Schulgesetz Berlin
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SchulG Berlin - § 44 Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht
§ 44 Verantwortung für die Einhaltung der SchulpflichtDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 43 Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. Berlin 2024, S. 465 ff.)
Die Erziehungsberechtigten verantworten die regelmäßige Teilnahme der oder des Schulpflichtigen am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule.
Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen bei der Schule an- und abzumelden.
Im Falle des Besuchs der Berufsschule sind die Ausbildenden verpflichtet, der oder dem Schulpflichtigen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie oder ihn zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.
Versäumt die oder der Auszubildende unentschuldigt den Unterricht in der Berufsschule, hat die Schule die Erziehungsberechtigten und die Ausbildenden schriftlich zu informieren und auf die Erfüllung ihrer in den Sätzen 1 und 3 genannten Verpflichtung hinzuweisen.