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SchulG Berlin - § 29 Berufsschule
§ 29 BerufsschuleDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 1Gesetz zur Weiterentwicklung des bedarfsgerechten Angebotes und der Qualität von Tagesbetreuung (Kindertagesbetreuungsreformgesetz) vom 23. Juni 2005 (GVBl. Berlin 2005, S. 322) 10Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14) 21Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 78) 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710) 43 Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. Berlin 2024, S. 465 ff.)
(1) Die Berufsschule vermittelt Schülerinnen und Schülern, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, insbesondere die für den gewählten Beruf erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse und erweitert die Allgemeinbildung in Anknüpfung an die beruflich erworbenen Einsichten und Erfahrungen.
Sie erfüllt mit den Ausbildungsstätten einen gemeinsamen Bildungsauftrag.
Die Berufsschule und die Ausbildungsstätte sind dabei jeweils eigenständige Lernorte und gleichwertige Partner in der dualen Ausbildung.
Die Erfüllung des gemeinsamen Bildungsauftrags setzt eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung der Partner in inhaltlichen und organisatorischen Fragen voraus.
Der Unterricht in der Berufsschule kann entsprechend der schulischen Vorbildung oder der vorgesehenen Art und Dauer des Ausbildungsverhältnisses der Schülerinnen und Schüler nach Inhalt und Anforderungen differenziert erteilt werden.
Die Berufsschule ermöglicht zusätzlich den Erwerb schulischer Abschlüsse.
(2) An der Berufsschule beträgt die Zahl der Unterrichtsstunden für Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, mindestens zwölf je Woche in Teilzeit- oder Vollzeitunterricht.
In Teilzeitform wird der Unterricht in der Regel auf zwei Tage gleichmäßig verteilt.
Abweichend davon kann das erste Ausbildungsjahr als kooperatives Berufsgrundbildungsjahr in Teilzeitform oder als schulisches Berufsgrundbildungsjahr in Vollzeitform organisiert werden.
Blockunterricht oder andere Formen der Verdichtung des Berufsschulunterrichts können zugelassen werden.
(3) Schülerinnen und Schüler, die der Schulpflicht in der Sekundarstufe II unterliegen, sind berechtigt, zur Erfüllung den Bildungsgang „Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung“ zu besuchen.
Darüber hinaus können auch andere Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die in keinem Berufsausbildungsverhältnis stehen und über keinen Berufsabschluss verfügen.
Die Aufnahme setzt einen Schulabschluss nicht voraus.
Ziel des Bildungsgangs ist es, auf der Grundlage des individuellen Leistungsvermögens der Schülerinnen und Schüler die berufsfeldübergreifenden und berufsfeldbezogenen Kompetenzen zu stärken und so die Voraussetzungen für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit zu verbessern.
Der Bildungsgang sieht anteilig schulische Phasen und begleitete Praxislernphasen im Betrieb vor.
Der Bildungsgang kann in Kooperation mit den außerschulischen Bildungsträgern durchgeführt werden.
Er führt zu keinem Berufsabschluss, kann jedoch den Erwerb von Qualifizierungsbausteinen vorsehen.
Der Erwerb schulischer Abschlüsse ist möglich.
Abhängig davon, ob die Schülerin oder der Schüler den Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife oder den mittleren Schulabschluss anstrebt, erhöht sich im Bildungsgang der Anteil des berufsfeldübergreifenden Unterrichts und verringert sich der Anteil der Praxislernphasen; wird kein Schulabschluss angestrebt, stehen begleitete Praxislernphasen und die Vermittlung von Übernahmeangeboten im Vordergrund, durch die überfachliche und berufsbezogene Voraussetzungen für den Übergang in eine berufliche Ausbildung oder Tätigkeit geschaffen werden sollen.
Der Bildungsgang kann mit Vollzeit- oder Teilzeitunterricht durchgeführt werden, er dauert in beiden Fällen in der Regel ein Schuljahr.
Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.
Wurde an einer allgemeinen Schule oder an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, gilt diese Feststellung während des Besuchs des Bildungsgangs unverändert fort, sofern nicht der Bedarf entfallen ist.
Einer erneuten Feststellung bedarf es nicht.
(4) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die durch den Bildungsgang nach Absatz 3 nicht oder nicht hinreichend gefördert werden können, kann der Bildungsgang um ein Schuljahr verlängert werden.
Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache eine andere als Deutsch ist und deren Kompetenz in der deutschen Sprache noch nicht hinreichend ist.
Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf „Geistige Entwicklung“, die ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, absolvieren den Bildungsgang stets in zweijähriger Form.
(5) Schülerinnen und Schüler, die an einem öffentlich geförderten, auf eine berufliche Erstausbildung vorbereitenden Bildungsgang von in der Regel einjähriger Dauer teilnehmen und keinen studienqualifizierenden Schulabschluss (Fachhochschulreife, allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife) erworben haben, erhalten Berufsschulunterricht; dieser Unterricht orientiert sich an den Zielen und Inhalten des Bildungsgangs.
(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Berufsschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. den Inhalt, den Umfang und die Organisation der Ausbildungen,
2. die Festlegung, die Verteilung und die Vermehrung der in Absatz 2 vorgesehenen Unterrichtsstunden,
3. die Ausgestaltung des kooperativen und des schulischen Berufsgrundbildungsjahres,
4. die Ausgestaltung der Bildungsgänge nach den Absätzen 3 bis 5,
5. die Voraussetzungen für den Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife sowie des mittleren Schulabschlusses; dabei können Abweichungen von § 21 Absatz 2 vorgesehen werden,
6. die Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie der fachgebundenen und allgemeinen Hochschulreife in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen (§ 33).