Schulgesetz Berlin
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SchulG Berlin - Kindertagesbetreuungsreformgesetz
Gesetz zur Weiterentwicklung des bedarfsgerechten Angebotes und der Qualität von Tagesbetreuung (Kindertagesbetreuungsreformgesetz) vom 23. Juni 2005 (GVBl. Berlin 2005, S. 322)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
[...]
Artikel III - Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die folgenden Sätze 7 und 8 angefügt:
„An Grundschulen und an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (Primarstufe) soll ein Mittagessen angeboten werden. Das Angebot der ergänzenden Betreuung an der Ganztagsschule in der offenen Form umfasst ein kostenbeteiligungspflichtiges Mittagessen, soweit nicht nur die Betreuungszeit von 6.00 bis 7.30 Uhr in Anspruch genommen wird. Im Übrigen sollen die Kinder auf eigene Kosten ein Mittagessen erhalten.“
b) Es werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 erhalten eine Förderung durch ergänzende Betreuungsangebote, wenn entsprechend § 4 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) ein Bedarf für eine solche Betreuung besteht. Die Teilnahme an ergänzenden Betreuungsangeboten soll auf Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 ausgedehnt werden, wenn ein besonderer Betreuungsbedarf besteht. Der Betreuungsumfang soll dem Bedarf der Familie und insbesondere des Kindes gerecht werden. Die Bezirksämter sind für die Bedarfsfeststellung zuständig. Die ergänzende Förderung und Betreuung wird als schulisches Angebot der zuständigen Schulbehörde (§ 109 Abs. 1 Satz 1) durch die öffentliche Schule oder die Bereitstellung von Plätzen bei Trägern der freien Jugendhilfe, die mit Schulen kooperieren, erbracht; im letztgenannten Fall wird der Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und dem Träger der freien Jugendhilfe abgeschlossen. Die ergänzende Förderung und Betreuung unterliegt der Schulaufsicht nach diesem Gesetz, auch soweit sie von Trägern der freien Jugendhilfe in Kooperation mit Schulen erbracht wird. Ergänzende Betreuungsangebote müssen hinsichtlich der Einrichtung und der Personalausstattung den pädagogischen und gesundheitlichen Anforderungen an die Betreuung von Kindern entsprechen. Die Teilnahme an ergänzenden und zusätzlichen Betreuungsangeboten ist freiwillig und entgeltpflichtig. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz vom 28. August 2001 (GVBl. S. 494, 576), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), in der jeweils geltenden Fassung. Reichen die Zeiten der ergänzenden Betreuung an der Schule nicht aus, den Betreuungsbedarf abzudecken, kann im Einzelfall zusätzliche Betreuung bewilligt werden. Die zusätzliche Betreuung kann im Einzelfall auch im Rahmen von Kindertagespflegestellen nach dem Kindertagesförderungsgesetz erbracht werden. Schülerinnen und Schüler aus dem Land Brandenburg können im Rahmen freier Kapazitäten ergänzende Betreuung erhalten, wenn vom Leistungsverpflichteten ein Betreuungsbedarf festgestellt und die Kostenübernahme erklärt wurde.
(7) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der ergänzenden Förderung und Betreuung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. das Verfahren der Anmeldung, der Bedarfsprüfung und Aufnahme einschließlich der Vorgaben für Abschluss und Inhalt der Betreuungsverträge,
2. das Verfahren über den Nachweis von freien Plätzen bei mit Schulen kooperierenden Trägern der freien Jugendhilfe,
3. die Voraussetzungen, unter denen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 aufgenommen werden,
4. die Finanzierung der Leistungen der Träger der freien Jugendhilfe und von Angeboten im Rahmen von Tagespflegestellen Tagespflegestellen nach dem Kindertagesförderungsgesetz (Absatz 6 Satz 11),
5. die Finanzierung der ergänzenden Betreuung und die Finanzierung der Kosten, die an Schulen in freier Trägerschaft in der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule für außerunterrichtliche Betreuung und Förderung entstehen,
6. die personellen, organisatorischen, baulichen und räumlichen Anforderungen an die ergänzende Förderung und Betreuung,
7. das Verfahren bei der Genehmigung von Angeboten der ergänzenden Förderung und Betreuung, die in Schulen in freier Trägerschaft oder von Trägern der freien Jugendhilfe erbracht werden,
8. die Voraussetzungen, unter denen zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten Betreuung von dem Aufnahmeverfahren nach den §§ 54 und 55 abgewichen werden kann und die betroffenen Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule zugewiesen werden können,
9. die erforderliche Personalausstattung für das pädagogische Personal entsprechend dem Aufgabeninhalt, dem Aufgabenumfang und der Aufgabenintensität; hierbei soll für das pädagogische Fachpersonal grundsätzlich eine Ausstattung von 38,5 Wochenarbeitsstunden für jeweils 22 Kinder zuzüglich Personalzuschläge, die in Art und Höhe mindestens den Personalzuschlägen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und c des Kindertagesförderungsgesetzes entsprechen, zugrunde gelegt werden,
10. Festlegungen über die Planung und das statistische Erfassungsverfahren einschließlich der Einführung und Durchführung eines bezirksübergreifenden IT-gestützten Planungs-, Nachweis-, Finanzierungs- und Kostenbeteiligungsverfahrens sowie der Regelungen über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung, ihre Übermittlung und die Datensicherung.“
2. § 20 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Grundschule hat verlässliche Öffnungszeiten, um ihre pädagogischen Gestaltungsmöglichkeiten zu erweitern und den Erziehungsberechtigten die Zeit- und Alltagsplanung zu erleichtern. Die verlässliche Öffnungszeit beträgt in der Regel jeweils sechs Zeitstunden an fünf Unterrichtstagen. Grundschulen können darüber hinaus zu Ganztagsgrundschulen in offener Form oder, aus pädagogischen und sozialstrukturellen Gründen, zu Ganztagsgrundschulen in gebundener Form erweitert werden. In der Ganztagsgrundschule in offener Form erhalten die Schülerinnen und Schüler vor und nach der verlässlichen Öffnungszeit freiwillige Ganztagsangebote. Ganztagsgrundschulen in gebundener Form können um Angebote der Spätbetreuung und der Frühbetreuung ergänzt werden. Zur Sicherung ganztägiger Bildung, Betreuung und Erziehung im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule wie auch der Ganztagsgrundschule in gebundener und offener Form sollen die Schulen Kooperationen mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe vereinbaren.“
3. In § 29 Abs. 6 Nr. 5 und § 30 Abs. 5 Nr. 6 wird jeweils das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dabei können Abweichungen vom Abschlussverfahren gemäß § 21 Abs. 2 vorgesehen werden,“.
4. In § 52 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände darf nicht geraucht werden.“
5. In § 54 Abs. 5 werden vor dem Wort „Zuweisung“ die Worte „Aufnahme und die“ eingefügt.
6. In § 59 Abs. 8 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Für Fachschulen kann darin auch festgelegt werden, dass die Versetzung und Wiederholung semesterweise erfolgt.“
7. In § 63 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „eine Schülerin oder einen Schüler“ gestrichen.
8. In § 76 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „die Einrichtung von Ganztagsangeboten oder eines Schulversuchs“ durch die Worte „die Einrichtung und Ausgestaltung von Ganztagsangeboten oder die Einrichtung eines Schulversuchs“ ersetzt.
9. § 77 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Schulkonferenz sollen eine Vertreterin oder ein Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von Trägern der freien Jugendhilfe, die in Kooperation mit der Schule Betreuungsangebote im Sinne von § 19 erbringen, sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der nichtpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit beratender Stimme angehören.“
10. § 82 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Trägern der freien Jugendhilfe, die in Kooperation mit der Schule Betreuungsangebote im Sinne von § 19 erbringen.“
11. In § 95 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Auf ergänzende Betreuungsangebote an Schulen in freier Trägerschaft sowie an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (Primarstufe) in freier Trägerschaft sind § 19 Abs. 6 Satz 6 bis 12 und die nach § 19 Abs. 7 Nr. 1, 5 bis 7, 9 und 10 erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.“
12. In § 98 Abs. 4 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Die Genehmigung von ergänzenden Betreuungsangeboten an Grundschulen in freier Trägerschaft sowie an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (Primarstufe) in freier Trägerschaft richtet sich nach § 19. Die Genehmigung als Ersatzschule und die Genehmigung von ergänzenden Betreuungsangeboten sollen miteinander verbunden werden.“
13. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 6 angefügt:
„Die Finanzierung von ergänzenden Betreuungsangeboten gemäß § 19 Abs. 6 und die Finanzierung der Kosten, die im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule für außerunterrichtliche Betreuung und Förderung entstehen, werden durch Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 7 Nr. 5 geregelt.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Diese Wartefrist gilt nicht für die Finanzierung der ergänzenden Betreuungsangebote gemäß § 19 Abs. 6 und für die Finanzierung der Kosten, die in der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule für außerunterrichtliche Betreuung und Förderung derjenigen Schülerinnen und Schüler entstehen, die einen festgestellten Bedarf für die ergänzende Betreuung im Anschluss an die Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule haben.“
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 3 und 4.
14. In § 105 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Artistik“ ein Komma und die Worte „der Schulfarm Insel Scharfenberg“ eingefügt.
15. In § 129 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) § 19 Abs. 6 Satz 12 gilt nicht für Kinder, die in schulischen Betreuungsformen vor dem 1. August 2005 ihre ergänzende Betreuung begonnen haben, soweit nicht nach diesem Zeitpunkt eine Erweiterung des Betreuungsumfangs erfolgt oder eine Betreuung über die vierte Klassenstufe hinaus fortgeführt werden soll.“
[...]
Artikel VIII - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Ermächtigung zur Neubekanntmachung
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2005 in Kraft. Zugleich tritt das Kindertagesbetreuungsgesetz in der Fassung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 292), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 27. Januar 2005 (GVBl. S. 92), außer Kraft.
(2) Vorschriften dieses Gesetzes, mit denen die für Jugend und Familie und die für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltungen ermächtigt werden, Regelungen im Wege von Rechtsverordnungen zu treffen, treten abweichend von Absatz 1 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(3) Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport wird ermächtigt, den Wortlaut der durch die Artikel II und III geänderten Gesetze in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.