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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 67 Aufgaben und Stellung der Lehrkräfte

§ 67 Aufgaben und Stellung der LehrkräfteDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710) 36Viertes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 27.September 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1125 ff.) 40Gesetz zur Bindung der Lehrkräfte an das Land Berlin (Lehrkräftebindungsgesetz – LBindG) (GVBl. Berlin 2023, S. 66)

(1) Lehrerin oder Lehrer (Lehrkraft) ist, wer an einer Schule selbständig Unterricht erteilt.

Als Lehrkraft gilt auch, wer an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ als Pädagogische Unterrichtshilfe selbständig tätig ist; dies gilt auch für die selbständige Tätigkeit im gemeinsamen Unterricht an der allgemeinen Schule.

(2) Die Lehrkräfte fördern die persönliche Entwicklung, das eigenständige Lernen und das eigenverantwortliche Handeln der Schülerinnen und Schüler.

Sie unterrichten, erziehen, beurteilen und bewerten, beraten und betreuen in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele und der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Beschlüsse der schulischen Gremien.

Die unterrichtliche Tätigkeit der in Absatz 1 genannten Lehrkräfte erfolgt in gemeinsamer Abstimmung mit anderen Lehrkräften und den sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Die eigene pädagogische Verantwortung darf durch Konferenzbeschlüsse nicht unzumutbar eingeschränkt werden.

(3) Die Lehrkräfte müssen unbeschadet ihres Rechts, im Unterricht die eigene Meinung zu äußern, dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen.

Jede einseitige Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler ist unzulässig.

(4) Die Lehrkräfte arbeiten und gestalten den Unterricht auf der Basis der Werte des Grundgesetzes und entsprechend dem in § 1 dieses Gesetzes formulierten Auftrag und den in den §§ 2 und 3 formulierten Bildungs- und Erziehungszielen der demokratischen Schule.

(5) Die Lehrkräfte wirken an der eigenverantwortlichen Organisation und Selbstgestaltung der Schule, an der Erstellung des Schulprogramms und der Qualitätssicherung sowie an der Gestaltung des Schullebens aktiv mit.

Sie kooperieren und stimmen sich in den Erziehungszielen und in der Unterrichtsgestaltung miteinander ab.

(6) Die Lehrkräfte nehmen ihre Verantwortung für die Organisation und Gestaltung des Schullebens unter anderem durch ihre stimmberechtigte Mitarbeit an den Lehrerkonferenzen und anderen schulischen Gremien wahr.

(7) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich regelmäßig insbesondere in der unterrichtsfreien Zeit fortzubilden.

Gegenstand der Fortbildung sind auch die für die Selbstgestaltung und Eigenverantwortung der Schule erforderlichen Kompetenzen.

Die schulinterne Fortbildung hat dabei Vorrang.

Die Fortbildung wird durch entsprechende Angebote der Schulbehörden ergänzt.

(8) Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes sind in der Regel Beamtinnen und Beamte, wenn sie die für ihre Laufbahn erforderliche Befähigung besitzen und die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

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