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SchulG Berlin - § 110 Bezirksausschüsse
§ 110 BezirksausschüsseDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710) 43 Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. Berlin 2024, S. 465 ff.)
(1) In jedem Bezirk werden ein Bezirksausschuss des pädagogischen Personals, ein Bezirksschülerausschuss und ein Bezirkselternausschuss gebildet.
Die Bezirksausschüsse dienen der Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Gruppe in Angelegenheiten der allgemein bildenden Schulen im Bezirk sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Bezirksschulbeirat.
(2) Den Bezirksausschüssen gehören jeweils die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), § 85 Abs. 4 Nr. 2 (Schülerinnen und Schüler) und § 90 Abs. 2 Nr. 3 (Eltern) von den entsprechenden Gremien gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Schulen im Bezirk an.
Dies schließt die nach § 105 Absatz 5 verwalteten und im Bezirk liegenden Schulen ein, soweit für sie und für die in Satz 1 genannten Vertreterinnen und Vertreter nicht Ausschüsse nach § 112 Absatz 1 gebildet sind.
Sofern an staatlich anerkannten Ersatzschulen Sprecherinnen oder Sprecher der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten gewählt worden sind, gehören je zwei von ihnen dem jeweiligen Bezirksausschuss mit beratender Stimme an.
(3) Die Bezirksausschüsse wählen jeweils aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder
1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden,
2. zwölf Vertreterinnen oder Vertreter für den Bezirksschulbeirat,
3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den betreffenden Landesausschuss und
4. eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Landesschulbeirat.
Bei der Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter für den Bezirksschulbeirat sollen Vertreterinnen oder Vertreter aller im Bezirk vorhandenen Schularten berücksichtigt werden.
Die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse werden für ein Schuljahr gewählt, im Übrigen erfolgen die Wahlen jeweils für die Dauer von zwei Kalenderjahren.
(4) Die jeweils erste Sitzung der Bezirksausschüsse wird von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Bezirksamts einberufen; in dieser Sitzung werden die jeweilige Vorsitzende oder der jeweilige Vorsitzende des Bezirksausschusses und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gewählt.