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SchulG Berlin - § 39 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung
§ 39 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen FörderungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 10Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14) 22 Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 33) 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710) 36 Viertes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 27.September 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1125 ff.) 43 Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. Berlin 2024, S. 465 ff.)
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die sonderpädagogische Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. die Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte einschließlich der spezifischen Bildungsangebote,
2. das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einschließlich der Anforderungen an das sonderpädagogische Gutachten,
3. das Verfahren zum Verlassen einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und zur Aufnahme an einer anderen Schule, wenn der sonderpädagogische Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers entfällt,
4. die Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Empfehlungskriterien von Ausschüssen,
5. die Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung und die schulergänzenden Maßnahmen sowie die besonderen Organisationsformen für die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte „emotional-soziale Entwicklung“, „Autismus“ und Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler,
6. die Abweichungen von den Regelungen der allgemeinen Schule im gemeinsamen Unterricht,
7. die Aufgaben der Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, der sonderpädagogischen Einrichtungen sowie der Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben einschließlich der abweichenden Regelungen zu der allgemeinen Schule,
8. das Verfahren für den Übergang von der Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in die allgemeine Schule,
9. die Voraussetzungen für den Erwerb des berufsorientierenden Schulabschlusses und für die Gleichwertigkeit mit der Berufsbildungsreife,
10. die Schülerbeförderung und die Schulwegbegleitung,
11. das Verfahren und die Kriterien für die durch die Schulaufsichtsbehörde vorzunehmende Auswahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei Überschreitung der für den gemeinsamen Unterricht festgelegten Aufnahmekapazität, wobei insbesondere die Übereinstimmungen der Fördermöglichkeiten der Schule mit dem entsprechenden festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und weiteren Voraussetzungen (beispielsweise Neigung, angestrebtes Bildungsziel) und Lebensbedingungen der Schülerin oder des Schülers (beispielsweise Wohnortnähe, soziale Bindungen) zu berücksichtigen sind,
12. das Verfahren und die Kriterien für die durch die Schulaufsichtsbehörde vorzunehmende Auswahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer Inklusiven Schwerpunktschule bei Überschreitung der für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf festgelegten Aufnahmekapazität, wobei die Spezialisierung der Schule für einen oder mehrere sonderpädagogische Förderschwerpunkte, die Erreichbarkeit anderer vergleichbar geeigneter Schulstandorte und die pädagogisch sowie organisatorisch sachgerechte Verteilung der verfügbaren Plätze innerhalb der verschiedenen Förderschwerpunkte an der jeweiligen Schule sowie an den alternativen Standorten zu berücksichtigen ist,
13. das Verfahren und die Kriterien für die Auswahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei Überschreitung der Aufnahmekapazität an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt,
14. die Ausgestaltung der Auftragsschulen für Autismus.