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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin

 

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 54 15. Juli 2021, S. 842

Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin
Vom 05.Juli.2021

 

Das Abgeordnetenhaus hat folgendes Gesetz beschlossen:

[...]

Artikel 9 - Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 111 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Integrationsausschusses“ durch die Wörter „des Ausschusses für Partizipation und Integration“ ersetzt.

2. In § 113 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Integrations- und Migrationsfragen“ durch das Wort „Partizpation“ ersetzt.

3. In § 115 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Integrations- und Migrationsfragen“ durch das Wort „Partizipation“ ersetzt.

[...]

Artikel 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tage nach der Verkündung im Gesetzes- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Gleichzeitig tritt das Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) außer Kraft.

(2) Artikel 2 tritt zu Beginn der 19. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses in Kraft.

Für den Integrationsausschuss der Bezirksverordnetenversammlungen der 18. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses ist das Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) weiter anzuwenden.

(3) Artikel 8 tritt zu Beginn der 19. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses in Kraft.

Für den Jugendhilfeausschuss der Bezirksverordnetenversammlungen sowie für den Landesjugendhilfeausschuss der 18. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses ist das Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) nach Maßgabe von § 35 Absatz 3 sowie § 39 Absatz 1 Satz 3 des Jugendhilfe- und Jugendfördergesetzes weiter anzuwenden.“

 

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