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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 5b Schulbezogene Jugendsozialarbeit

§ 5b Schulbezogene JugendsozialarbeitDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 36 Viertes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1125 ff.) 43 Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. Berlin 2024, S. 465 ff.)

(1) Schulbezogene Jugendsozialarbeit gehört zum schulischen Angebot.

Sie soll von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe auf der Basis von Kooperationsvereinbarungen zwischen der Schule und dem Träger der freien Jugendhilfe am Schulstandort erbracht werden.

Die Kooperationsvereinbarungen werden im Einvernehmen mit dem bezirklichen Jugendamt, der zuständigen Schulbehörde und der Schulaufsichtsbehörde geschlossen.

Weitere Vorgaben zur Umsetzung der schulbezogenen Jugendsozialarbeit werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung festgelegt.

Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Schulbezogene Jugendsozialarbeit ist ein lebensweltorientiertes, niedrigschwelliges Angebot zur ganzheitlichen Förderung und Unterstützung junger Menschen in ihrer individuellen, sozialen und schulischen Entwicklung.

Sie soll in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften insbesondere dazu beitragen, Benachteiligungen jedweder Art zu vermeiden beziehungsweise abzubauen, individuell unterstützen und beraten sowie bei Konflikten im Einzelfall helfen.

Sie richtet sich an alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte der Schule sowie Erziehungsberechtigte.

(3) Das Angebot der schulbezogenen Jugendsozialarbeit ersetzt nicht andere Angebote der Jugendarbeit oder Jugendsozialarbeit oder andere Angebote der Kinder- und Jugendhilfe gemäß dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.

(4) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung, nach Maßgabe des Haushaltsplanes das Nähere zur Ausgestaltung der schulbezogenen Jugendsozialarbeit, insbesondere zu verbindlichen Kooperationsregelungen, zur inhaltlich-fachlichen Ausgestaltung und Steuerung sowie Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung zu regeln.

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