Schulgesetz Berlin
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SchulG Berlin - SARS CoV 2 Pandemie Abschlussverfahren Anpassungsgesetz
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 76. Jahrgang, Nr. 29, 20. Juni 2020, S. 538
Gesetz zur Anpassung des Abschlussverfahrens für die erweiterte Berufsbildungsreife und den mittleren Schulabschluss im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie
vom 11. Juni 2020
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 - Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In das Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 129 folgende Angabe zu § 129a eingefügt:
„§ 129a Sonderregelungen auf Grund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“
2. Nach § 129 wird folgender § 129a eingefügt:
„§ 129a Sonderregelungen auf Grund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2019/2020 gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 § 21 Absatz 2 Satz 2 sowie die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565; 2020 S. 35) geändert worden ist, der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung vom 1. Oktober 2013 (GVBl. S. 529), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, mit den folgenden Maßgaben:
Das Abschlussverfahren setzt sich nur aus den schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe und dem Ergebnis der Präsentationsprüfung zusammen.
Der Prüfungsteil des Abschlussverfahrens ist bestanden, wenn in der Präsentationsprüfung mindestens die Note ausreichend erzielt wurde.
Eine mangelhafte Prüfungsleistung in der Präsentationsprüfung kann durch eine mindestens befriedigende Prüfungsleistung in einer zusätzlichen mündlichen Prüfung ausgeglichen werden.
Die zusätzliche mündliche Prüfung soll sich auf zwei von der Schule festgelegte Schwerpunkte in dem Fach, dem Lernbereich oder dem Berufsfeld der Präsentationsprüfung beziehen.
Eine ungenügende Leistung in der Präsentationsprüfung kann nicht ausgeglichen werden und führt zum Nichtbestehen der Prüfung.
An der Fachoberschule kann anstelle der Präsentationsprüfung eine Facharbeit erstellt werden; die Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend.
In den Lehrgängen nach der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung findet eine mündliche Prüfung in einem für die mündliche Prüfung vorgesehenen Fach oder wahlweise eine Präsentationsprüfung statt; eine mangelhafte Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung oder der Präsentationsprüfung kann durch eine mindestens befriedigende Prüfungsleistung in einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in einem für die mündliche Prüfung vorgesehenen Fach ausgeglichen werden.
Im Falle einer zusätzlichen mündlichen Prüfung wird eine gemeinsame Note gebildet, wobei beide Prüfungen zu gleichen Teilen gewichtet werden.
(2) Für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses an beruflichen Schulen, die nicht vom Geltungsbereich der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnungen erfasst sind, gelten die bisherigen Regelungen für den Bildungsgang auch für die Abschlussverfahren im Schuljahr 2019/2020 fort.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach Teil 5 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung, der unberührt bleibt.
(4) Soweit es auf Grund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, können Gremien in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 ihre Sitzungen als Videokonferenz durchführen.
Gleiches gilt für Schüler- und Elternversammlungen.
Abweichend von § 117 können Wahlen in einem elektronischen Verfahren oder in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.
Satz 3 findet entsprechende Anwendung auf Beschlüsse eines Gremiums oder einer Schüler- oder Elternversammlung.“
Artikel 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 11. Juni 2020