Schulgesetz Berlin
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SchulG Berlin - § 73 Funktionsstellen
§ 73 Funktionsstellen
(1) Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter an Oberstufenzentren werden gemäß § 72 ausgewählt.
(2) Für besondere schulfachliche Aufgaben können an Schulen weitere Funktionsstellen eingerichtet werden.
Einer Lehrkraft können besondere Aufgaben übertragen werden, ohne dass eine Funktionsstelle eingerichtet wird.