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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 34 Fachschule

§ 34 FachschuleDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 10Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14) 21Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 78) 43 Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. Berlin 2024, S. 465 ff.)

(1) Die Fachschule dient der beruflichen Aus- und Weiterbildung und vertieft die allgemeine Bildung.

Der Studiengang umfasst bei Vollzeitunterricht mindestens zwei Semester, bei Teilzeitunterricht mindestens vier Semester.

Der Studiengang schließt mit einer Prüfung ab und kann zu weiteren schulischen Abschlüssen und Berechtigungen führen.

(2) Der Besuch einer Fachschule setzt in der Regel den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und eine entsprechende Berufstätigkeit voraus.

Soweit ein Studiengang es erfordert, kann eine andere geeignete schulische oder berufliche Vorbildung oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit verlangt werden.

Die Zulassung zum Studium kann von einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden.

Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen sowie für Gasthörerinnen und Gasthörer können Gebühren erhoben werden.

(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Studiengänge der Fachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

1. die Dauer und die Aufnahmevoraussetzungen,
2. die Probezeit, wobei diese in der Regel ein Semester beträgt, und die besondere Organisation von Teilzeitformen,
3. das Verlassen eines Studiengangs,
4. die Abschlüsse,
5. die Voraussetzungen für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses; dabei können Abweichungen von § 21 Absatz 2 vorgesehen werden,
6. die Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie der fachgebundenen und allgemeinen Hochschulreife in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen (§ 33).

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