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SchulG Berlin - Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
Vom 10. Juli 2024
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 - Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Beginn und Dauer der Schulpflicht in der Sekundarstufe II“.
b) Nach der Angabe zu § 43 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 43a Befreiung von der Schulpflicht § 43b Ruhen der Schulpflicht“.
c) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst: „§ 64a Berliner Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank“.
d) Nach der Angabe zu § 64c wird folgende Angabe eingefügt: „§ 64d Schulportal“.
e) Die Angabe zu § 108 wird wie folgt gefasst: „§ 108 Berliner Landesinstitut“.
2. § 5b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) Der neue Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Sie soll von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe auf der Basis von Kooperationsvereinbarungen zwischen der Schule und dem Träger der freien Jugendhilfe am Schulstandort erbracht werden. Die Kooperationsvereinbarungen werden im Einvernehmen mit dem bezirklichen Jugendamt, der zuständigen Schulbehörde und der Schulaufsichtsbehörde geschlossen. Weitere Vorgaben zur Umsetzung der schulbezogenen Jugendsozialarbeit werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung festgelegt. Absatz 4 bleibt unberührt.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Jugend und Bildung zuständigen Senatsverwaltungen werden ermächtigt,“ durch die Wörter „das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg“ durch die Wörter „Berliner Landesinstituts“ ersetzt.
4. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Erziehungstätigkeit,“ die Wörter „inklusive der pädagogischen Tätigkeit in der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung,“ eingefügt.
5. In § 11 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg“ durch die Wörter „Berliner Landesinstitut“ ersetzt.
6. In § 12 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „so soll die Bewertung zusammengefasst und in einer Leistungsbewertung ausge-
drückt werden“ durch die Wörter „muss für die einzelnen Unterrichtsfächer jeweils eine gesonderte Bewertung vorgenommen werden; für den Lernbereich soll zusätzlich eine zusammenfassende Bewertung vorgenommen werden“ ersetzt.
7. § 13 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Satz wird vorangestellt: „Die Schule ermöglicht es den Religionsgemeinschaften, Religionsunterricht anzubieten, wenn die Religionsgemeinschaften dies wünschen.“
b) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und die Wörter „Die Schule“ werden durch das Wort „Sie“ ersetzt.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3a Satz 3 werden die Wörter „von immersiven Sprachlernmethoden sowie“ gestrichen.
b) In Absatz 4 Nummer 6 werden nach dem Wort „Leistungsbewertung“ die Wörter „oder der zeitweise Verzicht auf eine Leistungsbewertung“ eingefügt.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Qualitätsstandards für die inklusive Berliner Ganztagsschule sind verbindliche Vorgaben für die Ganztagsschulen und werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel umgesetzt.“
b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die ergänzende Förderung und Betreuung wird auch während der Schulferien angeboten.“
bb) Satz 7 wird wie folgt geändert: aaa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „zuständigen Schulbehörde (§ 109 Absatz 1 Satz 1)“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
bbb) In Halbsatz 2 werden dem Wortlaut die Wörter „der Betreuungsvertrag wird zwischen den Sorgeberechtigten und dem Jugendamt,“ vorangestellt, die Wörter „wird der Betreuungsvertrag“ gestrichen und das Wort „Eltern“ durch das Wort „Sorgeberechtigten“ ersetzt.
cc) In Satz 9 werden die Wörter „richten sich nach dem Berliner Bildungsprogramm für die offene Ganztagsschule und“ gestrichen.
dd) Satz 10 wird aufgehoben.
d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
bb) Nummer 4 wird Nummer 2 und die Angabe „12“ wird durch die Angabe „11“ ersetzt.cc) Nummer 5 wird Nummer 3 und es werden die Wörter „Schulen in freier Trägerschaft“ durch das Wort „Ersatzschulen“ und die Wörter „Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule für außerunterrichtliche Betreuung und Förderung“ durch die Wörter „verlässlichen Zeit der offenen Ganztagsschule der Primarstufe für außerunterrichtliche Förderung und Betreuung“ ersetzt.dd) Nummer 6 wird Nummer 4 und nach den Wörtern „an die“ werden die Wörter „außerunterrichtliche und“ eingefügt.ee) Nummer 7 wird Nummer 5, und es werden das Wort „bei“ gestrichen, nach den Wörtern „Angeboten der“ die Wörter „außerunterrichtlichen und“ eingefügt und die Wörter „Schulen in freier Trägerschaft“ durch das Wort „Ersatzschulen“ ersetzt.
ff) Nummer 8 wird aufgehoben.
gg) Nummer 9 wird Nummer 6, und die Angabe „39 Wochenarbeitsstunden“ wird durch die Wörter „einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft“ ersetzt.
hh) Nummer 10 wird Nummer 7.
ii) Nummer 11 wird Nummer 8, und das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
jj) Nummer 12 wird aufgehoben.
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 6“ und die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „Ganztagsgrundschulen“ durch das Wort „Ganztagsschulen“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Ganztagsgrundschule“ durch das Wort „Ganztagsschule“ ersetzt.
cc) In Satz 5 wird das Wort „Ganztagsgrundschulen“ durch das Wort „Ganztagsschulen“ ersetzt.
dd) In Satz 6 werden die Wörter „der verlässlichen Halbtagsgrundschule wie auch“ gestrichen sowie das Wort „Ganztagsgrundschule“ durch das Wort „Ganztagsschule“ und die Wörter „und offener“ durch die Wörter „oder offener“ ersetzt.
10a. In § 22 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Gemeinschaftsschule oder einer anderen Integrierten Sekundarschule“ durch die Wörter „nach Maßgabe des § 28 Absatz 4 und 5“ ersetzt.
10b.In § 23 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Integrierten Sekundarschule oder mit einer anderen Gemeinschaftsschule“ durch die Wörter „nach Maßgabe des § 28 Absatz 4 und 5“ ersetzt.
11. In § 27 Nummer 11 werden das Komma und die Wörter „wobei diese in der Regel ein Jahr beträgt“ gestrichen.
12. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4 bis 7 werden wie folgt gefasst: „(4) An Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen kann eine eigene gymnasiale Oberstufe eingerichtet werden. Soweit das aus organisatorischen und fachlichen Gründen nicht möglich ist, soll eine gymnasiale Oberstufe vorrangig im Verbund mit einer anderen Integrierten Sekundarschule, einer Gemeinschaftsschule, einem Oberstufenzentrum oder einem Gymnasium angeboten werden. Kooperationen sollen so lange an die Stelle des Verbundes treten, wie anderweitig die Schule keine gymnasiale Oberstufe anbieten kann. Davon unberührt bleiben Kooperationen nach § 22 Absatz 2 Satz 4.
(5) In einem Verbund nach Absatz 4 Satz 2 behält jede teilnehmende Schule ihre Eigenständigkeit. Die gymnasiale Oberstufe ist den Schulen des Verbundes gleichermaßen zugeordnet. Die teilnehmenden Schulen schließen eine Verbundvereinbarung, in der die grundlegenden und organisatorischen Regelungen für den Verbund getroffen werden. Insbesondere in der Wahrnehmung der schulischen Selbständigkeit und Eigenverantwortung gemäß § 7 und bei der Festlegung des Schulprogramms gemäß § 8 stimmen sich die an dem Verbund teilnehmenden Schulen miteinander ab, soweit die gymnasiale Oberstufe betroffen ist. Alle Entscheidungen, die den Verbund betreffen, sind von den teilnehmenden Schulen einvernehmlich zu treffen. Können Entscheidungen durch die Schulen nicht einvernehmlich getroffen werden, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde oder, soweit Aufgaben nach § 109 betroffen sind, die zuständige Schulbehörde oder bei einem zuständigkeitsübergreifenden Verbund die zuständigen Schulbehörden gemeinsam.
(6) In Oberstufenzentren soll eine gymnasiale Oberstufe mit einem beruflich orientierten Bildungsangebot eingerichtet werden (berufliches Gymnasium). Die beruflichen Gymnasien schließen mit einer oder mehreren Integrierten Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen Verbund- oder Kooperationsvereinbarungen nach Maßgabe der Absätze 4 oder 5, um insbesondere Schülerinnen und Schüler dieser Schularten den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen. Schülerinnen und Schüler kooperierender Integrierter Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen haben einen Anspruch auf Aufnahme.
(7) Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. Die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation aus anrechenbaren Kursen und der Abiturprüfung erworben. Nach erfolgreicher Teilnahme an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren der Qualifikationsphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.“
c) Der bisherige Absatz 6 wird als Absatz 8 angefügt und in dessen Satz 2 werden das Wort „Collège“ durch das Wort „Lycée“ und die Wörter „Ballettschule Berlin und Schule für Artistik“ durch die Wörter „Ballett- und Artistikschule Berlin“ ersetzt.
13. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in der Regel zwölf, jedoch mindestens acht“ durch die Wörter „mindestens zwölf“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Schülerinnen und Schüler, die der Schulpflicht in der Sekundarstufe II unterliegen, sind berechtigt, zur Erfüllung den Bildungsgang „Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung“ zu besuchen. Darüber hinaus können auch andere Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die in keinem Berufsausbildungsverhältnis stehen und über keinen Berufsabschluss verfügen.“
bb) Nach dem neuen Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Ziel des Bildungsgangs ist es, auf der Grundlage des individuellen Leistungsvermögens der Schülerinnen und Schüler die berufsfeldübergreifenden und berufsfeldbezogenen Kompetenzen zu stärken und so die Voraussetzungen für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit zu verbessern. Der Bildungsgang sieht anteilig schulische Phasen und begleitete Praxislernphasen im Betrieb vor.“
cc) Nach dem neuen Satz 8 wird folgender Satz eingefügt: „Abhängig davon, ob die Schülerin oder der Schüler den Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife oder den mittleren Schulabschluss anstrebt, erhöht sich im Bildungsgang der Anteil des berufsfeldübergreifenden Unterrichts und verringert sich der Anteil der Praxislernphasen; wird kein Schulabschluss angestrebt, stehen begleitete Praxislernphasen und die Vermittlung von Übernahmeangeboten im Vordergrund, durch die überfachliche und berufsbezogene Voraussetzungen für den Übergang in eine berufliche Ausbildung oder Tätigkeit geschaffen werden sollen.“
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt: „Wurde an einer allgemeinen Schule oder an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, gilt diese Feststellung während des Besuchs des Bildungsgangs unverändert fort, sofern nicht der Bedarf entfallen ist. Einer erneuten Feststellung bedarf es nicht.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache eine andere als Deutsch ist und deren Kompetenz in der deutschen Sprache noch nicht hinreichend ist.“
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „, die ihre Schulpflicht an einer Schule“ gestrichen, das Wort „Förderschwerpunkt“ durch das Wort „Förderbedarf“ ersetzt und nach den Wörtern „Geistige Entwicklung“ ein Komma und die Wörter „die ihre allgemeine Schulpflicht“ eingefügt.
14. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Berufsfachschule“ die Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) In der Berufsfachschule wird ein einjähriger teilqualifizierender Bildungsgang in dualisierter Form eingerichtet (Berliner Ausbildungsmodell). Dieser richtet sich an berufsentschiedene Schülerinnen und Schüler, die über keinen Berufsabschluss verfügen und trotz mehrmaliger Bewerbung keinen dualen Ausbildungsplatz erhalten haben. Im Berliner Ausbildungsmodell werden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend den Ausbildungsinhalten des ersten Jahres der dualen Ausbildung vermittelt, indem neben dem schulischen Unterricht fachpraktische Ausbildungsphasen in Ausbildungsbetrieben, überbetrieblichen und schulischen Ausbildungsstätten entsprechend der jeweils für den Ausbildungsberuf maßgebenden Vorschriften zu absolvieren sind. Ein Berufsabschluss oder schulische Abschlüsse werden nicht vergeben. Die Aufnahme in den Bildungsgang setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht voraus und kann von einer Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden; der Nachweis eines Schulabschlusses ist nicht erforderlich.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Fachrichtungen“ die Wörter „und Inhalte“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Satz 3“ die Wörter „und der besonderen Organisation von Teilzeitformen“ eingefügt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die Probezeit, wobei diese in einjährigen Bildungsgängen in der Regel ein Schulhalbjahr und in mindestens zweijährigen Bildungsgängen in der Regel ein Schuljahr beträgt,“
15. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: „(3a) Für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife in einem Bildungsgang nach Absatz 3 Nummer 2 erworben haben, kann bei Erfüllung der Leistungsanforderungen eine anschließende dritte Jahrgangsstufe eingerichtet werden. Mit Ablegen einer Abschlussprüfung kann die fachebundene oder allgemeine Hochschulreife erworben werden.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2 werden die Wörter „die eingegliederte praktische betriebliche Ausbildung, die besondere Organisation von Teilzeitformen,“ angefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Probezeit, wobei diese in einjährigen Bildungsgängen in der Regel ein Schulhalbjahr und in mindestens zweijährigen Bildungsgängen in der Regel ein Schuljahr beträgt,“
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. die Fachrichtungen und Schwerpunkte, die Leistungsanforderungen und die Voraussetzungen für den Erwerb der fachgebundenen und allgemeinen Hochschulreife nach Absatz 3a,“
dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt: „8. die Leistungsanforderungen und die Voraussetzungen in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen nach § 33.“
16. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „wobei diese in der Regel ein Schulhalbjahr beträgt,“ angefügt.
17. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Probezeit“ ein Komma und die Wörter „wobei diese in der Regel ein Semester beträgt,“ eingefügt.
18. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. das Verfahren zum Verlassen einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und zur Aufnahme an einer anderen Schule, wenn der sonderpädagogische Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers entfällt,“
b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt: „13. das Verfahren und die Kriterien für die Auswahl der
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei Überschreitung der Aufnahmekapazität an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt,“
c) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.
19. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „(Volkshochschul-Kollegs und
Berlin-Kolleg)“ gestrichen.
b) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4 und 6“ durch die Angabe „Absatz 7 und 8“ ersetzt.
20. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „allgemeinen“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Berufsschulpflicht“ durch die Wörter „Schulpflicht in der Sekundarstufe II“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 3a wird aufgehoben.
21. Dem § 42 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die allgemeine Schulpflicht endet spätestens mit der Beendigung des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.“
22. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Beginn und Dauer der Schulpflicht in der Sekundarstufe II
(1) Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht beginnt die Pflicht zum Besuch einer beruflichen Schule oder eines anderen Bildungsgangs der Sekundarstufe II; die Pflicht kann auch durch den weiteren Besuch der Sekundarstufe I erfüllt werden.
(2) Schulpflichtig ist, wer in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes steht. Die Schülerin oder der Schüler muss bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses die Berufsschule besuchen.
(3) Schulpflichtig ist auch, wer an einem berufsvorbereitenden Lehrgang nach § 29 Absatz 5 teilnimmt und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(4) Jugendliche, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht weder in ein Berufsausbildungsverhältnis eintreten noch einen berufsvorbereitenden Lehrgang nach § 29 Absatz 5 besuchen, sind unabhängig von dem besuchten Bildungsgang mindestens für ein weiteres Schulbesuchsjahr schulpflichtig. Die Schulpflicht endet in diesem Fall spätestens mit Beendigung des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Die Schulaufsichtsbehörde kann vor Ablauf der Schulpflicht feststellen, dass die bisherige Ausbildung einen weiteren Schulbesuch entbehrlich macht oder eine sinnvolle Förderung durch einen weiteren Schulbesuch nicht zu erwarten ist; mit dieser Feststellung endet die Schulpflicht.“
23. Nach § 43 werden die folgenden §§ 43a und 43b eingefügt: „§ 43a Befreiung von der Schulpflicht
(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler von der Schulpflicht befreien, wenn ein besonderer Grund vorliegt.
(2) Von der Pflicht zum Besuch der Berufsschule gemäß § 43 Absatz 2 und 3 ist auf Antrag zu befreien, wenn
1. die Berufsausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt,
2. die oder der Auszubildende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt,
3. die oder der Auszubildende den Abschluss einer Berufsfachschule nachweist,
4. das Berufsausbildungsverhältnis nach nicht bestandener Berufsabschlussprüfung verlängert wird oder
5. die Befreiung zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.
(3) Schulpflichtige, die eine Ausbildung auf bundes- oder landesrechtlicher Grundlage erhalten, die nicht der Zuständigkeit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung unterliegt, sind von der Schulpflicht nach § 43 Absatz 4 befreit.
(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Befreiung von der Schulpflicht durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu den Befreiungsgründen, zum Verfahren und zu den Informationspflichten.
§ 43b Ruhen der Schulpflicht
(1) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch Verhalten in der Schule, bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes oder auf dem Schulweg Leben, Gesundheit oder sexuelle Selbstbestimmung anderer am Schulleben beteiligter Personen gefährdet oder bedroht oder andere Personen dazu anstiftet und sich von diesem Verhalten weder durch Erziehungsund Ordnungsmaßnahmen im Sinne der §§ 62 und 63 noch durch sonstige mildere Maßnahmen abhalten lässt, können die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler selbst einen Antrag auf Befreiung von derSchulpflicht nach § 43a stellen mit dem Ziel, die Gefährdung oder Bedrohung oder Anstiftung dazu zu beenden und Zeit für unterstützende Maßnahmen zu finden. Wird unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht nicht gestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Klassenkonferenz und auf Grund einer Stellungnahme des zuständigen Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums das vorübergehende vollständige oder teilweise Ruhen der Schulpflicht und den Ausschluss vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen anordnen. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und die Erziehungsberechtigten sind zuvor zu hören. Von der Schülerin oder dem Schüler oder den Erziehungsberechtigten im Rahmen der Anhörung vorgelegte ärztliche oder therapeutische Auskünfte, Atteste oder Gutachten werden von der Schulaufsichtsbehörde berücksichtigt. Die Schulaufsichtsbehörde hat eine Anordnung nach Satz 2 zu überprüfen, sobald eine Änderung des Verhaltens der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist, spätestens nach drei Monaten; für die Dauer der Anordnung findet spätestens jeweils nach sechs Monaten eine Überprüfung derselben statt. Spätestens nach zwölf Monaten eines vollständigen Ruhens der Schulpflicht und eines Ausschlusses vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen muss die Fortsetzung der Beschulung erprobt werden, wenn die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dies bei der Schulaufsichtsbehörde beantragen. Die Schulaufsichtsbehörde plant und koordiniert im Zusammenwirken mit der Schule, dem zuständigen Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum und, soweit im Einzelfall erforderlich, weiteren Behörden, Einrichtungen und Diensten die Vorbereitung der Wiedereingliederung in die Schule. Sie bezieht dabei die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler und die Erziehungsberechtigten ein. Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Für Jugendliche ruht die Schulpflicht nach § 43 Absatz 4 insbesondere für die Dauer des Wehrdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder anderer Freiwilligendienste. Die Schulpflicht kann auf Antrag für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung oder in sonstigen begründeten Einzelfällen ruhen. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Das Ruhen der Schulpflicht nach den Absätzen 1 und 2 wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zum Ruhen der Schulpflicht durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu den Ruhensgründen, zum Verfahren und zu den Informationspflichten.“
24. In § 44 Satz 3 werden die Wörter „Die Ausbildenden sind“ durch die Wörter „Im Falle des Besuchs der Berufsschule sind die Ausbildenden“ und das Wort „Berufsschulpflicht“ durch das Wort „Schulpflicht“ ersetzt.
25. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule“ gestrichen.
26. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: „(2a) Die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen medizinischen Belangen im Rahmen der medizinischen Indikation wird ermöglicht; § 43b Absatz 1 bleibt unberührt. Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind vorrangig.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
27. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „täglich“ das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „und Sprachförderung,“ die Wörter „die Zuweisung eines Sprachförderangebots,“ und nach den Wörtern „der Sprachförderung,“ die Wörter „das Mittagessen,“ eingefügt.
28. § 55a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „persönliche“ durch das Wort „familiäre“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule“ gestrichen.
b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: „Geschwisterkinder gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sind unabhängig von der besuchten Schulstufe der Gemeinschaftsschule zu berücksichtigen.“
29. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 durch die folgenden Sätze ersetzt: „Für die Aufnahme in die Schulart Gymnasium sind die Kompetenzen, Leistungen, Begabungen und Neigungen (Eignung) der Schülerinnen und Schüler maßgebend. Die Erziehungsberechtigten können nur unter den Voraussetzungen des Absatz 3 Satz 3 das Gymnasium wählen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beurteilung“ die Wörter „in einem verbindlichen und zu dokumentierenden Beratungsgespräch“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden das Komma und die Wörter „nicht aber“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Erziehungsberechtigten werden darüber hinaus an der weiterführenden Schule, an der sie ihr Kind anmelden wollen, beraten. In der Primarstufe der Gemeinschaftsschule erfolgt die Durchführung des Beratungsgesprächs nach Satz 1 und die Erstellung der Förderprognose nur, wenn die Erziehungsberechtigten einen Schulwechsel wünschen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Förderprognose ist der weiterführenden Schule bei der Anmeldung des Kindes vorzulegen. Aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache wird ein Zahlenwert gebildet. Die Erziehungsberechtigten können ihr Kind, dessen Förderprognose den Zahlenwert von 14 überschreitet, nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums im Rahmen der Teilnahme an einem Probeunterricht nachgewiesen wird.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Jahrgangsstufe 7“ die Angabe „oder 8“ eingefügt, die Wörter „die Probezeit nicht besteht und“ gestrichen, das Wort „wechselt“ durch die Wörter „kann auf Wunsch“ ersetzt, nach der Angabe „Jahrgangsstufe 8“ die Angabe „oder 9“ eingefügt und nach dem Wort „Gemeinschaftsschule“ das Wort „wechseln“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
e) In Absatz 8 wird die Angabe „1 bis 6“ durch die Wörter „1 bis 4 und 6“ ersetzt.
f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: „1. Vorgaben für standardisierte Arbeiten im Rahmen von Schulleistungstests sowie das Verfahren und die Kriterien für die Förderprognose nach Absatz 2 und 3, Abweichungen vom Zahlenwert nach Absatz 3 Satz 2 und 3 und das verbindliche Beratungsgespräch gemäß Absatz 2 Satz 1,
2. die Einzelheiten und das Verfahren der Eignungsfeststellung im Rahmen eines Probeunterrichts für die Aufnahme am Gymnasium gemäß Absatz 3 Satz 3,“
bbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
ccc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: „5. Vorgaben für das Losverfahren nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 3; am Gymnasium sind alle geeigneten Schülerinnen und Schüler, soweit diese nicht bereits gemäß Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder 2 berücksichtigt wurden, in das Losverfahren einzubeziehen,“
ddd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
30. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nummer 3“ und die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Abweichend von Absatz 2 werden in den Schularten gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und e
sowie in den Bildungsgängen gemäß § 29 Absatz 3 und § 31 Absatz 3 Nummer 2 die Plätze bei gleicher Eignung vorrangig an schulpflichtige Jugendliche vergeben.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: „(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere insbesondere über die Aufnahmevoraussetzungen und das Auswahlverfahren sowie über die Beratung und die Zuweisung von Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht durch Rechtsverordnung zu regeln.“
31. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Wortlaut werden die Wörter „Zeugnis, einen schriftlichen, nicht aber elektronischen“ durch die Wörter „schriftliches Zeugnis, einen schriftlichen“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: „Die Ausstellung zusätzlicher Ausfertigungen oder Zweitschriften von Zeugnissen in elektronischer Form in einem von der Schulaufsichtsbehörde dafür vorgegebenen Verfahren ist zulässig.“
b) Nach Absatz 6 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Die Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, verbindliche Vorgaben für die Durchführung, Bewertung und Anerkennung von Schulleistungstests zu machen.“
32. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden das Wort „Gymnasium,“ durch die Wörter „Gymnasium und in“ ersetzt und die Wörter „und in der Fachoberschule“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt: „§ 56 Absatz 5 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.“
33. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schülern,“ die Wörter „Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43,“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Schüler“ ein Komma und die Wörter „Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Schüler“ die Wörter „sowie Schulpflichtige nach § 41 Absatz 3 und § 43“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „wahrnehmen“ ein Komma und die Wörter „und Personen, die Religionsoder Weltanschauungsunterricht nach § 13 erteilen“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Schülern“ ein Komma und die Wörter „Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43“ eingefügt und die Wörter „sowie an anerkannte Schulen in freier Trägerschaft“ durch die Wörter „einschließlich Ersatzschulen“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Kinder“ ein Komma und die Wörter „Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten“ eingefügt.
e) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Schülern“ ein Komma und die Wörter „Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43“ eingefügt.
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43 sowie ehemaligen Schülerinnen und Schülern, die nach Beendigung der Schulpflicht weder eine Hochschulzugangsberechtigung erlangt haben noch eine Berufsausbildung beginnen, dürfen zum Zweck der Beratung über und der Vermittlung in Ausbildung und Beruf oder Qualifizierungsmaßnahmen verarbeitet und an die Bundesagentur für Arbeit, an Jobcenter und an Träger der öffentlichen Jugendhilfe übermittelt werden, solange das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „des Schulverhältnisses“ durch die Wörter „der Schulpflicht“ ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt: „Die Schulaufsichtsbehörde darf die gemäß § 31a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung übermittelten Daten zu dem Zweck, weitere Angebote unterbreiten zu können, verarbeiten.“
g) In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Schüler“ die Wörter „sowie Schulpflichtige nach § 41 Absatz 3 und § 43“ eingefügt.
h) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort „Schüler“ ein Komma und die Wörter „Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43“ eingefügt.
i) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schüler,“ die Wörter „der Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43,“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
34. § 64a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 64a Berliner Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schülern,“ die Wörter „Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43,“ eingefügt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Schüler“ ein Komma und die Wörter „Schulpflichtige nach § 41 Absatz 3 und § 43, die nach § 43a von der Schulpflicht befreit sind oder deren Schulpflicht nach § 43b ruht“ und nach dem Wort „Ausbildung,“ die Wörter „Befreiung von der Schulpflicht oder Ruhen der Schulpflicht,“ eingefügt.
c) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die Schulbehörden sind im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 8 verpflichtet, an dem Verfahren teilzunehmen.“
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Für Schulpflichtige nach § 41 Absatz 3 und § 43 gilt Satz 2 bis zum Ende der Schulpflicht.“
e) In Absatz 5 werden die Wörter „13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. September 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist,“ durch die Wörter „7. August 2023 (GVBl. S. 283)“ ersetzt.
f) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Schüler“ die Wörter „sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43“ und nach den Wörtern „Kategorien personenbezogener Daten“ die Wörter „über das von der Schulaufsichtsbehörde betriebene Fachverfahren nach Absatz 1“ eingefügt.
g) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schüler,“ die Wörter „Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten,“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
35. § 64c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Schülern,“ die Wörter „Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „dürfen“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „dürfen“ die Wörter „von und“ und nach dem Wort „dies“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
36. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt: „§ 64d Schulportal
(1) Die Schulaufsichtsbehörde betreibt ein Fachverfahren, das den Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen gemäß § 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Zugang zu digitalen Lehr- und Lernmitteln sowie digitalen Kommunikationswerkzeugen ermöglicht. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie für die Gewährung des Zugangs nach Satz 1 erforderlich ist.
(2) Das Fachverfahren nach Absatz 1 Satz 1 erlaubt eine Verarbeitung der im Fachverfahren nach § 64a gespeicherten personenbezogenen Daten für Zwecke der Verwaltung der Schülerinnen und Schüler sowie der Schulorganisation unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4.
(3) Für Zwecke der Verwaltung der Schülerinnen und Schüler sowie Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43 dürfen die in dem Fachverfahren nach § 64a verarbeiteten personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in dem Fachverfahren nach Absatz 2 verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
1. für die Feststellung der Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler und deren Dokumentation durch die Lehrkräfte,
2. für die Meldung und Entschuldigung von Abwesenheiten der Schülerinnen und Schüler durch deren Erziehungsberechtigte oder durch volljährige Schülerinnen und Schüler,
3. für die Dokumentation von zeugnisrelevanten Informationen und Leistungsnachweisen von Schülerinnen und Schülern,
4. für die Ausstellung und Bereitstellung von Nachweisen über den Schulbesuch der Schülerinnen und Schüler,
5. für die Ausstellung und Bereitstellung von digitalen Zeugnissen,
6. für die Ausstellung und Bereitstellung von Ausweisen für Schülerinnen und Schüler,
7. für die Anwesenheitsdokumentation im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung nach § 19 Absatz 6.
(4) Für Zwecke der Schulorganisation dürfen die in dem Fachverfahren nach § 64a verarbeiteten personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in dem Fachverfahren nach Absatz 1 verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
1. für das Verfahren zur Auswahl der Schulen und Bildungsgänge durch die Schülerinnen und Schüler, ihre Erziehungsberechtigten sowie Schulpflichtige nach § 41 Absatz 3 und § 43,
2. für die Kurs- und Fächerwahl durch die Schülerinnen und Schüler sowie Schulpflichtige nach § 41 Absatz 3 und § 43,
3. für die Raumplanung innerhalb der Schule,
4. für die Verwaltung der Buchausleihe durch die Schulbibliothek,
5. für die Abrechnung und Stornierung des kostenbeteiligungsfreien Mittagessens nach § 19 Absatz 3.
(5) Die Authentifizierung und Rechtevergabe für eine Verarbeitung von im Fachverfahren nach § 64a verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich über das Fachverfahren nach § 64c und soweit diese für die Gewährung des Zugangs nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Zwecke nach Absatz 3 und 4 erforderlich ist. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten vom Fachverfahren nach Absatz 1 an die Fachverfahren nach § 64a und § 64c ist zulässig, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist.“
37. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Schüler“ ein Komma und die Wörter „Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schüler“ die Wörter „oder Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Schüler“ ein Komma und die Wörter „die Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43“ eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Schüler“ ein Komma und die Wörter „der Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43“ eingefügt.
38. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 werden die Wörter „Daten und“ durch das Wort „Daten,“ ersetzt.
b) In Nummer 14 wird das Wort „über“ gestrichen und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 15 bis 17 werden angefügt: „15. die Bereitstellung der im Fachverfahren nach § 64a verarbeiteten personenbezogenen Daten an die Fachverfahren nach § 64c und § 64d, 16. die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Verwendung digitaler Lehr- und Lernmittel sowie digitaler Kommunikationswerkzeuge und 17. die Verarbeitung personenbezogener Daten im Fachverfahren nach § 64d.“
39. In § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
40. In § 72 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Schulaufsichtsbehörde,“ die Wörter „im Berliner Landesinstitut,“ eingefügt.
41. In § 74 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „die Leitung“ durch die Wörter „die koordinierende Fachkraft der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung sowie“ ersetzt.
42. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 werden die Wörter „im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde,“ gestrichen.
bb) In Nummer 12 wird jeweils vor dem Wort „Jugendhilfe“ das Wort „freien“ eingefügt und werden die Wörter „dem Schulträger“ durch die Wörter „der zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.
cc) In Nummer 14 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
dd) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt: „15. die Durchführung von Klassenräten gemäß § 84a Satz 2,“
ee) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
ff) Die bisherige Nummer 16 wird aufgehoben.
gg) Folgender Satz wird angefügt: „In den Fällen von Satz 1 Nummer 16 und 17 entscheidet die Schulkonferenz im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 6 wird das Wort „Schuleinzugsbereichen“ durch das Wort „Einschulungsbereichen“ ersetzt.
bbb) In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ durch einen Punkt ersetzt.
ccc) Nummer 8 wird aufgehoben.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
43. § 78 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. der Unterstützung der zuständigen Schulbehörde bei der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens zur Vergabe des Mittagessens,“
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kontrolle“ die Wörter „der Qualität“ eingefügt.
b) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Leistungen der“ die Wörter „außerunterrichtlichen oder“ eingefügt und die Wörter „im Sinne von § 19 Absatz 6“ gestrichen.
44. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt: „9. Anträge nach § 43b Absatz 1 Satz 2.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2 und 8“ durch die Angabe „2, 8 und 9“ ersetzt.
45. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2 und 8“ durch die Angabe „2, 8 und 9“ ersetzt.
bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „der Beratung und der Beschlussfassung über Ordnungsmaß- nahmen“ durch die Wörter „den Beratungen und Entscheidungen“ und die Angabe „8“ durch die Angabe „8 und 9“ ersetzt.
46. § 93 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „Collège“ durch das Wort „Lycée“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. die Staatliche Ballett- und Artistikschule Berlin,“
47. § 95 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Auf ergänzende Betreuungsangebote an Ersatzschulen einschließlich Ersatzschulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sind § 19 Absatz 6 Satz 8 bis 14 und die nach § 19 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.“
48. § 98 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „Die Genehmigung von außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderungs- und Betreuungsangeboten an Grundschulen in freier Trägerschaft, in der Primarstufe an Gemeinschaftsschulen, in der Primarstufe an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sowie in der Primar- und Sekundarstufe an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in freier Trägerschaft richtet sich nach § 19. Die Genehmigung als Ersatzschule und die Genehmigung von außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderungs- und Betreuungsangeboten sollen miteinander verbunden werden.“
49. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „Halbtagsgrundschule“ durch die Wörter „Zeit der offenen Ganztagsschule der Primarstufe“ ersetzt und die Angabe „Nr. 5“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Diese Wartefrist gilt nicht für die Finanzierung der ergänzenden Förderung und Betreuung gemäß § 19 Absatz 6 und für die Finanzierung der Kosten, die in der verlässlichen Zeit der offenen Ganztagsschule der Primarstufe für außerunterrichtliche Förderung und Betreuung derjenigen Schülerinnen und Schüler entstehen, die einen festgestellten Bedarf für die ergänzende Förderung und Betreuung im Anschluss an die verlässliche Zeit der offenen Ganztagsschule der Primarstufe haben.“
50. § 105 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Ballettschule und Schule für Artistik“ durch die Wörter „Ballett- und Artistikschule Berlin“ und das Wort „Collège“ durch das Wort „Lycée“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Schulaufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Schulpflicht, soweit diese an einer zentral verwalteten Schule erfüllt wird.“
51. § 108 wird wie folgt gefasst:§ 108 Berliner Landesinstitut
Die Aufgaben im Bereich der qualitativen Weiterentwicklung von Schule und Unterricht werden durch das Berliner Landesinstitut wahrgenommen, insbesondere
1. die Qualifizierung der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals an den Schulen, der Schulleiterinnen und Schulleiter, der Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber, des Personals der Schulaufsichtsbehörde sowie weiterer Personen,
2. die Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung und Abnahme von Staatsprüfungen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter,
3. die Erstellung und Verteilung von Prüfungsaufgaben für die zentralen Prüfungen an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen,
4. die Weiterentwicklung der Rahmenlehrpläne,
5. die evidenzbasierte Schul- und Unterrichtsentwicklung in den Fächern, in den übergreifenden Themen des Rahmenlehrplans und in den Lernfeldern,
6. die Bildung in der Digitalen Welt sowie die Erstellung von Bildungsmedien, Handreichungen und weiteren Veröffentlichungen,
7. die Beratung und Unterstützung des schulischen Personals und
8. die Durchführung von Tagungen und Veranstaltungen.“
52. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 7,“ die Wörter „die Bereitstellung und“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Schulpflicht“ die Wörter „und der Schulpflicht, die an einer allgemein bildenden Schule erfüllt wird,“ eingefügt.
53. § 110 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Komma und die Wörter „soweit für sie nicht Ausschüsse nach § 112 Abs. 1 gebildet sind“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Dies schließt die nach § 105 Absatz 5 verwalteten und im Bezirk liegenden Schulen ein, soweit für sie und für die in Satz 1 genannten Vertreterinnen und Vertreter nicht Ausschüsse nach § 112 Absatz 1 gebildet sind.“
54. In § 111 Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „Einschulungsbezirken“ durch das Wort „Einschulungsbereichen“ ersetzt.
55. § 112 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den Landesschülerausschuss, den Landesausschuss des pädagogischen Personals und den Landeselternausschuss.“
55a. Dem § 113 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Er kann der Schulaufsichtsbehörde Vorschläge unterbreiten; dazu erhält er von dieser die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte.“
56. In § 114 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bezirksausschüssen“ die Wörter „und in den Ausschüssen für die beruflichen Schulen“ eingefügt.
57. § 115 Absatz 4a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Integrations- und Migrationsfragen“ durch das Wort „Partizipation“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen.“
58. In § 117 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „ergänzend gilt § 15“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 1“ ersetzt und nach dem Wort „Landesgleichstellungsgesetzes“ das Wort „gilt“ eingefügt.
59. Dem § 129 werden die folgenden Absätze 14 bis 19 angefügt: „(14) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befinden, wird die Durchschnittsnote der Förderprognose abweichend von § 56 Absatz 3 aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten gebildet, wobei die Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt mit dem Faktor 2 berücksichtigt werden. Die Durchschnittsnote wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen. Die Erziehungsberechtigten können ihr Kind, dessen Förderprognose die Durchschnittsnote von 2,2 überschreitet, nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums nachgewiesen wird.
(15) § 56 Absatz 5 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) findet erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die sich im Schuljahr 2025/2026 in der Jahrgangsstufe 7 befinden.
(16) Auf Schülerinnen und Schüler in der dualen Ausbildung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) die Berufsschule besuchen, findet § 29 Absatz 2 Satz 1 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung. § 29 Absatz 3 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) findet erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2025/2026 den Bildungsgang „Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung“ aufnehmen.
(17) § 43 Absatz 1 und 4, § 43a Absatz 3 und 4 sowie § 43b Absatz 2 und 3 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) finden erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die sich im Schuljahr 2024/2025 im zehnten Schulbesuchsjahr gemäß § 42 Absatz 4 befinden.
(18) § 57 Absatz 3 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) findet erstmalig im Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2025/2026 Anwendung.
(19) § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) findet erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2025/2026 einen Bildungsgang der Fachoberschule aufnehmen.“
Artikel 2 [...]
Artikel 3 [...]
Artikel 4 [...]
Artikel 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2024 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 3, 5, 40 und 51 sowie Artikel 3 Nummer 4 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.