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Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 85 Gesamtschülervertretung, Schülerversammlungen

§ 85 Gesamtschülervertretung, SchülerversammlungenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 22 Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 33) 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710) 36Viertes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 27.September 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1125 ff.)

(1) An jeder Schule der Sekundarstufen I und II wird eine Gesamtschülervertretung gebildet, die innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts die erste Sitzung abhält.

Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtschülervertretung sind alle in einer Schule gewählten Sprecherinnen und Sprecher sowie die Schulsprecherin oder der Schulsprecher und deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

An Gemeinschaftsschulen sowie weiterführenden Schulen, die mit einer Grundschule verbunden sind, sind die Sprecherinnen und Sprecher der Jahrgangsstufen 1 bis 6 stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtschülervertretung.

(2) Mitglieder in der Gesamtschülervertretung mit beratender Stimme sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtelternvertretung und der Gesamtkonferenz sowie die nach Absatz 6 gewählten Vertrauenslehrkräfte.

(3) Alle Schülerinnen und Schüler einer Schule wählen aus ihrer Mitte eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(4) Die Gesamtschülervertretung wählt aus ihrer Mitte

1. vier Mitglieder der Schulkonferenz,
2. zwei Mitglieder des Bezirksschülerausschusses,
3. je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz und der Fachkonferenzen sowie der Gesamtelternvertretung und
4. je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilkonferenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet wurden.

(5) Die Schulsprecherin oder der Schulsprecher kann die Gesamtschülervertretung während der Unterrichtszeit bis zu zweimal im Monat für jeweils zwei Unterrichtsstunden zu einer Sitzung einladen.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt die Gesamtschülervertretung spätestens zwei Wochen nach ihrer Neubildung zu einem gemeinsamen Gespräch über alle wichtigen schulischen Angelegenheiten ein.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gesamtelternvertretung und der Gesamtkonferenz sollen auf Wunsch der Gesamtschülervertretung an ihren Sitzungen teilnehmen.

(6) Die Gesamtschülervertretung kann bis zu drei Lehrkräfte der Schule zu Vertrauenslehrkräften wählen.

Diese Lehrkräfte sollen an den Sitzungen der Schülervertretungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Sie sind berechtigt, Auskünfte über Angelegenheiten, die ihnen in dieser Funktion anvertraut wurden, gegenüber Vorgesetzten zu verweigern, soweit nicht strafrechtliche Tatbestände betroffen sind.

(7) Die Gesamtschülervertretung kann während der Unterrichtszeit zweimal im Schulhalbjahr, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Schulkonferenz, für bis zu zwei Stunden eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler (Schülerversammlung) der Schule einberufen.

Die Schülerversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten.

Unter den Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 kann sie schulische Veranstaltungen durchführen.

(8) Sind für einzelne organisatorische Bereiche der Schulen Teilkonferenzen der Lehrkräfte eingerichtet worden, kann die Gesamtschülervertretung entsprechende Teilschülervertretungen bilden.

Teilschülervertretungen nehmen die Rechte der Gesamtschülervertretung wahr, soweit sie nur den jeweiligen organisatorischen Bereich der Schule betreffen und die Gesamtschülervertretung nichts anderes beschließt.

Sie wählen zwei gleichberechtigte Sprecherinnen oder Sprecher und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie jeweils ein beratendes Mitglied für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten.

(9) Die Gesamtschülervertretung und die von ihr gebildeten Teilschülervertretungen können zur Behandlung einzelner Fragen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen Ausschüsse bilden.

Sie können zu diesem Zweck auch Schülerinnen und Schüler der Schule mit beratender Stimme hinzuziehen, die nicht Mitglied der Gesamtschülervertretung oder der Teilschülervertretung sind.

 

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