Schulgesetz Berlin
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SchulG Berlin - § 59 Aufrücken, Versetzung, Wiederholung, Überspringen, Kurseinstufung
§ 59 Aufrücken, Versetzung, Wiederholung, Überspringen, KurseinstufungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 1Gesetz zur Weiterentwicklung des bedarfsgerechten Angebotes und der Qualität von Tagesbetreuung (Kindertagesbetreuungsreformgesetz) vom 23. Juni 2005 (GVBl. Berlin 2005, S. 322) 5Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. Berlin 2008, S. 95) 10Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14) 21Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 78) 43 Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. Berlin 2024, S. 465 ff.)
(1) Grundsätzlich rücken die Schülerinnen und Schüler jeweils mit Beginn des neuen Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.
Bis zum Abschluss der Sekundarstufe I finden Jahrgangsstufenwiederholungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen statt.
Darüber sind zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler und ihren oder seinen Erziehungsberechtigten Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen zu schließen.
In der Sekundarstufe I am Gymnasium und in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe sowie in zweijährigen Lehrgängen gemäß § 40 Absatz 1 erfolgen Versetzungsentscheidungen.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn ihr oder sein durch ein Zeugnis oder einen entsprechenden Nachweis ausgewiesener Leistungs- und Kompetenzstand die Erwartung rechtfertigt, dass sie oder er mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten kann.
Für Schülerinnen und Schüler, die im Laufe des Schuljahres deutliche Leistungsrückstände aufweisen, legen die jeweiligen Lehrerinnen und Lehrer koordiniert und gemeinsam mit der jeweiligen Schülerin oder dem jeweiligen Schüler und ihren oder seinen Erziehungsberechtigten aufeinander abgestimmte individuelle Fördermaßnahmen fest, um eine Versetzung zu erreichen.
(3) Bei Nichtversetzung wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die bisherige Jahrgangsstufe desselben Bildungsgangs.
§ 56 Absatz 5 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.
Bei zweimaliger Nichtversetzung in der Einführungsphase muss die gymnasiale Oberstufe verlassen werden.
Die Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist.
Wer in der Sekundarstufe II das Ziel des Bildungsgangs nicht mehr erreichen kann, muss zurücktreten oder den Bildungsgang verlassen.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Jahrgangsstufe überspringen und vorversetzt werden, wenn eine bessere Förderung ihrer oder seiner Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung und eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe zu erwarten sind.
(6) Über die Versetzung, eine Wiederholung, einen Rücktritt und ein Überspringen sowie eine Kurseinstufung entscheidet die Klassenkonferenz.
(7) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Versetzung, der Wiederholung, des Rücktritts, des Aufrückens, des Überspringens und der Kurseinstufung sowie für den Wechsel von einer Schulart in eine andere durch Rechtsverordnung zu regeln.
Darin kann für nicht versetzte Schülerinnen und Schüler eine Leistungsüberprüfung vorgesehen werden, in der nachzuweisen ist, dass die Leistungsmängel überwunden sind und deshalb eine nachträgliche Versetzung gerechtfertigt ist (Nachprüfung).
Eine Nachprüfung kann auch zum Erreichen eines Abschlusses oder der Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe vorgesehen werden.