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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 21 Allgemeines

§ 21 AllgemeinesDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 10Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14) 42Gesetz über die Abschaffung der Prüfungen zum mittleren Schulabschluss am Gymnasium vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335 vom 13. Oktober 2023)

(1) Die Sekundarstufe I endet mit Abschlüssen.

Abschlüsse sind

1. die Berufsbildungsreife,
2. die erweiterte Berufsbildungsreife und
3. der mittlere Schulabschluss.

(2) Die erweiterte Berufsbildungsreife und der mittlere Schulabschluss werden in einem Abschlussverfahren erworben.

Sie setzen sich aus den schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 und einer Prüfung mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache zusammen.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden am Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 10 die erweiterte Berufsbildungsreife und der mittlere Schulabschluss ausschließlich auf Grund der schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 erworben.

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