Schulgesetz Berlin
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SchulG Berlin - § 54 Allgemeines
§ 54 AllgemeinesDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 1Gesetz zur Weiterentwicklung des bedarfsgerechten Angebotes und der Qualität von Tagesbetreuung (Kindertagesbetreuungsreformgesetz) vom 23. Juni 2005 (GVBl. Berlin 2005, S. 322) 10Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14) 11Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Vorschriften vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 22 ff.) GBEinzelbegründung zu § 54 SchulG Berlin 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710)
(1) Über die Aufnahme in die Grundschule und in die Primarstufe der Gemeinschaftsschule entscheidet die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
Im Übrigen entscheidet über die Aufnahme in die Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter im Auftrag der Schulbehörde.
(2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig.
Die Aufnahmekapazität ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist.
Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.
(3) In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 kann die zuständige Schulbehörde eine schulpflichtige Schülerin oder einen schulpflichtigen Schüler nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang zuweisen.
Unterbleibt eine Anmeldung, kann die zuständige Schulbehörde eine schulpflichtige Schülerin oder einen schulpflichtigen Schüler unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einer Schule zuweisen.
Liegt die Schule, der die oder der Schulpflichtige zugewiesen werden soll, im Zuständigkeitsbereich einer anderen Schulbehörde, so ist für die Zuweisung das Einvernehmen mit dieser Schulbehörde herzustellen; § 37 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Die zuständige Schulbehörde kann auch gemeinsame Einschulungsbereiche bilden.
Dabei ist der Grundsatz altersangemessener Schulwege zu beachten.
Die Aufnahme in Schulen innerhalb gemeinsamer Einschulungsbereiche erfolgt in entsprechender Anwendung von § 55a Absatz 2 Satz 2.
(5) Einschulungsbereiche für die Primarstufe der Gemeinschaftsschule sind so zu bilden, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Kinder zur Verfügung steht, die außerhalb des Einschulungsbereichs wohnen.
(6) Gastschülerinnen und Gastschüler können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Rahmen freier Plätze vorübergehend an der Schule aufgenommen werden; § 41 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(7) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ausgestaltung gemeinsamer Einschulungsbereiche, die Aufnahme und die Zuweisung zu regeln.