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SchulG Berlin - § 56 Übergang in die Sekundarstufe I
§ 56 Übergang in die Sekundarstufe IDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 10Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14) 21Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 78) 22 Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 33) 27 Gesetz zur Anpassung der Formanforderungen im Berliner Landesrecht (FormAnpassG) (GVBl. Berlin 2018, S. 160) 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710) 43 Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. Berlin 2024, S. 465 ff.)
(1) Die Erziehungsberechtigten wählen die Schulart der Sekundarstufe I, die ihr Kind nach der Grundschule besuchen soll (Elternwahlrecht).
Für die Aufnahme in die Schulart Gymnasium sind die Kompetenzen, Leistungen, Begabungen und Neigungen (Eignung) der Schülerinnen und Schüler maßgebend.
Die Erziehungsberechtigten können nur unter den Voraussetzungen des Absatz 3 Satz 3 das Gymnasium wählen
Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht.
(2) Die Grundschule berät die Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der bisherigen Lern- und Kompetenzentwicklung sowie des Leistungsstandes, der Leistungsentwicklung und des Leistungsvermögens der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung der Noten und Zeugnisse der Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie einer pädagogischen Beurteilung in einem verbindlichen und zu dokumentierenden Beratungsgespräch.
Die Klassenkonferenz gibt dementsprechend eine schriftliche oder elektronische Förderprognose ab, in welcher weiterführenden Schulart oder Schule das Kind voraussichtlich die optimale Förderung entsprechend seiner Lernentwicklung, Kompetenzen, Leistungen, Begabungen und Neigungen erhalten wird.
Die Erziehungsberechtigten werden darüber hinaus an der weiterführenden Schule, an der sie ihr Kind anmelden wollen, beraten.
In der Primarstufe der Gemeinschaftsschule erfolgt die Durchführung des Beratungsgesprächs nach Satz 1 und die Erstellung der Förderprognose nur, wenn die Erziehungsberechtigten einen Schulwechsel wünschen.
(3) Die Förderprognose ist der weiterführenden Schule bei der Anmeldung des Kindes vorzulegen.
Aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache wird ein Zahlenwert gebildet.
Die Erziehungsberechtigten können ihr Kind, dessen Förderprognose den Zahlenwert von 14 überschreitet, nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums im Rahmen der Teilnahme an einem Probeunterricht nachgewiesen wird.
(4) Die Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
An Schulen, an denen zwei erste Fremdsprachen fortgesetzt werden, wird für jede der Fremdsprachen ein gesondertes Aufnahmeverfahren durchgeführt.
Im Fall der Übernachfrage gilt Absatz 6 mit der Maßgabe, dass die Schulplätze für jede erste Fremdsprache gesondert vergeben werden.
Soweit die vorhandenen Plätze innerhalb einer Fremdsprache nicht vollständig durch Schülerinnen und Schüler mit dieser Fremdsprache besetzt werden können, werden diese freien Plätze dem Aufnahmeverfahren der anderen Fremdsprache zugeordnet.
(5) Wer im Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 7 oder 8 nicht versetzt wird, kann auf Wunsch in die Jahrgangsstufe 8 oder 9 der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule wechseln.
(6) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmekapazität, so richtet sich die Aufnahme – nach Abschluss des vorrangig durchzuführenden Aufnahmeverfahrens nach § 37 Absatz 4 – nach folgendem Verfahren:
1. Im Umfang von bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze sind Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen (besondere Härtefälle).
Soweit diese Schulplätze nicht als besondere Härtefälle vergeben werden, werden Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden und die im Rahmen der Aufnahme nach Nummer 2 nicht ausgewählt worden sind.
Soweit nach Berücksichtigung der Härtefälle und der Geschwisterkinder Schulplätze unbesetzt bleiben, erhöht sich die Anzahl der nach Nummer 2 zu vergebenden Schulplätze entsprechend.
2. Mindestens 60 Prozent der Schulplätze werden nach Aufnahmekriterien vergeben, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden.
Zur Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler die Aufnahmekriterien der Schule erfüllt, ist ein Verfahren für die Aufnahme durchzuführen.
Die Grundlagen der Aufnahmeentscheidung sind zu dokumentieren.
Die Aufnahmekriterien und die Gestaltung des Verfahrens für die Aufnahme unterliegen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde, hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen, hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde.
3. 30 Prozent der Schulplätze werden durch Los vergeben.
Soweit Geschwisterkinder nicht gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 berücksichtigt wurden, sind sie vorrangig aufzunehmen.
Befinden sich mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig ausschließlich im Losverfahren, führt die Aufnahme des ersten Geschwisterkindes durch Los dazu, dass seine weiteren sich im Losverfahren befindenden Geschwister ebenfalls aufgenommen werden.
Das Aufnahmeverfahren nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule mit der Maßgabe, dass in die Jahrgangsstufe 7 zunächst die Schülerinnen und Schüler der eigenen Primarstufe aufrücken.
Abweichend von den Nummern 2 und 3 werden an der Gemeinschaftsschule nach Berücksichtigung der Geschwisterkinder alle verbleibenden Schulplätze nach von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien vergeben, die eine leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler gewährleisten.
Schülerinnen und Schüler aller Förderprognosen sind unabhängig von der Durchschnittsnote gleichberechtigt zu berücksichtigen; das Losverfahren kann die Aufnahme nach Kriterien ersetzen.
(7) Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte Schule aufgenommen werden, so wird ihren oder seinen Erziehungsberechtigten von der zuständigen Schulbehörde eine aufnahmefähige Schule unter Berücksichtigung der Zweit- und Drittwünsche benannt.
Dabei werden Schülerinnen und Schüler vorrangig berücksichtigt, die in dem Bezirk wohnen (§ 41 Absatz 5), in dem die Schule liegt.
Kann die Schülerin oder der Schüler auch an dieser Schule nicht aufgenommen werden oder nehmen die Erziehungsberechtigten dieses Angebot nicht wahr, so wird die Schülerin oder der Schüler gemäß § 54 Absatz 3 unter Berücksichtigung der möglichen Kapazitäten einer Schule der gewünschten Schulart zugewiesen.
Ist die gewünschte Schulart eine Integrierte Sekundarschule oder eine Gemeinschaftsschule, ist eine Zuweisung in die jeweils andere Schulart zulässig, wenn dies wegen nicht ausreichender Plätze in einer der Schularten erforderlich ist.
(8) Für den Übergang in Jahrgangsstufe 5 gelten die Absätze 1 bis 4 und 6 entsprechend, soweit nicht eine auf Grund des Absatzes 9 Satz 1 Nummer 4 oder § 18 Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung Abweichendes regelt.
(9) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über den Übergang und die Aufnahme in die Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. Vorgaben für standardisierte Arbeiten im Rahmen von Schulleistungstests sowie das Verfahren und die Kriterien für die Förderprognose nach Absatz 2 und 3, Abweichungen vom Zahlenwert nach Absatz 3 Satz 2 und 3 und das verbindliche Beratungsgespräch gemäß Absatz 2 Satz 1,
2. die Einzelheiten und das Verfahren der Eignungsfeststellung im Rahmen eines Probeunterrichts für die Aufnahme am Gymnasium gemäß Absatz 3 Satz 3,
3. die Einzelheiten der Aufnahmekriterien der Schule im Sinne von Absatz 6, wobei als Kriterien insbesondere in Betracht kommen:
a) Leistung und Kompetenzen,
b) Übereinstimmung des Leistungsbildes oder der sonstigen persönlichen Voraussetzungen der Schülerin oder des Schülers mit den Ausprägungen des Schulprogramms,
c) das Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder eines anderen spezifischen Eignungsfeststellungsverfahrens; die Anwendung der Aufnahmekriterien bei der Aufnahmeentscheidung sowie das Nähere über das Verfahren für die Aufnahme einschließlich der Eignungsfeststellung, die Festlegung, ob die Aufnahme unbeschadet von Absatz 6 Nummer 1 zunächst nach Absatz 6 Nummer 2 oder Nummer 3 erfolgt, sowie die Besonderheiten für den Fall, dass es an einer Festlegung der Aufnahmekriterien oder eines Verfahrens für die Aufnahme fehlt,
4. besondere Härtefälle nach Absatz 6 Nummer 1,
5. Vorgaben für das Losverfahren nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 3; am Gymnasium sind alle geeigneten Schülerinnen und Schüler, soweit diese nicht bereits gemäß Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder 2 berücksichtigt wurden, in das Losverfahren einzubeziehen,
6. die Besonderheiten für den altsprachlichen Bildungsgang.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b finden an der Gemeinschaftsschule die Leistung und das Leistungsbild als alleinige Aufnahmekriterien keine Anwendung, das Eignungsfeststellungsverfahren nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c darf nicht allein auf Leistungskriterien abstellen.
In der Rechtsverordnung ist für die Jahrgangsstufe 7 in Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien sowie für die Jahrgangsstufe 8 in Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen eine Höchstgrenze von Schülerinnen und Schülern pro Lerngruppe festzulegen.