Schulgesetz Berlin
schulgesetz | schulverordnungen | berlin
SchulG Berlin - § 33 Doppelt qualifizierende Bildungsgänge
§ 33 Doppelt qualifizierende Bildungsgänge
Berufs- und studienbezogene Bildungsgänge der Sekundarstufe II können so miteinander verbunden werden, dass geeignete Schülerinnen und Schüler gleichzeitig oder in unmittelbarem Zusammenhang sowohl einen berufsqualifizierenden Abschluss als auch einen studienqualifizierenden Abschluss (Fachhochschulreife, fachgebundene Hochschulreife, allgemeine Hochschulreife) erwerben können.