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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - Haushaltsumsetzungsgesetz vom 9. April 2018

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 74. Jahrgang, Nr. 10, 19. April 2018, S. 202

Gesetz zur Anpassung des Datums der Besoldungserhöhung, zur Abschaffung der Kostendämpfungspauschale, zur Verbesserung der personellen Ausstattung der Bezirksverordnetenversammlungen, zur Einführung der Lernmittelfreiheit, zur Beitragsfreiheit der Hortbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 und 2 und zur Abschaffung der Bedarfsprüfung im Kernmodul
(Haushaltsumsetzungsgesetz)

Vom 9. April 2018

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

[...]

Artikel 4 - Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Absatz 6 Satz 11 werden die Wörter „und entgeltpflichtig“ gestrichen.

2. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel (Schulbücher, ergänzende Druckschriften und andere Unterrichtsmedien) werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen vom Land Berlin leihweise zur Verfügung gestellt.
Ausnahmen hinsichtlich privat zu beschaffender Lernmittel ab Jahrgangsstufe 7 mit einer Höhe von bis zu 100 Euro (Eigenanteil) regelt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Absatz 4; von der Zahlung eines Eigenanteils sind Personen ausgenommen, denen die private Beschaffung wirtschaftlich unzumutbar ist.
Weitere Zuzahlungen für Lernmittel durch Erziehungsberechtigte oder volljährige Schülerinnen und Schüler sind unzulässig.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung hat durch Rechtsverordnung das Nähere über die Bereitstellung der Lernmittel zu regeln, insbesondere

1. die Höhe des privat zu erbringenden Eigenanteils,
2. die nähere Ausgestaltung von Lernmittelfonds,
3. den von der Zahlung eines Eigenanteils befreiten Personenkreis.

In der Rechtsverordnung kann der von der Zahlung eines Eigenanteils befreite Personenkreis auf die Empfänger von Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Haushalten beschränkt werden.“

[...]

Artikel 8 - Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt zum 1. des Monats in Kraft, der auf den Tag der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgt.

(4) Artikel 4 Nummer 2 und Artikel 7 treten am 1. August 2018 in Kraft.

(5) Artikel 4 Nummer 1, Artikel 5 und Artikel 6 treten am 1. August 2019 in Kraft.

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