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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule

 

Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel I - Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 875, 879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 17 werden nach dem Wort „Schularten“ das Komma sowie das Wort „Bildungsgänge“ gestrichen.

b) Nach der Angabe zu § 17 wird die Angabe „§ 17a Öffnungsklausel für Gemeinschaftsschulen" eingefügt.

c) In der Angabe zu § 19 werden das Wort „Ganztagsangebote“ sowie das nachfolgende Komma gestrichen.

d) In der Angabe zu § 22 wird das Wort „Gesamtschule“ durch die Wörter „Integrierte Sekundarschule“ ersetzt.

e) Die Angaben zu den §§ 23 bis 25 werden jeweils durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)" ersetzt.

f) In der Angabe zu Teil V Abschnitt II werden die Wörter „und Wahl der Bildungsgänge“ gestrichen.

g) Die Angabe „§ 55 Regelungen für die Grundschule“ wird durch die Angabe „§ 55 Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung“ ersetzt.

h) Nach der Angabe zu § 55 wird die Angabe „§ 55a Aufnahme in die Grundschule“ eingefügt.

i) In der Angabe zu § 59 werden die Wörter „Versetzung, Aufrücken“ durch die Wörter „Aufrücken, Versetzung“ ersetzt.


2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Jede Schule trägt die Verantwortung dafür, dass die Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihren Lernausgangslagen, an ihrer Schule zu ihrem bestmöglichen Schulabschluss geführt werden.“

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Dabei ist das Prinzip des Gender Mainstreaming und die interkulturelle Ausrichtung der Schulgestaltung zu berücksichtigen, wonach alle erziehungs- und bildungsrelevanten Maßnahmen und Strukturen unter Einbeziehung der Geschlechterperspektive und der interkulturellen Perspektive zu entwickeln sind.“


3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Schulen können insbesondere zur Unterstützung des Erwerbs von Handlungskompetenz Schülerfirmen einrichten. Schülerfirmen können auch in Zusammenarbeit mit Dritten eingerichtet werden. Soweit es zur Erreichung der Bildungsund Erziehungsziele förderlich ist, können Schülerfirmen auch Leistungen gegenüber Dritten erbringen.“

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

c) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.


4. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Betreuung“ die Wörter „einschließlich des schulischen Ganztagskonzepts sowie die Form der Leistungsbeurteilung und die Formen der Leistungsdifferenzierung“ eingefügt.


5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der weiterführenden allgemein bildenden Schulen ist durch die Gewährleistung gleicher Standards und Lernvolumina Rechnung zu tragen.“

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Für berufliche Schulen können abweichend von Satz 2 Nummer 1 Rahmenstundentafeln gebildet werden.“


6. § 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schularten

(1) Die Schule gliedert sich nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schularten. Die Jahrgangsstufen 1 bis 6 bilden die Primarstufe (Grundschule), die Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Sekundarstufe I; die gymnasiale Oberstufe und die beruflichen Schulen bilden die Sekundarstufe II.

(2) Schularten sind:

1. die Grundschule,

2. als weiterführende allgemein bildende Schulen

a) die Integrierte Sekundarschule und

b) das Gymnasium,

3. als berufliche Schulen

a) die Berufsschule,

b) die Berufsfachschule,

c) die Fachoberschule,

d) die Berufsoberschule,

e) das berufliche Gymnasium und

f) die Fachschule,

4. die Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (Sonderschulen) und

5. die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse.

Grundschulen, Integrierte Sekundarschulen und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können jeweils organisatorisch und pädagogisch verbunden werden. Sie können auch zu einer Schule verbunden werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können die Integrierte Sekundarschule und das Gymnasium mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde einen altsprachlichen Bildungsgang ab der Jahrgangsstufe 5 führen.

(4) Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) soll an Grundschulen die Zweizügigkeit, an Gymnasien die Dreizügigkeit und an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.“


7. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Gemeinschaftsschule gilt § 55a Absatz 2 mit folgender Maßgabe: Bei Übernachfrage werden zunächst im Umfang von zwei Dritteln Schülerinnen und Schüler aufgenommen, deren Wohnung sich in kurzer Entfernung zur Schule befindet, sodann zu einem Drittel Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrem Wohnort. Verfügbare Plätze, die innerhalb eines der Kontingente nicht ausgeschöpft werden können, werden dem jeweils anderen Kontingent zugeordnet. In die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule rücken zunächst die Schülerinnen und Schüler der eigenen Grundstufe auf. Sofern danach freie Plätze vorhanden sind, richtet sich die Aufnahme abweichend von § 56 Absatz 6 nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

1. Zunächst werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die bisher eine andere Gemeinschaftsschule besucht haben.

2. Danach werden Schülerinnen und Schüler aus Grundschulen vorrangig aufgenommen, die zwar nicht am Schulversuch teilnehmen, mit denen aber schulaufsichtlich genehmigte Vereinbarungen bestehen.

3. Darüber hinaus werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte das bestimmte Schulprogramm oder das besondere Wahlpflichtangebot wünschen.

Im Übrigen entscheidet das Los.“

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

c) Der neue Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In Gemeinschaftsschulen finden die Regelungen über die Förderprognose und die verbindlichen Beratungsgespräche nach dem Besuch der Primarstufe bei Verbleib in der Gemeinschaftsschule keine Anwendung.“


8. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Unterrichtsmethoden“ ein Komma und die Wörter „den Aufnahmebedingungen“ eingefügt.


9. § 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Ganztagsschulen, ergänzende Förderung und Betreuung

(1) Grundschulen und Integrierte Sekundarschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sind Ganztagsschulen. Im Übrigen können Schulen, sofern die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen vorliegen, als Ganztagsschulen geführt werden. Die Entscheidung über die Einrichtung einer Ganztagsschule einschließlich des gebundenen Ganztagsbetriebs trifft die Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Schulentwicklungsplans (§ 105 Absatz 3).

(2) Ganztagsschulen verbinden Unterricht und Erziehung mit außerunterrichtlicher Förderung und Betreuung durch ein schulund sozialpädagogisches Konzept. Unterricht und Betreuung können jeweils auf Vormittage und Nachmittage verteilt werden. Die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung umfasst neben der Beaufsichtigung während der Mittagspause insbesondere vertiefende Übungen, Hausaufgabenbetreuung, Arbeitsgemeinschaften und Neigungsgruppen. Die Schule unterbreitet darüber hinaus weitere Angebote und bezieht sie in das Schulleben ein. Sie soll Kooperationen insbesondere mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Musikschulen, Sportvereinen und Volkshochschulen vereinbaren. Sie kann Erziehungsberechtigte und andere qualifizierte Personen, die die kulturelle, soziale, sportliche, praktische, sprachliche und kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördern, einbeziehen. Beim offenen Ganztagsbetrieb erfolgt die Teilnahme an den Ganztagsangeboten der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung freiwillig, beim gebundenen Ganztagsbetrieb besteht Teilnahmepflicht für die Schülerinnen und Schüler (Absatz 4). An Ganztagsschulen soll ein Mittagessen angeboten werden.

(3) Das Angebot der ergänzenden Förderung und Betreuung an der Ganztagsschule der Primarstufe in der offenen Form, soweit nicht nur die Betreuungszeit von 6.00 bis 7.30 Uhr in Anspruch genommen wird, und in der gebundenen Form umfasst ein grundsätzlich kostenbeteiligungspflichtiges Mittagessen. Die Aufnahme in gebundene Ganztagsschulen der Primarstufe setzt eine Verpflichtung der Erziehungsberechtigten voraus, ihr Kind am Mittagessen teilnehmen zu lassen. Im Übrigen erhalten die Kinder auf eigene Kosten ein Mittagessen.

(4) Beim gebundenen Ganztagsbetrieb ist die verbindliche Teilnahme an Veranstaltungen für Lerngruppen oder Klassen und ein bestimmter Umfang festzulegen. Dabei muss ein Nachmittag in der Woche frei von verpflichtenden Schulveranstaltungen gehalten werden. Die tägliche Aufenthaltsdauer der Schülerinnen und Schüler soll acht Zeitstunden nicht überschreiten.

(5) Schulen können organisatorisch mit einem Internat verbunden werden. Internate sind Wohnheime für Schülerinnen und Schüler, in denen sie Unterkunft und Verpflegung erhalten sowie außerunterrichtlich gefördert und betreut werden. Schule und Internat bilden dabei eine pädagogische Einheit. Die Schulaufsicht erstreckt sich auch auf das Internat und die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung.

(6) Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 erhalten ein Angebot ergänzender Förderung und Betreuung, wenn entsprechend § 4 Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 875, 878) und durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 848) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ein Bedarf für eine solche Förderung und Betreuung besteht. Die Teilnahme an ergänzender Förderung und Betreuung soll auf Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 ausgedehnt werden, wenn ein besonderer Betreuungsbedarf besteht. Der Betreuungsumfang soll dem Bedarf der Familie und insbesondere des Kindes gerecht werden. Die Bedarfsfeststellung erfolgt durch Bescheid des örtlich zuständigen Jugendamts, welches die Daten auch im Rahmen eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens für die ergänzende Förderung und Betreuung sowie die Kindertagesförderung nutzen darf; die Daten sind nach der Beendigung der ergänzenden Förderung und Betreuung zu löschen, soweit die Daten nicht mehr zur Abwicklung des Kostenbeteiligungs- oder des Finanzierungsverfahrens benötigt werden. Die ergänzende Förderung und Betreuung wird als schulisches Angebot der zuständigen Schulbehörde (§ 109 Absatz 1 Satz 1) durch die öffentliche Schule oder die Bereitstellung von Plätzen bei Trägern der freien Jugendhilfe, die mit Schulen kooperieren, erbracht; im letztgenannten Fall wird der Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und dem Träger der freien Jugendhilfe abgeschlossen. Die ergänzende Förderung und Betreuung unterliegt der Schulaufsicht nach diesem Gesetz, auch soweit sie von Trägern der freien Jugendhilfe in Kooperation mit Schulen erbracht wird. Angebote ergänzender Förderung und Betreuung müssen hinsichtlich der Einrichtung und der Personalausstattung den pädagogischen und gesundheitlichen Anforderungen an die Betreuung von Kindern entsprechen. Können die Zeiten der ergänzenden Förderung und Betreuung an der Schule den Betreuungsbedarf nicht abdecken oder liegt der Bedarf außerhalb der angebotenen Zeiten, kann im Einzelfall zusätzliche Betreuung bewilligt werden. Hierzu kann das Angebot an Kindertagespflegestellen gemäß den Vorgaben des Kindertagesförderungsgesetzes genutzt werden. Die Teilnahme an der ergänzenden Förderung und Betreuung sowie an zusätzlichen Betreuungsangeboten ist freiwillig und entgeltpflichtig. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz in der Fassung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 494, 576), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 848) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; § 26 des Kindertagesförderungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Schülerinnen und Schüler aus dem Land Brandenburg können im Rahmen freier Kapazitäten ergänzende Förderung und Betreuung erhalten, wenn vom Leistungsverpflichteten ein Betreuungsbedarf festgestellt und die Kostenübernahme erklärt wurde.

(7) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der ergänzenden Förderung und Betreuung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

1. das Verfahren der Anmeldung, der Bedarfsprüfung und Aufnahme einschließlich der Vorgaben für Abschluss und Inhalt der Betreuungsverträge,

2. das Verfahren über den Nachweis von freien Plätzen bei mit Schulen kooperierenden Trägern der freien Jugendhilfe,

3. die Voraussetzungen, unter denen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 aufgenommen werden,

4. die Finanzierung der Leistungen der Träger der freien Jugendhilfe und von Angeboten im Rahmen von Tagespflegestellen nach dem Kindertagesförderungsgesetz (Absatz 6 Satz 11),

5. die Finanzierung der ergänzenden Förderung und Betreuung und die Finanzierung der Kosten, die an Schulen in freier Trägerschaft in der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule für außerunterrichtliche Betreuung und Förderung entstehen,

6. die personellen, organisatorischen, baulichen und räumlichen Anforderungen an die ergänzende Förderung und Betreuung,

7. das Verfahren bei der Genehmigung von Angeboten der ergänzenden Förderung und Betreuung, die in Schulen in freier Trägerschaft oder von Trägern der freien Jugendhilfe erbracht werden,

8. die Voraussetzungen, unter denen zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten Betreuung von dem Aufnahmeverfahren nach den §§ 54 und 55a abgewichen werden kann und die betroffenen Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule zugewiesen werden können,

9. die erforderliche Personalausstattung für das pädagogische Personal entsprechend dem Aufgabeninhalt, dem Aufgabenumfang und der Aufgabenintensität; hierbei soll für das pädagogische Fachpersonal grundsätzlich eine Ausstattung von 38,5 Wochenarbeitsstunden für jeweils 22 Kinder zuzüglich Personalzuschläge, die in Art und Höhe mindestens den Personalzuschlägen nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c des Kindertagesförderungsgesetzes entsprechen, zugrunde gelegt werden,

10. Festlegungen über die Planung und das statistische Erfassungsverfahren einschließlich der Einführung und Durchführung eines bezirksübergreifenden IT-gestützten Planungs-, Nachweis-, Finanzierungs- und Kostenbeteiligungsverfahrens sowie der Regelungen über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung, ihre Übermittlung und die Datensicherung,

11. zum Ganztagsbetrieb, insbesondere zu Organisation und Verbindlichkeit des Angebots.“


10. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Grundschulen können als Ganztagsgrundschulen in offener oder gebundener Form organisiert werden.“

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Grundschulen arbeiten mit Kindertageseinrichtungen sowie mit weiterführenden allgemein bildenden Schulen insbesondere in ihrer Umgebung zusammen und schließen Vereinbarungen über das Verfahren und den Inhalt ihrer Zusammenarbeit. Die Kooperationen dienen der Verbesserung des Übergangs in die Grundschule und in die weiterführende Schule.“

c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. die Einzelheiten der Wahl der Fremdsprache nach Absatz 4,“

bb) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7. die Bereiche, auf die sich die Zusammenarbeit nach Absatz 7 erstreckt.“


11. § 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Allgemeines

(1) Die Sekundarstufe I endet mit Abschlüssen. Abschlüsse sind

1. die Berufsbildungsreife,

2. die erweiterte Berufsbildungsreife und

3. der mittlere Schulabschluss.

(2) Die erweiterte Berufsbildungsreife und der mittlere Schulabschluss werden in einem Abschlussverfahren erworben. Sie setzen sich aus den schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 und einer Prüfung mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache zusammen.“


12. § 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Integrierte Sekundarschule

(1) Die Integrierte Sekundarschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern in einem gemeinsamen Bildungsgang eine vertiefte allgemeine und berufsorientierende Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.

(2) Die Integrierte Sekundarschule umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und führt im Anschluss zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). § 17 Absatz 3 bleibt unberührt. Die Integrierte Sekundarschule bietet eine gymnasiale Oberstufe entweder eigenständig, in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium oder mit einer anderen Integrierten Sekundarschule an. Sie kooperiert insbesondere mit benachbarten Grundschulen und beruflichen Schulen; § 20 Absatz 7 gilt sinngemäß.

(3) Die Integrierte Sekundarschule führt zu allen Abschlüssen gemäß § 21 Absatz 1. Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.

(4) In der Integrierten Sekundarschule kann der Unterricht in gemeinsamen Lerngruppen, in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sowie in Wahlpflicht- und Wahlgruppen stattfinden. Über Beginn und Formen der Leistungsdifferenzierung entscheidet jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms. Eine Verpflichtung zur äußeren Fachleistungsdifferenzierung besteht nicht.

(5) Die Integrierte Sekundarschule bietet insbesondere in Kooperation mit Betrieben und Trägern der Berufsvorbereitung und -ausbildung praxisbezogenes und berufsorientiertes Lernen an (Duales Lernen). Alle Schülerinnen und Schüler können am Dualen Lernen teilnehmen. Die Schule kann in den Jahrgangsstufen 9 und 10 die Verbindlichkeit der Teilnahme festlegen.“


13. Die §§ 23 bis 25 werden aufgehoben.


14. § 26 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Gymnasium umfasst als einheitlicher Bildungsgang die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II in der zweijährigen Form) und führt zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). § 17 Absatz 3 bleibt unberührt. Das Kooperationsgebot nach § 20 Absatz 7 gilt sinngemäß.

(3) In der Sekundarstufe I werden die Abschlüsse gemäß § 21 Absatz 1 vergeben. Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.“


15. § 27 wird wie folgt gefasst:

„§ 27 Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

1. den Beginn und die Formen der Fachleistungsdifferenzierung und die Unterrichtsfächer und Lernbereiche, in denen leistungsdifferenziert unterrichtet wird,

2. die Einstufung der Schülerinnen und Schüler in leistungsdifferenzierte Kurse,

3. die Voraussetzungen und die Organisation von jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht,

4. die Voraussetzungen und die Durchführung von bilingualem Unterricht,

5. die Anforderungen und das Verfahren für die nach § 22 Absatz 5 Satz 3 zu treffende Entscheidung,

6. die organisatorische und curriculare Ausgestaltung der Jahrgangsstufen 7 bis 10 unter besonderer Berücksichtigung des Produktiven Lernens und anderer Formen des Dualen Lernens,

7. die Voraussetzungen zum Erwerb der Berufsbildungsreife einschließlich der Voraussetzungen, unter denen die Berufsbildungsreife bereits nach Jahrgangsstufe 9 erworben werden kann,

8. die Voraussetzungen zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife,

9. die Voraussetzungen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses,

10. die erforderlichen Qualifikationen zur Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.“


16. § 28 wird wie folgt gefasst:

„§ 28 Gymnasiale Oberstufe

(1) Die gymnasiale Oberstufe vermittelt eine vertiefte allgemeine Grundbildung und eine Bildung in individuell bestimmten Schwerpunktbereichen. Sie baut auf der Arbeit der Sekundarstufe I auf und ist durch die Einheit von allgemein bildendem, wissenschaftsvorbereitendem und studienbezogenem Lernen gekennzeichnet. Der Besuch dauert mindestens zwei und höchstens vier Jahre. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung kann die Höchstzeit um ein Jahr überschritten werden.

(2) Die gymnasiale Oberstufe besteht aus einer zweijährigen Qualifikationsphase, die durch die Kombination von Grund- und Leistungskursen im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich eine gemeinsame Grundbildung und individuelle Vertiefung in Schwerpunktbereichen ermöglicht (zweijährige Form).

(3) Abweichend von Absatz 2 gliedert sich die gymnasiale Oberstufe an Integrierten Sekundarschulen und beruflichen Gymnasien in eine einjährige Einführungsphase und die sich anschließende zweijährige Qualifikationsphase (dreijährige Form). An Integrierten Sekundarschulen kann die gymnasiale Oberstufe auch in der zweijährigen Form angeboten werden.

(4) Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. Die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation aus anrechenbaren Kursen und der Abiturprüfung erworben. Nach erfolgreicher Teilnahme an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren der Qualifikationsphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.

(5) In Oberstufenzentren soll eine gymnasiale Oberstufe mit einem beruflich orientierten Bildungsangebot eingerichtet werden (berufliches Gymnasium). Die beruflichen Gymnasien kooperieren mit einer oder mehreren Integrierten Sekundarschulen, um insbesondere den Schülerinnen und Schülern dieser Schulart den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen. Hierüber sind Kooperationsvereinbarungen zu schließen; Schülerinnen und Schüler kooperierender Integrierter Sekundarschulen haben einen Anspruch auf Aufnahme.

(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

1. die Ziele und die Organisation der gymnasialen Oberstufe,

2. die Leistungsanforderungen und die sonstigen Qualifikationen für die Aufnahme in die Qualifikationsphase und in die Einführungsphase einschließlich einer Höchstaltersgrenze,

3. die Wiederholung der Einführungsphase und die Versetzung in die Qualifikationsphase sowie den Rücktritt aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase und innerhalb der Qualifikationsphase,

4. die Einrichtung von Fächern und Kursen einschließlich bilingualem Unterricht sowie ihre Zuordnung zu Aufgabenfeldern,

5. die Belegverpflichtungen und Wahlmöglichkeiten einschließlich des Verfahrens und der Verpflichtung zur Wiederholung von nicht erfolgreich durchlaufenen Halbjahren,

6. die Leistungsbewertung durch Noten und Punkte,

7. die Zulassungsvoraussetzungen, die Ausgestaltung und die Wiederholung der Abiturprüfung,

8. den Erwerb des Latinums und Graecums,

9. die Voraussetzungen für den Erwerb des französischen Baccalauréat,

10. die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife.

Für die beruflichen Gymnasien sowie für die gymnasialen Oberstufen des Französischen Gymnasiums (Collège Français), der John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule), der Eliteschulen des Sports, der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik, des Musikgymnasiums Carl Philipp Emanuel Bach und weiterer Schulen besonderer pädagogischer Prägung können besondere Regelungen getroffen werden, soweit es die organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen erfordern.“


17. § 29 Absatz 6 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. die Voraussetzungen für den Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife sowie des mittleren Schulabschlusses; dabei können Abweichungen von § 21 Absatz 2 vorgesehen werden,“


18. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „stehen“ und dem Komma die Wörter „in einjährigen Bildungsgängen eine fachbezogene berufliche Grundbildung zur Vorbereitung auf die künftige Berufsausbildung oder in mehrjährigen Bildungsgängen“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 und 2 werden die Wörter „den Hauptschulabschluss“ jeweils durch die Wörter „die Berufsbildungsreife“ ersetzt.

bb) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „den erweiterten Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „die erweiterte Berufsbildungsreife“ ersetzt.

cc) In Satz 2 werden die Wörter „den Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „die Berufsbildungsreife“ und die Wörter „den erweiterten Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „die erweiterte Berufsbildungsreife“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz „(BGBl. I S. 3022)“ und dem folgenden Komma die Wörter „oder in einer berufsbegleitenden Ausbildung“ eingefügt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „einen erweiterten Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „die erweiterte Berufsbildungsreife“ ersetzt.

cc) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „den Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „die Berufsbildungsreife“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Berechtigungen“ die Wörter „sowie Qualifizierungsbausteine und Ausbildungsbausteine“ angefügt.

bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. die Voraussetzungen für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses; dabei können Abweichungen von § 21 Absatz 2 vorgesehen werden,“


19. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „die Berufsbildungsreife“ ersetzt.

b) Absatz 4 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. die Voraussetzungen für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses; dabei können Abweichungen von § 21 Absatz 2 vorgesehen werden.“


20. § 34 Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. die Voraussetzungen für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses; dabei können Abweichungen von § 21 Absatz 2 vorgesehen werden,“


21. Dem § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Oberstufenzentren kooperieren mit Integrierten Sekundarschulen, um den Schülerinnen und Schülern das Weiterlernen in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen zu ermöglichen. Hierüber sollen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden.“


22. In § 36 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „dem Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „der Berufsbildungsreife“ ersetzt.


23. In § 39 Nummer 8 werden die Wörter „dem Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „der Berufsbildungsreife“ ersetzt.


24. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Hauptschulabschluss, den erweiterten Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „die Berufsbildungsreife, die erweiterte Berufsbildungsreife“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „kann den mittleren Schulabschluss erwerben“ durch die Wörter „erwirbt einen dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschluss“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „die Berufsbildungsreife“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „bestanden haben“ die Wörter „oder den mittleren Schulabschluss besitzen“ eingefügt.

d) Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Voraussetzungen für den Erwerb der Abschlüsse gemäß Absatz 1 und für den dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschluss (Absatz 2),“


25. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „aufgenommen“ ein Komma und die Wörter „wenn kein Sprachförderbedarf besteht“ eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 1 können schulpflichtige Kinder auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt. Eine Rückstellung kann nur dann erfolgen, wenn eine angemessene Förderung des Kindes in einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgt. Der Antrag der Erziehungsberechtigten ist zu begründen und soll mit einer schriftlichen Stellungnahme der von ihrem Kind zuletzt besuchten Einrichtung der Jugendhilfe oder Kindertagespflegestelle eingereicht werden. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen des zuständigen Schularztes oder des schulpsychologischen Dienstes. Eine Rückstellung nach dem Beginn des Schulbesuchs ist ausgeschlossen.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) In dem neuen Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „den Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „die Berufsbildungsreife“ ersetzt.


26. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„1. der Aufbau und die Gliederung der Schule,

2. die Übergänge zwischen den Schularten und den Schulstufen,

3. die mit dem Besuch der allgemein bildenden und der beruflichen Schulen verbundenen Abschlüsse und Berechtigungen,“

b) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach dem Wort „Wahl“ die Wörter „der Schulart und“ eingefügt.


27. In § 50 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Die Schule kann anstelle der Beschaffung der Lernmittel auch einen Lernmittelfonds einrichten, an dem sich die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler mit dem Eigenanteil beteiligen können.“


28. In der Überschrift des Abschnitts II werden nach dem Wort „Schule“ die Wörter „und Wahl der Bildungsgänge“ gestrichen.


29. § 54 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Über die Aufnahme in die Grundschule entscheidet die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Im Übrigen entscheidet über die Aufnahme in die Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter im Auftrag der Schulbehörde.“


30. § 56 wird wie folgt gefasst:

„§ 56 Übergang in die Sekundarstufe I

(1) Die Erziehungsberechtigten wählen die Schulart der Sekundarstufe I, die ihr Kind nach der Grundschule besuchen soll (Elternwahlrecht). Die Grundlage der Entscheidung bildet ein verbindliches und zu dokumentierendes Beratungsgespräch in der besuchten Grundschule (Absatz 2). Die Erziehungsberechtigten werden darüber hinaus an der weiterführenden Schule, an der sie ihr Kind anmelden wollen, beraten. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht.

(2) Die Grundschule berät die Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der bisherigen Lern- und Kompetenzentwicklung sowie des Leistungsstandes, der Leistungsentwicklung und des Leistungsvermögens der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung der Noten und Zeugnisse der Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie einer pädagogischen Beurteilung. Die Klassenkonferenz gibt dementsprechend eine schriftliche Förderprognose ab, in welcher weiterführenden Schulart oder Schule das Kind voraussichtlich die optimale Förderung entsprechend seiner Lernentwicklung, Kompetenzen, Leistungen, Begabungen und Neigungen erhalten wird.

(3) Die Erziehungsberechtigten sind bei ihrer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht an die Förderprognose der Grundschule gebunden. Sie ist der weiterführenden Schule bei der Anmeldung des Kindes vorzulegen.

(4) Die Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

(5) Wer im Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt wird, wechselt in die Jahrgangsstufe 8 der Integrierten Sekundarschule. Für Schülerinnen und Schüler, die im Laufe des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 7 Leistungsrückstände aufweisen, die eine Versetzung gefährdet erscheinen lassen, sind zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler sowie ihren oder seinen Erziehungsberechtigten spätestens zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen zu schließen.

(6) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmekapazität, so richtet sich die Aufnahme nach folgendem Verfahren:

1. Im Umfang von bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze sind Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen (besondere Härtefälle). Soweit diese Schulplätze nicht als besondere Härtefälle vergeben werden, erfolgt die Aufnahme nach Nummer 2.

2. Mindestens 60 Prozent der Schulplätze werden nach Aufnahmekriterien vergeben, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden. Zur Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler die Aufnahmekriterien der Schule erfüllt, ist ein Verfahren für die Aufnahme durchzuführen. Die Grundlagen der Aufnahmeentscheidung sind zu dokumentieren. Die Aufnahmekriterien und die Gestaltung des Verfahrens für die Aufnahme unterliegen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde, hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen, hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde.

3. 30 Prozent der Schulplätze werden durch Los vergeben.

(7) Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte Schule aufgenommen werden, so wird ihren oder seinen Erziehungsberechtigten von der zuständigen Schulbehörde eine aufnahmefähige Schule unter Berücksichtigung der Zweitund Drittwünsche benannt. Kann die Schülerin oder der Schüler auch an dieser Schule nicht aufgenommen werden oder nehmen die Erziehungsberechtigten dieses Angebot nicht wahr, so wird die Schülerin oder der Schüler gemäß § 54 Absatz 3 unter Berücksichtigung der möglichen Kapazitäten einer Schule der gewünschten Schulart zugewiesen.

(8) Für den Übergang in Jahrgangsstufe 5 gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, soweit nicht eine auf Grund des Absatzes 9 Satz 1 Nummer 4 oder § 18 Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung Abweichendes regelt.

(9) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über den Übergang und die Aufnahme in die Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

1. das Verfahren und die Kriterien für das verbindliche Beratungsgespräch und die Förderprognose der Grundschule,

2. die Einzelheiten der Aufnahmekriterien der Schule im Sinne von Absatz 6, wobei als Kriterien insbesondere in Betracht kommen:

a) Leistung und Kompetenzen,

b) Übereinstimmung des Leistungsbildes oder der sonstigen persönlichen Voraussetzungen der Schülerin oder des Schülers mit den fachspezifischen Ausprägungen des Schulprogramms,

c) das Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder eines anderen spezifischen Eignungsfeststellungsverfahrens; die Anwendung der Aufnahmekriterien bei der Aufnahmeentscheidung sowie das Nähere über das Verfahren für die Aufnahme einschließlich der Eignungsfeststellung, die Festlegung, ob die Aufnahme unbeschadet von Absatz 6 Nummer 1 zunächst nach Absatz 6 Nummer 2 oder Nummer 3 erfolgt, sowie die Besonderheiten für den Fall, dass es an einer Festlegung der Aufnahmekriterien oder eines Verfahrens für die Aufnahme fehlt,

3. besondere Härtefälle nach Absatz 6 Nummer 1,

4. die Besonderheiten für den altsprachlichen Bildungsgang.

In der Rechtsverordnung ist für die Jahrgangsstufe 7 in Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien sowie für die Jahrgangsstufe 8 in Integrierten Sekundarschulen eine Höchstgrenze von Schülerinnen und Schülern pro Lerngruppe festzulegen.“


31. § 58 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mehrheit“ die Wörter „von zwei Dritteln“ gestrichen.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 2 wird der Lernerfolg in Jahrgangsstufe 3 immer durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt, wenn die Schulanfangsphase jahrgangsstufenübergreifend mit der Jahrgangsstufe 3 verbunden ist.“


32. § 59 wird wie folgt gefasst:

„§ 59 Aufrücken, Versetzung, Wiederholung, Überspringen, Kurseinstufung

(1) Grundsätzlich rücken die Schülerinnen und Schüler jeweils mit Beginn des neuen Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Bis zum Abschluss der Sekundarstufe I finden Jahrgangsstufenwiederholungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen statt. Darüber sind zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler und ihren oder seinen Erziehungsberechtigten Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen zu schließen. In der Sekundarstufe I am Gymnasium, der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und in der Fachoberschule erfolgen Versetzungsentscheidungen.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn ihr oder sein durch ein Zeugnis oder einen entsprechenden Nachweis ausgewiesener Leistungs- und Kompetenzstand die Erwartung rechtfertigt, dass sie oder er mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten kann. Für Schülerinnen und Schüler, die im Laufe des Schuljahres deutliche Leistungsrückstände aufweisen, legen die jeweiligen Lehrerinnen und Lehrer koordiniert und gemeinsam mit der jeweiligen Schülerin oder dem jeweiligen Schüler und ihren oder seinen Erziehungsberechtigten aufeinander abgestimmte individuelle Fördermaßnahmen fest, um eine Versetzung zu erreichen.

(3) Bei Nichtversetzung wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die bisherige Jahrgangsstufe desselben Bildungsgangs. Im Falle des § 56 Absatz 5 Satz 1 ist eine Wiederholung am Gymnasium ausgeschlossen. Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder bei Nichtversetzung in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen der Fachoberschule muss die Schülerin oder der Schüler den bisher besuchten Bildungsgang verlassen. Bei zweimaliger Nichtversetzung in der Einführungsphase muss die gymnasiale Oberstufe verlassen werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist. Wer in der Sekundarstufe II das Ziel des Bildungsgangs nicht mehr erreichen kann, muss zurücktreten oder den Bildungsgang verlassen.

(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Jahrgangsstufe überspringen und vorversetzt werden, wenn eine bessere Förderung ihrer oder seiner Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung und eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe zu erwarten sind.

(6) Über die Versetzung, eine Wiederholung, einen Rücktritt und ein Überspringen sowie eine Kurseinstufung entscheidet die Klassenkonferenz.

(7) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Versetzung, der Wiederholung, des Rücktritts, des Aufrückens, des Überspringens und der Kurseinstufung sowie für den Wechsel von einer Schulart in eine andere durch Rechtsverordnung zu regeln. Darin kann für nicht versetzte Schülerinnen und Schüler eine Leistungsüberprüfung vorgesehen werden, in der nachzuweisen ist, dass die Leistungsmängel überwunden sind und deshalb eine nachträgliche Versetzung gerechtfertigt ist (Nachprüfung). Eine Nachprüfung kann auch zum Erreichen eines Abschlusses oder der Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe vorgesehen werden.“


33. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. entscheidet über die Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 7 Absatz 3, 5 und 6),“

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 4 bis 7.


34. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Grundsätze der Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 7 Absatz 3, 5 und 6),“

bb) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:

„3. die Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme bei Übernachfrage (§ 56 Absatz 6) auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,

4. die Grundsätze des Dualen Lernens,“

cc) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.

dd) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 5 bis 9; die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 10 und 11.

ee) Nach der neuen Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 und 13 eingefügt:

„12. die Auswahl der freien Träger im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung (§ 19 Absatz 6) sowie die Grundsätze über weitere Kooperationen mit anderen Schulen und außerschulischen Partnern,

13. die Stellung eines Antrags auf Umwandlung eines Gymnasiums in eine Integrierte Sekundarschule,“

ff) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die Nummern 14 und 15.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. den täglichen Unterrichtsbeginn, die Stellung eines Antrags auf Einrichtung als Ganztagsschule einschließlich des gebundenen Ganztagsbetriebs (§ 19 Absatz 1),“

bb) In Nummer 8 Buchstabe b wird nach dem Wort „Sponsoring“ der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Es wird folgende Nummer 9 angefügt:

„9. die Einrichtung von Lernmittelfonds (§ 50 Absatz 2).“

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.

cc) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7. zur Ausgestaltung des Essenangebots an der Schule.“


35. § 79 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. die Organisation des Dualen Lernens,“

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 11 werden die Nummern 3 bis 12.


36. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Förderprognose (§ 56 Absatz 2),“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Semesterkonferenz“ ein Komma, die Wörter „die jeweils Ausschüsse bilden können“ sowie ein Komma eingefügt.

c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Soweit der Unterricht insgesamt oder in Teilen jahrgangsstufenübergreifend durchgeführt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.“


37. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 5 wird aufgehoben.

bb) In Satz 6 werden die Wörter „Jede der beiden Schülervertretungen“ durch die Wörter „Die Abteilungsschülervertretung“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.


38. § 87 Absatz 4 und 5 wird aufgehoben.


39. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort „Sportschulen“ durch die Wörter „Eliteschulen des Sports“ ersetzt.

b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach,“


40. Dem § 98 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Besitzt eine Lehrkraft bei Vorliegen der erforderlichen persönlichen Eignung eine Lehramtsbefähigung nach dem Lehrerbildungsrecht eines Landes der Bundesrepublik Deutschland und wird sie entsprechend eingesetzt, so ist die Ausübung der Tätigkeit vor ihrer Aufnahme unter Vorlage der Befähigungsnachweise bei der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen; einer Unterrichtsgenehmigung bedarf es nicht. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrkraft untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen oder später weggefallen sind.“


41. Dem § 100 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Letzte Jahrgangsstufe im Sinne von Satz 1 ist bei Schulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, in der Sekundarstufe I die Jahrgangsstufe 10.“


42. In § 105 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Schulen mit sportbetontem Schwerpunkt“ durch die Wörter „Eliteschulen des Sports“ ersetzt.


43. § 111 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Er besteht aus den von den Bezirksausschüssen jeweils gewählten Vertreterinnen und Vertretern sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des bezirklichen Jugendhilfeausschusses, die oder der von diesem benannt wird. Des Weiteren gehören ihm je zwei der in § 110 Absatz 2 Satz 2 genannten Vertreterinnen und Vertreter mit beratender Stimme an.“


44. § 115 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 7 wird der Punkt nach dem Wort „wird“ durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgende Nummer 8 angefügt:

„8. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landesjugendhilfeausschusses, die oder der von diesem benannt wird.“

c) Satz 3 wird aufgehoben.


45. § 129 wird wie folgt gefasst:

„§ 129 Übergangsregelungen

(1) Die in § 13 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes genannten Voraussetzungen finden auf Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Religionslehrer in einer öffentlichen Schule tätig waren oder bis zum 20. Dezember 2002 in Deutschland eine rechtlich geregelte Ausbildung zum Religionslehrer begonnen hatten, keine Anwendung.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die sich bis zum Beginn des Schuljahres 2010/2011 (einschließlich) in den Jahrgangsstufen 12 oder 13 der gymnasialen Oberstufe befinden, finden anstelle der Bestimmungen über die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe § 32 Absatz 4 bis 6 und § 33 Absatz 1 des Schulgesetzes für Berlin in der bis zum Inkrafttreten des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe nach § 28 Absatz 4 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 1 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung richtet. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Übergangsregelungen zu treffen, insbesondere zum Rücktritt in den folgenden Schülerjahrgang.

(3) Im Schuljahr 2010/2011 können letztmalig 7. Klassen der Hauptschulen, Realschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen und Gesamtschulen eingerichtet werden, sofern die Schulen dieser Schularten nicht bereits in Integrierte Sekundarschulen umgewandelt oder zusammengelegt wurden.

(4) Hauptschulen, Realschulen, verbundene Haupt- und Realschulen und Gesamtschulen, die nicht zu einer Integrierten Sekundarschule werden, sind spätestens zum Ende des Schuljahres 2010/2011 aufzuheben.

(5) Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt der Änderung der Schulart ihrer Schule in eine Integrierte Sekundarschule in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 befinden oder die im Schuljahr 2010/2011 eine Haupt-, Real-, verbundene Haupt- und Realschule, eine Gesamtschule oder ein Gymnasium besuchen, setzen ihren Schulbesuch in der Sekundarstufe I nach den bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) für die besuchte Schulart geltenden Bestimmungen fort; dies gilt auch für den Erwerb von Abschlüssen und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Sofern für Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 nach Wiederholung keine Jahrgangsstufe der bisher besuchten Schulart folgt, werden sie einer Klasse der Integrierten Sekundarschule zugewiesen; die Möglichkeit eines Schulartwechsels bleibt unberührt. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Übergangsregelungen zu treffen, insbesondere zu den Besonderheiten in Fällen des Satzes 2.

(6) Im Schuljahr 2010/2011 gilt § 17 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass zu den in Absatz 3 Nummer 2 genannten Schularten die Integrierte Sekundarschule hinzutritt.

(7) Bei der Aufnahme zum Schuljahr 2010/2011 gilt § 56 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung mit Ausnahme des Absatzes 5 Satz 2 sowie mit der Maßgabe, dass für Integrierte Sekundarschulen die für die Gesamtschule geltenden Bestimmungen Anwendung finden. § 56 Absatz 9 Satz 2 bleibt unberührt. Soweit in Schulen aufgenommen werden soll, deren Errichtung zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung  noch nicht erfolgt ist, entscheidet abweichend von § 54 Absatz 1 die zuständige Schulbehörde. Die Wahl einer Schulart, die durch dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. August 2011 nicht mehr eingerichtet werden darf, ist für das Schuljahr 2010/2011 begrenzt auf die vorhandenen Kapazitäten. Entsprechendes gilt im Falle einer Zuweisung.

(8) Bis zum Schuljahr 2012/2013 (einschließlich) werden an beruflichen Schulen die Abschlüsse der Sekundarstufe I nach den bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Vorschriften vergeben. Für die Aufnahme in die beruflichen Schulen und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs tritt der Hauptschulabschluss an die Stelle der Berufsbildungsreife und der erweiterte Hauptschulabschluss an die Stelle der erweiterten Berufsbildungsreife.

(9) Für Ersatzschulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) als weiterführende allgemein bildende Ersatzschulen gemäß §§ 98, 100 genehmigt oder anerkannt sind und die in Integrierte Sekundarschulen umgewandelt werden, gelten die Genehmigung oder Anerkennung fort. Sie erhalten bei Fortbestehen der Voraussetzungen die Zuschüsse nach § 101 Absatz 2. Die Erfüllung der Anforderungen des § 98 Absatz 3 an eine Integrierte Sekundarschule in freier Trägerschaft ist innerhalb eines Jahres nach Beginn der Umwandlung nachzuweisen.“


46. § 131 Absatz 2 bis 8 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) In die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe werden Schülerinnen und Schüler erstmals zum Beginn des Schuljahres 2010/2011 aufgenommen.
(3) Die Integrierte Sekundarschule wird spätestens zum Schuljahr 2011/2012 durch Neugründung oder durch Zusammenlegung oder Umwandlung von Schulen der Schularten Hauptschule, Realschule, verbundene Haupt- und Realschule, Gesamtschule und gegebenenfalls Gymnasium eingerichtet.“

 

Artikel II - Inkrafttreten

Artikel I Nummer 9 tritt bezüglich des § 19 Absatz 6 Satz 4, 8, 9 und 11 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

AH-Drs

Gesetz zur Einführung der integrierten Sekundarschule
Vorlage zur Beschlussfassung (Gesetzentwurf) vom 08.09.2009 Drucksache 16/2624

AH-Drs 16/2624

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