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Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 17 Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schularten

§ 17 Jahrgangsstufen, Schulstufen und SchulartenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 10Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14) 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710)

(1) Die Schule gliedert sich nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schularten.

Die Jahrgangsstufen 1 bis 6 bilden die Primarstufe, die Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Sekundarstufe I; die gymnasiale Oberstufe und die beruflichen Schulen bilden die Sekundarstufe II.

(2) Schularten sind:

1. die Grundschule,
2. als weiterführende allgemein bildende Schulen
a) die Integrierte Sekundarschule und
b) das Gymnasium,
3. als berufliche Schulen
a) die Berufsschule,
b) die Berufsfachschule,
c) die Fachoberschule,
d) die Berufsoberschule,
e) das berufliche Gymnasium und
f) die Fachschule,
4. die Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt,
5. die Gemeinschaftsschule als schulstufenübergreifende allgemeinbildende Schule und
6. die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse.

Grundschulen, Integrierte Sekundarschulen und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können jeweils organisatorisch und pädagogisch verbunden werden.

Ein Verbund berührt nicht die Eigenständigkeit der beteiligten Schulen.

Sie können auch zu einer Schule zusammengelegt werden; bei der Zusammenlegung verliert die einzelne Schule ihre Eigenständigkeit.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können die Integrierte Sekundarschule und das Gymnasium mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde einen altsprachlichen Bildungsgang ab der Jahrgangsstufe 5 führen.

(4) Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) soll an Grundschulen die Zweizügigkeit, an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit und an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten.

Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

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