Schulgesetz Berlin
schulgesetz | schulverordnungen | berlin
SchulG Berlin - Gesetz zur Umsetzung der Kitagebührenfreiheit und der Kitaqualitätssteigerung, zur gesetzlichen Absicherung der außerschulischen Lernorte, zur Einführung einer Notfallsanitäterzulage sowie zur Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 72. Jahrgang, Nr. 12, 19. Mai 2016, S. 243
Gesetz zur Umsetzung der Kitagebührenfreiheit und der Kitaqualitätssteigerung, zur gesetzlichen Absicherung der außerschulischen Lernorte, zur Einführung einer Notfallsanitäterzulage sowie zur Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen und zur Gewährung von Justizvollzugssonderzuschlägen (Haushaltsumsetzungsgesetz)
Vom 9. Mai 2016
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen :
[...]
Artikel 5 - Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (GVBl. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert?:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert?:
a) Die Angabe zu Teil XI wird wie folgt gefasst?:
„Teil XI Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen“
b) Nach der Angabe zu § 124 wird folgende Angabe eingefügt?:
„§ 124a Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen“
2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Volkshochschulen“ ein Komma und die Wörter „den Jugendkunstschulen, den Jugendverkehrsschulen, den Gartenarbeitsschulen“ eingefügt.
3. § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst?:
„Auf Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit es ausdrücklich bestimmt ist.“
4. § 19 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst?:
„Sie soll Kooperationen insbesondere mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Musikschulen, Sportvereinen, Volkshochschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen vereinbaren.“
5. Nach § 124 wird folgender § 124a eingefügt?:
„§ 124a Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen
(1) Jeder Bezirk unterhält eine Jugendkunstschule, eine Jugendverkehrsschule und eine Gartenarbeitsschule, mit einem oder mehreren Standorten.
Diese Verpflichtung kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Bezirk die Aufgabe in andere Trägerschaft übergibt.
Diese Verpflichtung kann auch durch Kooperationen mit strukturell vergleichbaren Einrichtungen erfüllt werden.
(2) Die Jugendkunstschulen haben die Aufgabe, die chancengerechte Entwicklung der künstlerischen, kreativen, kulturellen und sozialen Kompetenz von Kindern und Jugendlichen zu fördern.
Sie nehmen Aufgaben der unterrichtlichen, außerunterrichtlichen und außerschulischen Kunsterziehung und der künstlerischen Bildung und Weiterbildung wahr und kooperieren mit den allgemein bildenden Schulen und mit anderen Bildungsund Kultureinrichtungen.
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung entwickelt gemeinsame Qualitätsstandards für die Jugendkunstschulen.
(3) Die Jugendverkehrsschulen haben die Aufgabe, Kindern und Jugendlichen den chancengerechten Zugang zu Mobilitätsbildung und Verkehrserziehung zu eröffnen.
Die Jugendverkehrsschulen unterbreiten unterrichtliche, außerunterrichtliche und außerschulische Angebote und kooperieren mit den allgemeinbildenden Schulen und mit anderen Einrichtungen, insbesondere mit der Polizei und mit Trägern der außerschulischen Mobilitätsbildung und Verkehrserziehung.
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung entwickelt gemeinsame Qualitätsstandards für die Jugendverkehrsschulen.
(4) Die Gartenarbeitsschulen haben die Aufgabe, Kindern und Jugendlichen den chancengerechten Zugang zu Umweltbildung und Umwelterziehung zu eröffnen.
Sie unterbreiten unterrichtliche, außerunterrichtliche und außerschulische Angebote und kooperieren mit den Schulen und Einrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft.
Sie können auch Ausbildungsorte sein.
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung entwickelt gemeinsame Qualitätsstandards für die Gartenarbeitsschulen.“
[...]
Artikel 9 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. August 2016 in Kraft. Artikel 7 und 8 treten am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
Berlin, den 9. Mai 2016