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SchulG Berlin - § 30 Berufsfachschule
§ 30 BerufsfachschuleDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 1Gesetz zur Weiterentwicklung des bedarfsgerechten Angebotes und der Qualität von Tagesbetreuung (Kindertagesbetreuungsreformgesetz) vom 23. Juni 2005 (GVBl. Berlin 2005, S. 322) 10Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14) 21Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 78) 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710) 43 Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. Berlin 2024, S. 465 ff.)
(1) Die Berufsfachschule vermittelt Schülerinnen und Schülern, die nicht in einem Ausbildungsverhältnis stehen, in Bildungsgängen die für den gewählten Beruf erforderlichen praktischen Fertigkeiten und theoretischen Kenntnisse und erweitert ihre Allgemeinbildung.
Sie übernimmt als Vollzeitschule die Berufsausbildung der Jugendlichen für die ganze oder einen Teil der vorgeschriebenen oder üblichen Ausbildungszeit.
Die Ausbildung an der Berufsfachschule schließt mit einer schulischen Prüfung ab, sofern die Berufsausbildung nicht mit einer Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abschließt.
§ 29 Absatz 3 gilt entsprechend.
Die Berufsfachschule ermöglicht zusätzlich den Erwerb schulischer Abschlüsse.
(2) Die Aufnahme in die Berufsfachschule nach Absatz 1 setzt vorbehaltlich des Satzes 2 bei einem mindestens zweijährigen Bildungsgang mindestens die Berufsbildungsreife oder eine gleichwertige Schulbildung voraus.
Erfordert ein Bildungsgang eine über die Berufsbildungsreife oder eine jeweils gleichwertige Schulbildung hinausgehende Schulbildung, wird für die Aufnahme der mittlere Schulabschluss vorausgesetzt.
Bei Bildungsgängen, die besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten voraussetzen, kann die Aufnahme zusätzlich vom Ergebnis einer entsprechenden Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.
(3) In der Berufsfachschule wird ein einjähriger teilqualifizierender Bildungsgang in dualisierter Form eingerichtet (Berliner Ausbildungsmodell).
Dieser richtet sich an berufsentschiedene Schülerinnen und Schüler, die über keinen Berufsabschluss verfügen und trotz mehrmaliger Bewerbung keinen dualen Ausbildungsplatz erhalten haben.
Im Berliner Ausbildungsmodell werden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend den Ausbildungsinhalten des ersten Jahres der dualen Ausbildung vermittelt, indem neben dem schulischen Unterricht fachpraktische Ausbildungsphasen in Ausbildungsbetrieben, überbetrieblichen und schulischen Ausbildungsstätten entsprechend der jeweils für den Ausbildungsberuf maßgebenden Vorschriften zu absolvieren sind.
Ein Berufsabschluss oder schulische Abschlüsse werden nicht vergeben. Die Aufnahme in den Bildungsgang setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht voraus und kann von einer Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden; der Nachweis eines Schulabschlusses ist nicht erforderlich.
(4) In den Berufsfachschulen für Altenpflege wird den Schülerinnen und Schülern, die in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 3022), oder in einer berufsbegleitenden Ausbildung stehen, der für die Ausbildung zum Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers erforderliche theoretische und praktische Unterricht erteilt.
Die Aufnahme in die Berufsfachschule für Altenpflege setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, sowie
1. den mittleren Schulabschluss oder die erweiterte Berufsbildungsreife oder eine gleichwertige Schulbildung oder
2. die Berufsbildungsreife oder eine gleichwertige Schulbildung, sofern eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung oder die Erlaubnis als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer oder Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer nachgewiesen wird.
Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 finden keine Anwendung.
Die Schulaufsichtsbehörde bildet an jeder Berufsfachschule für Altenpflege einen Prüfungsausschuss.
Abweichend von § 60 Abs. 1 und 2 richtet sich die Durchführung der staatlichen Prüfung nach der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Bildungsgänge der Berufsfachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Fachrichtungen und Inhalte,
2. die Dauer und die Aufnahmevoraussetzungen einschließlich des Verfahrens der Eignungsfeststellung nach Absatz 2 Satz 3 und der besonderen Organisation von Teilzeitformen,
3. die Probezeit, wobei diese in einjährigen Bildungsgängen in der Regel ein Schulhalbjahr und in mindestens zweijährigen Bildungsgängen in der Regel ein Schuljahr beträgt,
4. das Verlassen eines Bildungsgangs,
5. die Abschlüsse und Berechtigungen sowie Qualifizierungsbausteine und Ausbildungsbausteine,
6. die Voraussetzungen für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses; dabei können Abweichungen von § 21 Absatz 2 vorgesehen werden,
7. die Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie der fachgebundenen und allgemeinen Hochschulreife in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen (§ 33),
8. die Gliederung sowie die besondere Organisation der Ausbildung nach Absatz 4 einschließlich der Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit den Trägern der praktischen Ausbildung,
9. die Erteilung der Zeugnisse nach § 3 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.