gesetz zur Anpassung schulrechtlicher Regelungen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie im Schuljahr 2022/2023 vom 25. November 2022 (GVBl. Berlin 2022, S. 643)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 129a des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „2021/2022“ durch die Angabe „2022/2023“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine Wiederholung gemäß Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, die im Schuljahr 2020/2021 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung oder Rücktritt gemäß § 129a Absatz 8 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung oder im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung oder Rücktritt gemäß § 129a Absatz 2 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben.“

c) In Satz 4 werden nach dem Wort „Fassung“ die Wörter „oder im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung“ eingefügt.

 

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „2021/2022“ jeweils durch die Angabe „2022/2023“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Rücktritt gemäß Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, die im Schuljahr 2020/2021 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung oder Rücktritt gemäß § 129a Absatz 8 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung oder im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung oder Rücktritt gemäß § 129a Absatz 2 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben.“

 

3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „2021/2022“ durch die Angabe „2022/2023“ ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Eine Wiederholung gemäß Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende ausgeschlossen, die im Schuljahr 2020/2021 das Recht auf Zurückstellung von der Prüfung gemäß § 9a der Berufliche-Schulen-COVID-19-Verordnung 2020/2021 vom 7. Januar 2021 (GVBl. S. 6), die durch Verordnung vom 25. März 2021 (GVBl. S. 310) geändert worden ist, oder im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Zurückstellung von der Prüfung gemäß § 5a der Berufliche-Schulen-COVID-19-Verordnung 2021/2022 vom 10. November 2021 (GVBl. S. 1245), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. April 2022 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, oder Wiederholung gemäß § 129a Absatz 3 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben.“

c) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Wiederholung gemäß § 129a Absatz 3 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben, ist eine Wiederholung nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ausgeschlossen.“


4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „2021/2022“ jeweils durch die Angabe „2022/2023“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Fachschulen“ das Wort „entsprechend“ eingefügt.

c) In Satz 3 wird nach den Wörtern „Sozialpädagogikverordnung vom 13. Juni 2016“ die Angabe „(GVBl. S. 388)“ eingefügt.

d) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein Rücktritt gemäß Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende ausgeschlossen, die im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Rücktritt gemäß § 129a Absatz 4 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben.“


5. In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „2021/2022“ die Angabe „und 2022/2023“ eingefügt.


6. Absatz 6 wird aufgehoben.

 

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum