Schulgesetz Berlin
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SchulG Berlin - § 65 Evaluation, wissenschaftliche Untersuchungen in Schulen, statistische Erhebungen
§ 65 Evaluation, wissenschaftliche Untersuchungen in Schulen, statistische ErhebungenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 22 Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 33) 27 Gesetz zur Anpassung der Formanforderungen im Berliner Landesrecht (FormAnpassG) (GVBl. Berlin 2018, S. 160) 43 Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. Berlin 2024, S. 465 ff.)
(1) Vor der Durchführung einer Evaluation nach § 9 Abs. 1 muss die durchführende Stelle
1. den Kreis der einbezogenen Personen,
2. den Erhebungs- und Berichtszeitraum,
3. die Art der Testverfahren und die Evaluationsmethoden,
4. Zweck, Art und Umfang von Befragungen und Beobachtungen,
5. die einzelnen Erhebungs- und Hilfsmerkmale bei einer Befragung,
6. die Trennung und Löschung der Daten und
7. die verantwortliche Leiterin oder den verantwortlichen Leiter der Evaluationsmaßnahme
schriftlich oder elektronisch festlegen.
Einzeldaten der Schülerinnen und Schüler, Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43 sowie der Erziehungsberechtigten sind bei der internen Evaluation vor Beginn der Auswertung zu anonymisieren oder ersatzweise zu pseudonymisieren.
Bei anderen Maßnahmen der Evaluation gilt dies zusätzlich für die Lehrkräfte und die sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Daten können für Vergleichsuntersuchungen auf der Ebene von Schulen, Klassen oder anderen Lerngruppen ausgewertet und veröffentlicht werden.
Alle Betroffenen sind rechtzeitig vor der Durchführung der Evaluationsmaßnahme über die in Satz 1 genannten Festlegungen zu unterrichten.
(2) Wissenschaftliche Untersuchungen, die nicht von der Schulaufsichtsbehörde oder in ihrem Auftrag durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
Die Schulkonferenz ist vor der Erteilung der Genehmigung zu informieren.
(3) Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach Absatz 2 in der Regel nur mit der Einwilligung der Schülerinnen und Schüler oder Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43 verarbeitet werden.
Für Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es der schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
Die Schülerinnen und Schüler, die Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43 und die Erziehungsberechtigten sind zuvor über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung der erhobenen Daten zu informieren.
Die personenbezogenen Daten dürfen ohne Einwilligung nur verarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen überwiegt und der Zweck der Untersuchung nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
Die erhobenen personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies ohne Beeinträchtigung des Erfolgs des Forschungsvorhabens möglich ist; sie dürfen nur im Rahmen des genehmigten Forschungsvorhabens verarbeitet und nicht an Dritte übermittelt werden.
(4) Die Schulen sind verpflichtet, der zuständigen Schulbehörde und der Schulaufsichtsbehörde für statistische Zwecke Einzelangaben der Schülerinnen und Schüler, der Schulpflichtigen nach § 41 Absatz 3 und § 43 und des an der Schule tätigen Personals zu übermitteln.
Der Name, der Tag der Geburt und die genaue Adresse der in Satz 1 genannten Personen dürfen nicht übermittelt werden.
Die Art der zu übermittelnden Einzelangaben ergibt sich im Übrigen aus den die jeweilige statistische Erhebung anordnenden Rechtsvorschriften.
(5) Soweit dieses Gesetz, die Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 4 Satz 3 oder die auf Grund des § 66 erlassene Rechtsverordnung keine besonderen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, finden die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes und des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 617), in der jeweils geltenden Fassung ergänzend Anwendung.