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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 27 Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I

§ 27 Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe IDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 10Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14) 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710) 43 Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. Berlin 2024, S. 465 ff.)

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

1. den Beginn und die Formen der Fachleistungsdifferenzierung und die Unterrichtsfächer und Lernbereiche, in denen leistungsdifferenziert unterrichtet wird,
2. die Einstufung der Schülerinnen und Schüler in leistungsdifferenzierte Kurse,
3. die Voraussetzungen und die Organisation von jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht,
4. die Voraussetzungen und die Durchführung von bilingualem Unterricht,
5. die Anforderungen und das Verfahren für die nach § 22 Absatz 5 Satz 3 zu treffende Entscheidung,
6. die organisatorische und curriculare Ausgestaltung der Jahrgangsstufen 7 bis 10 unter besonderer Berücksichtigung des Produktiven Lernens und anderer Formen des Dualen Lernens einschließlich der Berufs- und Studienorientierung,
7. die Voraussetzungen zum Erwerb der Berufsbildungsreife einschließlich der Voraussetzungen, unter denen die Berufsbildungsreife bereits nach Jahrgangsstufe 9 erworben werden kann,
8. die Voraussetzungen zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife,
9. die Voraussetzungen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses,
10. die erforderlichen Qualifikationen zur Berechtigung zum Übergang in die Einführungs- und Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe,
11. die Probezeit am Gymnasium.

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