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SchulG Berlin - § 58 Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse
§ 58 Lernerfolgskontrollen und ZeugnisseDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 10Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14) 21Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 78) 22 Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 33) 27 Gesetz zur Anpassung der Formanforderungen im Berliner Landesrecht (FormAnpassG) (GVBl. Berlin 2018, S. 160) 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710) 29GB GB29int 43 Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. Berlin 2024, S. 465 ff.)
(1) Alle Lernerfolgskontrollen und anderen pädagogischen Beurteilungen sind regelmäßig von den Lehrkräften mit förderlichen Hinweisen für die weitere Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu versehen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und des Schulhalbjahres, am Ende eines Ausbildungsabschnitts oder eines Bildungsgangs und beim Verlassen der Schule ein schriftliches Zeugnis, einen schriftlichen Bericht oder eine andere dem Bildungsgang entsprechende Information über die im Unterricht erbrachten Leistungen, den Stand ihrer Kompetenzentwicklung und die erreichten Abschlüsse.
Die Ausstellung zusätzlicher Ausfertigungen oder Zweitschriften von Zeugnissen in elektronischer Form in einem von der Schulaufsichtsbehörde dafür vorgegebenen Verfahren ist zulässig.
(3) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten, Punkte oder schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt.
Soweit Leistungen der Schülerinnen oder Schüler durch Noten bewertet werden, ist die nachstehende Skala anzuwenden:
1. „sehr gut“ (1) – wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2. „gut“ (2) – wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3. „befriedigend“ (3) – wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. „ausreichend“ (4) – wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. „mangelhaft“ (5) – wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6. „ungenügend“ (6) – wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, so ist unter Berücksichtigung von Alter und Reife der Schülerin oder des Schülers zu entscheiden, ob sie oder er die Note „ungenügend“ erhält oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt.
Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Krankheit, so wird keine Note erteilt.
(4) In der Schulanfangsphase der Grundschule und der Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt wird der Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler durch schriftliche Informationen zur Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung beurteilt.
Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 3 und 4 können in der Klassenelternversammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten einer Klasse beschließen, dass der Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt wird.
Abweichend von Satz 2 wird der Lernerfolg in Jahrgangsstufe 3 immer durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt, wenn die Schulanfangsphase jahrgangsstufenübergreifend mit der Jahrgangsstufe 3 verbunden ist.
Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" werden durchgängig durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt.
Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in dem Förderschwerpunkt „Lernen“ kann die Klassenkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers beschließen, dass die Schülerin oder der Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 durchgängig durch schriftliche Informationen zur Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung beurteilt wird, wenn zu erwarten ist, dass ein berufsorientierter Abschluss nicht erreichbar ist.
In der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule kann die Schulkonferenz mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass ab der Jahrgangsstufe 3 bis längstens einschließlich des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 9 der Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler durch schriftliche Informationen zur Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung beurteilt wird.
Mit gleicher Mehrheit kann die Schulkonferenz beschließen, dass das Halbjahreszeugnis durch mindestens ein verpflichtendes und zu dokumentierendes Gespräch mit den jeweiligen Erziehungsberechtigten über die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Schülerin oder des Schülers ersetzt werden kann.
(5) Die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler durch ihre Lehrkräfte stützt sich auf die regelmäßige Beobachtung und Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung; sie bezieht alle mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen ein, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat.
Für die Leistungsbeurteilung maßgebend ist der nach Kriterien des Bildungsgangs festgestellte Entwicklungsstand der Kenntnisse, Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerin oder des Schülers.
Die individuelle Lernentwicklung ist zu berücksichtigen.
(6) Zur vergleichenden Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung können die Schulen Schulleistungstests durchführen.
Schulleistungstests, die mehrere Lerngruppen derselben Jahrgangsstufe einer Schule oder mehrerer Schulen umfassen und die den Anforderungen des Bildungsgangs für die entsprechende Jahrgangsstufe entsprechen, können als Klassenarbeiten anerkannt werden.
Die Entscheidung darüber trifft die Gesamtkonferenz.
Die Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, verbindliche Vorgaben für die Durchführung, Bewertung und Anerkennung von Schulleistungstests zu machen.
Die Ergebnisse der Schulleistungstests sind den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben.
(7) In den Jahrgangsstufen 3 bis 10 kann auf Beschluss der Schulkonferenz das Arbeits- und Sozialverhalten durch die Klassenkonferenz beurteilt werden.
Die Schulkonferenz bestimmt auch, wie das Arbeits- und Sozialverhalten bewertet wird und in welcher Form die Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen und Schüler darüber informiert werden.
(8) Sind Schülerinnen und Schüler durch eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung daran gehindert, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erhalten sie besondere Unterstützungsmaßnahmen, die diese Beeinträchtigung ausgleichen (Nachteilsausgleich).
Das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen ist dabei zu wahren.
(9) Von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder abgrenzbaren fachlichen Bereichen kann abgesehen werden (Notenschutz), wenn Schülerinnen und Schüler eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht erbringen können, die Leistung oder Teilleistung nicht durch eine andere vergleichbare Leistung oder Teilleistung ersetzt werden kann und die Nichterbringung der Leistung oder Teilleistung auf eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung
1. im körperlich-motorischen Bereich,
2. beim Sprechen,
3. durch eine Sinnesschädigung,
4. beim Lesen und in der Rechtschreibung,
5. beim Rechnen oder
6. durch Autismus
zurückzuführen ist.
Ein Notenschutz erfolgt nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler.
Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken.
(10) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Erteilung von Zeugnissen oder entsprechenden Nachweisen, zu den Beurteilungsgrundsätzen und den Verfahren der Lernerfolgskontrollen einschließlich der Bewertung durch Punkte und dem Abweichen von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung einschließlich des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes sowie zur Form der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch Rechtsverordnung zu regeln.
Darin kann vorgesehen werden, dass ein Zeugnis oder ein entsprechender Nachweis nur am Ende eines Schuljahres ausgegeben wird.