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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 33 Doppelt qualifizierende Bildungsgänge

§ 33 Doppelt qualifizierende Bildungsgänge

Berufs- und studienbezogene Bildungsgänge der Sekundarstufe II können so miteinander verbunden werden, dass geeignete Schülerinnen und Schüler gleichzeitig oder in unmittelbarem Zusammenhang sowohl einen berufsqualifizierenden Abschluss als auch einen studienqualifizierenden Abschluss (Fachhochschulreife, fachgebundene Hochschulreife, allgemeine Hochschulreife) erwerben können.

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