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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - Viertes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes

 

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 73 06.Oktober 2021 S. 1125

Viertes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1125)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel 1 - Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „ 5a Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendamt “ wird folgende Angabe eingefügt:
„ § 5b Schulbezogene Jugendsozialarbeit“

b) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„ § 15 Förderung von Zwei- und Mehrsprachigkeit“

c) Nach der Angabe zu § 64b wird folgende Angabe eingefügt:
„ § 64c Identitätsmanagement“

d) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe eingefügt:
„ § 84a Klassenrat“

2. In § 1 Satz 4 werden nach den Wörtern „die Antike, das Christentum “ die Wörter „sowie weitere Weltreligionen und Weltanschauungen“ eingefügt.

3. In § 2 Absatz 1 werden nach dem Wort „rassistischen“ die Wörter „oder antisemitischen“ eingefügt.

4. In § 3 Absatz 3 Nummer 3 werden nach den Wörtern „die eigene Kultur sowie andere Kulturen“ die Wörter „und Sprachen“ eingefügt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Unterricht und Erziehung erfolgen fachgebunden und fächerübergreifend.“

bb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages erfolgt auch an Orten außerhalb von Schule.“

b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Jede Schule ist für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags verantwortlich und gestaltet Unterricht und die außerunterrichtliche und ergänzende Förderung und Betreuung und deren zweckmäßige Organisation selbständig und eigenverantwortlich.“

c) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern „die Qualität ihrer pädagogischen Arbeit“ ein Komma und die Wörter „die Ergebnisse sind regelmäßig schulöffentlich bekannt zu geben. Sie leitet daraus qualitätssteigernde Maßnahmen ab und überprüft deren Wirkung“ eingefügt.

6. § 5 wird wie folgt gefasst:

„ § 5 - Öffnung der Schulen, Kooperationen

(1) Die Schulen öffnen sich gegenüber ihrem Umfeld. Zu diesem Zweck arbeiten sie im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, mit Anbietern von ergänzender Lernförderung nach § 28 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie mit außerschulischen Einrichtungen, Vereinen, Projekten, Initiativen und Personen zusammen, deren Tätigkeit sich positiv auf die Lebenssituation und auf die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler auswirkt.

(2) Die Schulen können dazu im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde insbesondere Vereinbarungen mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe und der beruflichen Fort- und Weiterbildung, den Musikschulen, den Volkshochschulen, den Jugendkunstschulen, den Jugendverkehrsschulen, den Gartenarbeitsschulen sowie Kunst- und Kultur-, Sport- und anderen Vereinen oder Initiativen schließen. Sie nutzen Kooperationsmöglichkeiten mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern und anderen Einrichtungen, die berufs- oder arbeitsrelevante Angebote machen.

(3) Die Schulen können ihren Kooperationspartnern bei einem pädagogischen Bedarf Räume und technische Ausstattung entgeltfrei zur Nutzung überlassen. Insbesondere stellen sie Trägern der Jugendhilfe ihre Räumlichkeiten und technischen Ausstattungen im Benehmen mit dem Schulträger entgeltfrei zur Verfügung, wenn eine Kooperation besteht oder dies durch den Schulträger oder eine von ihm beauftragte Stelle außerhalb der Nutzung durch die Schule selbst genehmigt wird.

(4) Im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 4 sollen die Schulen mit anerkannten Trägern der Jugendhilfe im Einvernehmen mit dem Jugendamt den Einsatz von sozialpädagogisch qualifizierten Fachkräften vereinbaren; § 19 Absatz 6 bleibt unberührt.

(5) Zur Beratung und Förderung der Schülerinnen und Schüler beim Übergang von der Schule in Ausbildung oder Studium sind Schulen zur Kooperation mit den Trägern der beruflichen Bildung, den Hochschulen und den Sozialleistungsträgern verpflichtet.“

7. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

„ § 5b - Schulbezogene Jugendsozialarbeit

(1) Schulbezogene Jugendsozialarbeit gehört zum schulischen Angebot. Sie wird in eigener Verantwortung der Jugendhilfe bereitgestellt. Sie kann von anerkannten Trägern der Jugendhilfe auf der Basis von Kooperationsvereinbarungen zwischen dem die Leistung erbringenden Jugendhilfeträger und der jeweiligen Schule am Schulstandort erbracht werden.

(2) Schulbezogene Jugendsozialarbeit ist ein lebensweltorientiertes, niedrigschwelliges Angebot zur ganzheitlichen Förderung und Unterstützung junger Menschen in ihrer individuellen, sozialen und schulischen Entwicklung. Sie soll in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften insbesondere dazu beitragen, Benachteiligungen jedweder Art zu vermeiden beziehungsweise abzubauen, individuell unterstützen und beraten sowie bei Konflikten im Einzelfall helfen. Sie richtet sich an alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte der Schule sowie Erziehungsberechtigte.

(3) Das Angebot der schulbezogenen Jugendsozialarbeit ersetzt nicht andere Angebote der Jugendarbeit oder Jugendsozialarbeit oder andere Angebote der Kinder- und Jugendhilfe gemäß dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.

(4) Die für Jugend und Bildung zuständigen Senatsverwaltungen werden ermächtigt, nach Maßgabe des Haushaltsplanes das Nähere zur Ausgestaltung der schulbezogenen Jugendsozialarbeit, insbesondere zu verbindlichen Kooperationsregelungen, zur inhaltlich-fachlichen Ausgestaltung und Steuerung sowie Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung zu regeln.“

8. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Für die schulischen IT-Fachverfahren und deren verfahrensabhängige IKT-Infrastruktur ist die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung verantwortlich. Eine Auflistung einer an Schulen in Betracht kommenden Auswahl an digitalen Lehr- und Lernmitteln wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung verbindlich festgelegt und in Rücksprache mit den Schulen regelmäßig aktualisiert. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung stellt den Schulen darüber hinaus ein digitales Lernmanagementsystem zur Verfügung und kann Lizenzen für digitale Lehr- und Lernmittel beschaffen. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, gilt § 64 Absatz 11.“

9. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Schule legt im Schulprogramm insbesondere fest:

1. ihre besonderen pädagogischen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen in Unterricht, Erziehung, Beratung und Betreuung einschließlich des schulischen Ganztagskonzepts sowie die Form der Leistungsbeurteilung und die Formen der Leistungsdifferenzierung,

2. ihre Umsetzung der Rahmenlehrplanvorgaben in ein schuleigenes pädagogisches Handlungskonzept (schulinternes Curriculum),

3. die Ausgestaltung der pädagogischen Schwerpunkte und besonderen Organisationsformen durch die Stundentafel (§ 14 Absatz 4),

4. die Evaluationskriterien, mit denen sie die Qualität ihrer Arbeit beurteilt und die Annäherung an die gesetzten und vereinbarten Ziele misst,

5. ein Kinder- und Jugendschutzkonzept, das der Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen, insbesondere durch sexuellen Missbrauch, Gewalt und Mobbing dient,

6. die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jugendamt zur Gewährleistung des Kinderschutzes und die Ausgestaltung der schulbezogenen Jugendsozialarbeit gemäß § 5b,

7. die Ziele und besonderen Formen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Ausübung der gemeinsamen Verantwortung für die Bildung und Erziehung ihrer Kinder,

8. die Ziele, Inhalte und Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit mit außerschulischen Kooperationspartnern,

9. die Kooperationsformen der Lehrkräfte, der schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und anderer an der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags beteiligten Personen,

10. den Beratungs- und Fortbildungsbedarf sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Organisationsentwicklung und zur Personalentwicklung,

11. die finanzielle Absicherung der besonderen pädagogischen Schwerpunkte und Aktivitäten durch das Schulbudget,

12. die Grundsätze der Demokratiebildung und der konkreten Beteiligung von Schülerinnen und Schülern an der Gestaltung des Schulalltags, einschließlich der Beteiligung der Schülerinnen und Schüler bei der finanziellen Absicherung der besonderen Pädagogischen Schwerpunkte und Aktivitäten, auch durch ein eigenes Budget der Schülerinnen und Schüler (Schülerinnen- und Schülerhaushalt),
13. die übergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgabe der Mobilitätsbildung und Verkehrserziehung, die schulischen Maßnahmen der Schulwegsicherheit und die Elternarbeit zur Verkehrsunfallprävention in einem schulspezifischen Mobilitätskonzept.“

10. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Schulaufsichten können mit den Schulleitungen kriteriengestützte Zielvereinbarungen (Schulverträge) zur Verbesserung der Schulqualität abschließen.“

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In den Unterrichtsfächern sind die für jedes Fach geltenden spezifischen Didaktiken und Methoden sowie die das Fach kennzeichnenden Ziele und Fertigkeiten zu berücksichtigen. Unterrichtsfächer werden nach Maßgabe des jeweiligen Rahmenlehrplans auch fachübergreifend und fächerverbindend unterrichtet, insbesondere auch für die dort aufgeführten Themen und Basiscurricula. In fachübergreifenden oder fächerverbindenden Unterrichtsformen werden die besonderen Methoden der beteiligten Fächer, ihre jeweiligen Ziele und Fertigkeiten im Unterricht entsprechend erschlossen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Unterrichtsfächer können zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsziele nach Maßgabe des entsprechenden Rahmenlehrplans zu einem Lernbereich zusammengefasst werden. Lernbereiche können fachübergreifend von einer Lehrkraft oder von mehreren beteiligten Lehrkräften unterrichtet werden. Dabei ist auf die angemessene Berücksichtigung des Anteils der jeweiligen Lerninhalte zu achten. Wird ein Lernbereich fachübergreifend unterrichtet, so soll die Bewertung zusammengefasst und in einer Leistungsbewertung ausgedrückt werden.%ldquo;

12. § 13 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Von Personen, deren Erstsprache oder Erstsprachen nicht Deutsch ist oder sind, sind die für die Ausübung eines Lehramtes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachzuweisen.“

13. § 15 wird wie folgt gefasst:

„ § 15 - Förderung von Zwei- und Mehrsprachigkeit

(1) Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache eine andere als Deutsch ist, werden mit allen anderen Schülerinnen und Schülern gemeinsam unterrichtet, soweit sich aus Absatz 2 und der auf Grund des Absatzes 4 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes ergibt. Alle von den Schülerinnen und Schülern gesprochenen Sprachen werden bei der Aufnahme in die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erfasst. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung erhebt landesweit die von den Schülerinnen und Schülern gesprochenen Sprachen als Grundlage für eine faktenbasierte und wissenschaftlich begleitete Förderung von Zwei- und Mehrsprachigkeit.

(2) Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache eine andere als Deutsch ist und die die deutsche Sprache so wenig beherrschen, dass sie dem Unterricht nicht ausreichend folgen können, so dass eine Förderung zu Beginn in Regelklassen nicht möglich ist, können vorübergehend in besonderen Lerngruppen zusammengefasst werden, in denen auf den Übergang in Regelklassen vorbereitet wird. Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden bei der Aufnahme in die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder durch eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft auf Grund wissenschaftlich gesicherter Testverfahren festgestellt.

(3) Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache eine andere als Deutsch ist, erhalten Angebote für ergänzenden Unterricht in ihrer Erstsprache, sofern dies schulorganisatorisch möglich ist. Hierzu können schulübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Der Erstsprachliche Unterricht unterliegt der staatlichen Schulaufsicht.

(3a) Alle Schülerinnen und Schüler erhalten nach Maßgabe des Haushaltsplanes Angebote zur Entwicklung von Zwei- und Mehrsprachigkeit, sofern dies gewünscht und schulorganisatorisch möglich ist. In Kooperation mit dem frühkindlichen Bereich soll ein Angebot möglichst durchgängig bis zum Schulabschluss gestaltet sein. Es wird insbesondere von immersiven Sprachlernmethoden sowie von der Möglichkeit, Sachfachunterricht in einer Zweit- beziehungsweise Fremdsprache zu erteilen, Gebrauch gemacht.

(3b) Schülerinnen und Schülern, die mehrsprachig aufwachsen, kann auf Antrag eine nichtdeutsche Erstsprache als zweite Fremdsprache anerkannt werden.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen und zur Ausgestaltung des Unterrichts für Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache eine andere als Deutsch ist, sowie zur Förderung der Zwei- und Mehrsprachigkeit für alle Berliner Schülerinnen und Schüler durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

1. die Voraussetzungen für die Aufnahme in Regelklassen und in besondere Lerngruppen nach Absatz 2,

2. die Grundlagen und Verfahren zur Feststellung der Kenntnisse in der deutschen Sprache und der Erstsprache,

3. die Maßnahmen zur schulischen Integration für zuziehende Kinder und Jugendliche,

4. die erstsprachlichen, bilingualen und immersiven Angebote,

5. die Anerkennung einer Erstsprache, die eine andere als Deutsch ist, als zweite Fremdsprache im Sinne des Absatzes 3b,

6. das zeitweise Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung für Kinder und Jugendliche, bei denen das Fehlen hinreichender deutscher Sprachkenntnisse festgestellt ist.“

14. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schulbücher“ ein Komma und die Wörter „digitale Bildungsmedien“ eingefügt.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter „geschlechts-, religions- oder rassendiskriminierendes“ durch die Wörter “geschlechts- oder religionsdiskriminierendes oder ein auf Grund rassistischer oder antisemitischer Zuschreibung diskriminierendes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Schulbuchs“ ein Komma und die Wörter „einer Lernsoftware, webbasierter“ eingefügt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Schule kann auf Antrag der Schulkonferenz zur Verwaltung der nach Absatz 1 genannten Bestände und zur Organisation der in § 50 Absatz 2 eingeführten Lernmittelfreiheit auf der Grundlage eines Medienpädagogischen Konzepts eine Schulbibliothek errichten. Der Antrag bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde und des Einvernehmens der Schulbehörde. Schulbibliotheken erhalten nach Maßgabe des Haushaltes zweckgebundene Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Bereits bestehende Schulbibliotheken haben Bestandsschutz.“

15. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Primarstufe erhalten ein Angebot ergänzender Förderung und Betreuung, wenn entsprechend § 4 Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 995) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ein Bedarf für eine solche Förderung und Betreuung besteht. Satz 1 gilt auch für Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bis zum Ende der Abschlussstufe sowie für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Autismus“ an Auftragsschulen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10. Abweichend von Satz 1 und 2 wird für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Ganztagsschule in der offenen Form sowie Schülerinnen und Schüler der Eingangs-, Unter- und Mittelstufe an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ ohne weitere Prüfung ein Bedarf festgestellt und eine ergänzende Förderung und Betreuung gewährt. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 und für die in Satz 2 genannten Schülerinnen und Schüler wird die ergänzende Förderung und Betreuung auch während der Schulferien angeboten. Der Betreuungsumfang soll dem Bedarf der Familie und insbesondere des Kindes gerecht werden. Die Bedarfsfeststellung erfolgt durch Bescheid des örtlich zuständigen Jugendamts, welches die Daten auch im Rahmen eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens für die ergänzende Förderung und Betreuung sowie die Kindertagesförderung nutzen darf; die Daten sind nach der Beendigung der ergänzenden Förderung und Betreuung zu löschen, soweit die Daten nicht mehr zur Abwicklung des Kostenbeteiligungs- oder des Finanzierungsverfahrens benötigt werden. Die ergänzende Förderung und Betreuung wird als schulisches Angebot der zuständigen Schulbehörde (§ 109 Absatz 1 Satz 1) durch die öffentliche Schule oder die Bereitstellung von Plätzen bei Trägern der freien Jugendhilfe, die mit Schulen kooperieren, erbracht; im letztgenannten Fall wird der Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und dem Träger der freien Jugendhilfe abgeschlossen. Die ergänzende Förderung und Betreuung unterliegt der Schulaufsicht nach diesem Gesetz, auch soweit sie von Trägern der freien Jugendhilfe in Kooperation mit Schulen erbracht wird. Angebote ergänzender Förderung und Betreuung richten sich nach dem Berliner Bildungsprogramm für die offene Ganztagsschule und müssen hinsichtlich der Einrichtung und der Personalausstattung den pädagogischen und gesundheitlichen Anforderungen an die Betreuung von Kindern entsprechen. Die pädagogische Arbeit in der ergänzenden Förderung und Betreuung soll durch systematische Evaluation kontinuierlich reflektiert und weiterentwickelt werden. Können die Zeiten der ergänzenden Förderung und Betreuung an der Schule den Betreuungsbedarf nicht abdecken oder liegt der Bedarf außerhalb der angebotenen Zeiten, kann im Einzelfall zusätzliche Betreuung bewilligt werden. Hierzu kann das Angebot an Kindertagespflegestellen gemäß den Vorgaben des Kindertagesförderungsgesetzes genutzt werden. Die Teilnahme an der ergänzenden Förderung und Betreuung sowie an zusätzlichen Betreuungsangeboten ist freiwillig. Die Kostenbeteiligung in den Jahrgangsstufen 3 bis 6 sowie für die Schülerinnen und Schüler der Unter-, Mittel-, Ober- und Abschlussstufe der Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ sowie für die Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Autismus“ an Auftragsschulen richtet sich nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz in der Fassung vom 23. April 2010 (GVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Schülerinnen und Schüler aus dem Land Brandenburg können im Rahmen freier Kapazitäten ergänzende Förderung und Betreuung erhalten, wenn vom Leistungsverpflichteten ein Betreuungsbedarf festgestellt und die Kostenübernahme erklärt wurde.“

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Angabe „(Absatz 6 Satz 10)“ durch die Angabe „(Absatz 6 Satz 12)“ ersetzt.

bb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:
„12. das Nähere zur Evaluation nach Absatz 6 Satz 10.“

16. In § 22 Absatz 3 werden nach den Wörtern „gemäß § 21 Absatz 1“ die Wörter „und § 36 Absatz 6 Satz 1“ eingefügt.

17. In § 23 Absatz 3 werden nach den Wörtern „gemäß § 21 Absatz 1“ die Wörter „und § 36 Absatz 6 Satz 1“ eingefügt.

18. In § 26 Absatz 3 werden nach den Wörtern „gemäß § 21 Absatz 1“ die Wörter „und § 36 Absatz 6 Satz 1“ eingefügt.

19. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
„3. das Verfahren der sonderpädagogischen Förderung beim Übergang von der Kindertagesstätte in die Grundschule und in die ergänzende Förderung und Betreuung einschließlich des Verzichts auf eine Neu-Beauftragung eines sonderpädagogischen Gutachtens oder einer sonderpädagogischen Stellungnahme zum Zeitpunkt des Schuleintritts, soweit eine sonderpädagogische Förderung bereits in der Kindertagesbetreuung erfolgte,“

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 12 werden die Nummern 4 bis 13.

20. In § 41 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Für Schülerinnen und Schüler kann die Schulbesuchspflicht vorübergehend ganz oder teilweise ruhen. Hierüber entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Klassenkonferenz nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers und seiner oder ihrer Erziehungsberechtigten auf Grundlage einer Stellungnahme des Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums. Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten nehmen an den Beratungen nur teil, wenn die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten dies wünschen. Die Entscheidung ist durch die Schulaufsichtsbehörde spätestens nach drei Monaten erstmalig zu überprüfen. Über die Teilnahme an temporären alternativen Bildungs- und Erziehungsangeboten entscheidet die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten.“

21. In § 50 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „(Schulbücher, ergänzende Druckschriften“ ein Komma und die Wörter „digitale Bildungsmedien“ eingefügt.

22. In § 52 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der Senat gewährleistet gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen medizinischen Bedarfen im Rahmen der medizinischen Indikation.“

23. Dem § 55 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Erziehungsberechtigten werden durch die zuständige Schulbehörde bei der Suche nach einem Sprachförderangebot individuell beraten und unterstützt. Kann die Inanspruchnahme der verpflichtenden Sprachförderung nach Absatz 2 nicht spätestens einen Monat nach Zugang des Bescheids zur Teilnahme an der verpflichtenden Sprachförderung durch die Erziehungsberechtigten gegenüber der zuständigen Schulbehörde nachgewiesen werden, erfolgt die Zuweisung eines Sprachförderangebots durch die zuständige Schulbehörde. Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Eltern sind in diesem Fall verpflichtet, der Zuweisung Folge zu leisten. Zur bedarfsgerechten Bereitstellung der Sprachförderangebote kooperiert die zuständige Schulbehörde mit dem zuständigen Jugendamt.“

24. Dem § 64 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Die Schulen dürfen zum Zweck des Einsatzes digitaler Lehr- und Lernmittel einschließlich des von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Lernmanagementsystems sowie digitaler Kommunikationswerkzeuge personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte, der sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Verwendung digitaler Lehr- und Lernmittel sowie digitaler Kommunikationswerkzeuge durch eine gesonderte Rechtsverordnung.“

25. Dem § 64a wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Die Bereitstellung der nach Absatz 1 gespeicherten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und anderen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere der Identitätsmerkmale für das nach § 64c betriebene Fachverfahren ist zulässig, sofern sie erforderlich ist, um diejenigen Dienste zur Verfügung zu stellen, die der Erfüllung der den Schulen durch Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben dienen. Das Nähere regelt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung.“

26. Nach § 64b wird folgender § 64c eingefügt:
„ § 64c - Identitätsmanagement

(1) Die Schulaufsichtsbehörde betreibt ein Fachverfahren zum Identitätsmanagement, in dem personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und anderen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben verarbeitet werden dürfen, soweit dies zum Zweck der Authentifizierung und Rechtevergabe bei der Bereitstellung weiterer Dienste, wie Lernmanagementsystemen oder Systemen zur Bereitstellung digitaler Kommunikationsangebote, erforderlich ist.

(2) Zu diesem Zweck dürfen Namen, Loginnamen, für die Anmeldung genutzte eindeutige Pseudonyme, Passwörter, kryptografische Schlüssel und Zertifikate, E-Mailadressen, Rollen und Berechtigungen der Nutzerinnen und Nutzer sowie für das System erforderliche technische Nummern (ID-Nummern) verarbeitet werden.

(3) Personenbezogene Daten aus dem Fachverfahren nach Absatz 1 dürfen an von der Schulaufsichtsbehörde betriebene Fachverfahren übermittelt werden, sofern dies für die Bereitstellung von Benutzungszugängen sowie die Zuordnung von Nutzerinnen und Nutzern zu Rollen oder Gruppen in digitalen Diensten erforderlich ist, die zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben dienen. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Verwendung digitaler Lehr- und Lernmittel sowie digitaler Kommunikationswerkzeuge durch Rechtsverordnung.“

27. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „sonstigen Datenträgern,“ die Wörter „die Sicherung ihrer Zweckbindung, die Zugriffsrechte und die technisch-organisatorischen Maßnahmen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung,“ eingefügt.

b) In Nummer 12 wird nach der Angabe „§ 64a Absatz 8“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 13 wird nach den Wörtern „personenbezogener Daten“ der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

d) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 angefügt:
„14. über die Verarbeitung von zur Identifikation und Authentifizierung von Nutzerinnen und Nutzern erforderlichen Daten im informationstechnischen System gemäß § 64c.“

28. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die unterrichtliche Tätigkeit der in Absatz 1 genannten Lehrkräfte erfolgt in gemeinsamer Abstimmung mit anderen Lehrkräften und den sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.“

b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Gestaltung des Schullebens&ldqou; die Wörter „unter anderem“ eingefügt.

29. § 69 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. entscheidet nach Maßgabe von § 76 Absatz 1 über die Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 7 Absatz 3, 5 und 6),“

30. § 74 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der erweiterten Schulleitung gehören an:
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2. die Funktionsstelleninhaberinnen oder Funktionsstelleninhaber gemäß § 73 Absatz 1 und
3. die Primarstufenleiterin oder der Primarstufenleiter,
4. die Leitung der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6,
5. die sozialpädagogische Fachkraft der schulbezogenen Jugendsozialarbeit gemäß § 5b und
6. bis zu vier von der Gesamtkonferenz gewählte stimmberechtigte Mitglieder.“

31. In § 74a Satz 4 werden nach dem Wort „Schulpersonal“ die Wörter „sowie die sozialpädagogischen Fachkräfte des Jugendhilfeträgers, der gemäß § 5b in Kooperation mit der Schule Aufgaben der schulbezogenen Jugendsozialarbeit wahrnimmt,“ eingefügt.

32. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Grundsätze der Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 7 Absatz 3, 5 und 6), der Beschluss der Schulkonferenz wird umgehend schulöffentlich bekannt gemacht, die Schulkonferenz nimmt die planmäßige Verwendung der Mittel zur Kenntnis,“

bb) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. die Stellung eines Antrags auf Wechsel zu einem Träger der Jugendhilfe oder auf Wechsel des Trägers der Jugendhilfe und, sofern der Antrag von der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger genehmigt ist, die konkrete Auswahl des Trägers der Jugendhilfe im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung (§ 19 Absatz 6) einschließlich der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung, die Stellung eines Antrags auf Wechsel von einem Träger der Jugendhilfe zu öffentlichem Personal sowie die Grundsätze über weitere Kooperationen mit anderen Schulen und außerschulischen Partnern,“

cc) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. die Dauer der Schulwoche (§ 53 Absatz 2) und“

dd) Nach Nummer 15 wird folgende neue Nummer 16 eingefügt:
„16. die Durchführung von Klassenräten im Sinne von § 84a Satz 2 sowie“

ee) Die bisherige Nummer 16 wird die Nummer 17.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 10 wird folgende neue Nummer 11 eingefügt:
„11. die Einrichtung einer Schulbibliothek gemäß § 16 Absatz 2a,“

bb) Die bisherige Nummer 11 wird die Nummer 12.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:
„7. vor dem Abschluss eines Schulvertrages gemäß § 9 sowie“

bb) Die bisherige Nummer 7 wird die Nummer 8.

cc) In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 7“ durch die Angabe „Nummer 8“ ersetzt.

33. § 77 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bis zu fünf von der Gesamtkonferenz gewählte Vertreterinnen oder Vertreter, wobei mindestens je eine dieser Personen dem sonstigen pädagogischen Personal der Schule aus der ergänzenden Förderung und Betreuung und der schulbezogenen Jugendsozialarbeit angehören soll,“

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. vier von der Gesamtschülervertretung, an Grundschulen von den Sprecherinnen und Sprechern der Schülerinnen und Schüler gewählte Schülerinnen oder Schüler,“

c) Satz 2 wird gestrichen.

34. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule und von Trägern der Jugendhilfe, die in Kooperation mit der Schule Leistungen der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6 Satz 6 sowie Leistungen der schulbezogenen Jugendsozialarbeit im Sinne von § 5b erbringen, sowie“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 5 wird aufgehoben.

35. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ab Jahrgangsstufe 3“ durch die Wörter „unter Beachtung des § 117 Absatz 3“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Teilnahme an Schülervertretungsfahrten stellt die Schulleitung auf Antrag die Sprecherinnen oder Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen drei Tage pro Schuljahr frei.“

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ab Jahrgangsstufe 5“ sowie das Wort „beratenden“ gestrichen.

36. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
„§ 84a - Klassenrat

Den Klassen oder Jahrgangsstufen ist innerhalb des Unterrichts mindestens eine Stunde je Schulmonat für die Beratung eigener Angelegenheiten (Klassenrat) zu gewähren. Darüber hinaus kann die Schulkonferenz festlegen, dass die Klassenräte bis zu einmal pro Schulwoche stattfinden. Die Schulleitung oder in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer sollen auf Wunsch des Klassenrates an seiner Sitzung teilnehmen.“

37. In § 85 Absatz 1 werden die Wörter „Jahrgangsstufen 5 und 6“ durch die Wörter „Jahrgangsstufen 1 bis 6“ ersetzt und die Wörter „Gesamtschülervertretung; die Sprecherinnen und Sprecher der Jahrgangsstufen 3 und 4 nehmen beratend an der Gesamtschülervertretung teil.“ durch das Wort „Gesamtschülervertretung.“ ersetzt.

38. § 95 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Auf die Schulen in freier Trägerschaft finden die §§ 1 und 3 (Bildungs- und Erziehungsziele) sowie § 5a Anwendung; für Ersatzschulen gelten zusätzlich § 18 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3(Schulversuche), § 52 (Schulgesundheitspflege) und die §§ 64 bis 66 (Datenschutz). Auf ergänzende Betreuungsangebote an Schulen in freier Trägerschaft sowie an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in freier Trägerschaft sind § 19 Absatz 6 Satz 8 bis 15 und die nach § 19 Absatz 7 Nummer 1, 5 bis 7, 9, 10 und 12 erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.“

39. § 115 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Stimmberechtigte Mitglieder des Landesschulbeirats sind

1. die jeweiligen von den Bezirksausschüssen gewählten Vertreterinnen oder Vertreter,

2. die vom Beirat Berufliche Schulen gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte, Schülerinnen oder Schüler und Erziehungsberechtigten,

3. die oder der vom Beirat Berufliche Schulen gewählte Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesverbände des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Beamtenbundes, die von diesen benannt werden,

5. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer sowie der Vereinigung der Unternehmensverbände, die von diesen benannt werden,

6. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die nach § 13 Absatz 1 Religions- oder Weltanschauungsunterricht anbieten und von denen jene benannt werden,

7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landessportbundes Berlin, die oder der von diesem benannt wird, und
8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesjugendhilfeausschusses, die oder der von diesem benannt wird.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Mit beratender Stimme gehören dem Landesschulbeirat an,
1. die Sprecherinnen oder Sprecher der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten der staatlich anerkannten Ersatzschulen, die Mitglieder der Landesausschüsse sind,

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbeirats für Integrations- und Migrationsfragen,

3. die Vertreterin oder der Vertreter eines für die staatliche Europaschule zu errichtenden Beirats.“

40. § 116 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „unter Beifügung der Tagesordnung“ die Wörter „regelhaft, mindestens viermal im Jahr“ eingefügt.

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Der Arbeit der Gremien liegt eine Geschäftsordnung zu Grunde. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ist verpflichtet, eine Mustergeschäftsordnung zu erlassen. Sofern ein Gremium mit absoluter Mehrheit von der allgemeinen Geschäftsordnung abweicht oder sich eine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt diese in entsprechender Fassung für die Länge der Wahlperiode.“

c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Gremien und Versammlungen von Schülerinnen und Schülern sowie Gremien und Versammlungen von Eltern können mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass zukünftige Sitzungen als Videokonferenz durchgeführt und Beschlüsse in einem elektronischen Verfahren oder in einem schriftlichen Verfahren gefasst werden.“

41. In § 124a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Jugendverkehrsschulen“ die Wörter „als zentrale außerschulische Orte des schulischen Mobilitätsmanagements gemäß § 17a des Berliner Mobilitätsgesetzes“ eingefügt.

42. § 126 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ohne die nach § 98 erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule betreibt oder leitet oder beim weiteren Betrieb gegen die Grundsätze der Genehmigung nach § 98 verstößt,“

43. Dem § 129 werden die folgenden Absätze 12 und 13 angefügt:

„(12) Die nach § 8 Absatz 2 Nummer 5, 6, 9, 12 und 13 erforderlichen Konzepte sind von der Schule erstmalig zum Schuljahr 2022/2023 vorzuhalten oder anzupassen.

(13) § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 2a Satz 2, § 15, § 19 Absatz 6, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 3, § 26 Absatz 3, § 39 Nummer 3, § 41 Absatz 3a, § 52 Absatz 2a, § 55 Absatz 3, § 69 Absatz 1, § 74 Absatz 3, § 76 Absatz 1, § 77 Absatz 1, § 82 Absatz 1 und 2, § 84 Absatz 1 und 3, § 84a, § 85 Absatz 1, § 95 Absatz 4, § 115 Absatz 4 und 4a sowie § 116 Absatz 1, 7 und 8 in der ab dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1125) geltenden Fassung treten zu Beginn des Schuljahres 2022/2023 in Kraft.“

44. § 129a Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es auf Grund der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 erforderlich ist, können Gremien in den Schuljahren 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 ihre Sitzungen als Videokonferenz durchführen.“

 

Artikel 2 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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