Schulgesetz Berlin
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SchulG Berlin - § 41 Grundsätze
§ 41 GrundsätzeDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 25Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (GVBl. Berlin 2016, S. 430) 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710) 36 Viertes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 27.September 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1125 ff.) 43 Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. Berlin 2024, S. 465 ff.)
(1) Schulpflichtig ist, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat.
Völkerrechtliche Grundsätze und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
(2) Ausländische Kinder und Jugendliche, denen auf Grund eines Asylgesuchs, nachgewiesen durch die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) gemäß § 63a des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder eines Asylantrags der Aufenthalt in Berlin gestattet ist oder die hier geduldet werden, unterliegen der Schulpflicht.
(3) Die Schulpflicht umfasst die allgemeine Schulpflicht und die Schulpflicht in der Sekundarstufe II.
Sie ist durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschule zu erfüllen.
(4) Wer im Land Berlin weder seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, kann in die öffentlichen Schulen im Land Berlin aufgenommen werden, wenn
1. mit dem jeweiligen Bundesland die Gegenseitigkeit und ein angemessener Finanzausgleich vereinbart sind,
2. die oder der Schulpflichtige eine Befreiung von der Schulbesuchspflicht in dem jeweiligen Bundesland nachweist und
3. freie Plätze vorhanden sind.
Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die zuständige Schulbehörde; in den Fällen, in denen der Bezirk diese Entscheidung trifft, ist die Schulaufsichtsbehörde zuvor über den jeweiligen Antrag zu informieren.
Über Ausnahmen von Satz 1, insbesondere für Bildungsgänge, die zu einem beruflichen Abschluss führen, der außerhalb Berlins nicht erworben werden kann, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(5) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wohnung einer Person nach § 20 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung nach § 22 des Bundesmeldegesetzes.