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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 43 Beginn und Dauer der Schulpflicht in der Sekundarstufe II

§ 43 Beginn und Dauer der Schulpflicht in der Sekundarstufe IIDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 10Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14) 22 Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 33) 43 Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. Berlin 2024, S. 465 ff.)

(1) Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht beginnt die Pflicht zum Besuch einer beruflichen Schule oder eines anderen Bildungsgangs der Sekundarstufe II; die Pflicht kann auch durch den weiteren Besuch der Sekundarstufe I erfüllt werden.

(2) Schulpflichtig ist, wer in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes steht. Die Schülerin oder der Schüler muss bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses die Berufsschule besuchen.

(3) Schulpflichtig ist auch, wer an einem berufsvorbereitenden Lehrgang nach § 29 Absatz 5 teilnimmt und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(4) Jugendliche, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht weder in ein Berufsausbildungsverhältnis eintreten noch einen berufsvorbereitenden Lehrgang nach § 29 Absatz 5 besuchen, sind unabhängig von dem besuchten Bildungsgang mindestens für ein weiteres Schulbesuchsjahr schulpflichtig.

Die Schulpflicht endet in diesem Fall spätestens mit Beendigung des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.

Die Schulaufsichtsbehörde kann vor Ablauf der Schulpflicht feststellen, dass die bisherige Ausbildung einen weiteren Schulbesuch entbehrlich macht oder eine sinnvolle Förderung durch einen weiteren Schulbesuch nicht zu erwarten ist; mit dieser Feststellung endet die Schulpflicht.

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