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SchulG Berlin - § 55a Aufnahme in die Grundschule
§ 55a Aufnahme in die GrundschuleDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 4Gesetz zur vorschulischen Sprachförderung vom 19. März 2008 (GVBl. Berlin 2008, S. 78) 11Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Vorschriften vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 22 ff.) 21Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 78) 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710) 43 Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. Berlin 2024, S. 465 ff.)
(1) Schulpflichtige Kinder werden von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der für sie zuständigen Grundschule angemeldet.
Diese ist diejenige Schule, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (§ 41 Abs. 5).
Bestehen gemeinsame Einschulungsbereiche, so kann durch die zuständige Schulbehörde bestimmt werden, an welcher Schule schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten anzumelden sind.
Bei der Anmeldung müssen die Erziehungsberechtigten die Schule benennen, die ihr Kind aufnehmen soll.
Der Einschulungsbereich wird für jede Grundschule von den Bezirken unter Berücksichtigung des jeweiligen Schulentwicklungsplans festgelegt; der Bezirksschulbeirat ist zuvor anzuhören.
Jede Grundschule soll mit den Einrichtungen der Jugendhilfe in ihrem Einschulungsbereich kooperieren.
Der Übergang zur Schule soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule unterstützt werden.
Zu diesem Zweck übermitteln die Träger der Tageseinrichtungen insbesondere die Unterlagen aus der Sprachdokumentation nach § 1 Absatz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes an die Grundschule, die das Kind besuchen wird.
Soweit die Grundschule dem Träger der Tageseinrichtung nicht bekannt ist, leitet dieser die in Satz 8 genannten Unterlagen an die zuständige Schulbehörde weiter, die die Unterlagen an die aufnehmende Grundschule übermittelt.
(2) Die Erziehungsberechtigten können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch).
Dem Antrag ist im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn
1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte familiäre Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde,
2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen oder
3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse.
Im Übrigen entscheidet das Los.
Über den Antrag entscheidet das zuständige Bezirksamt im Benehmen mit der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter der aufnehmenden Grundschule.
(3) Schulpflichtige Kinder, die auf Grund einer Änderung des Einschulungsbereichs nicht mehr in dem Einschulungsbereich der Grundschule wohnen, die als zuständige Grundschule von einem älteren Geschwisterkind besucht wird, werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten den Schülerinnen und Schülern gleichgestellt, die in diesem Einschulungsbereich wohnen.
Bei einem Antrag nach Satz 1 wird diese Schule zu der für sie zuständigen Grundschule.
(4) Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist Absatz 2 auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen.
(5) Für Grundschulen oder einzelne Züge an Grundschulen, die auf Grund einer Rechtsverordnung (§ 18 Abs. 3) als Schulen besonderer pädagogischer Prägung eingerichtet worden sind, werden abweichend von Absatz 1 keine Einschulungsbereiche festgelegt.
Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler erfolgt nach Maßgabe der Rechtsverordnung.
(6) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder vor Aufnahme in die Schule schulärztlich untersuchen zu lassen.
(7) Findet während des Zeitraumes, in dem das Kind die Grundschule zu besuchen hat, ein Wohnungswechsel innerhalb des Landes Berlin statt, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schülerin oder der Schüler auch in der bisherigen Grundschule verbleiben.
(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auf die Aufnahme in die Primarstufe der Gemeinschaftsschule entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass Plätze für außerhalb des Einschulungsbereichs wohnende Kinder gemäß § 54 Absatz 5 bereitgestellt werden.
Geschwisterkinder gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sind unabhängig von der besuchten Schulstufe der Gemeinschaftsschule zu berücksichtigen.