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Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 86 Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen

§ 86 Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen SchulenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 10Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14) 21Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 78)

(1) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Abteilungsschülervertretung eingerichtet.

Diese setzt sich aus den Schülersprecherinnen und Schülersprechern aller Klassen der jeweiligen Abteilung zusammen.

Sind keine Klassen gebildet worden, wählen die Schülerinnen und Schüler jeder Abteilung für jeweils 20 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher.

Die Abteilungsschülervertretung wählt aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Abteilungsschülersprecherinnen oder Abteilungsschülersprecher sowie ein beratendes Mitglied in die Abteilungskonferenz und die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten.

(2) Die Abteilungsschülersprecherinnen und Abteilungsschülersprecher bilden die Gesamtschülervertretung des Oberstufenzentrums.

Die Gesamtschülervertretung wählt aus ihrer Mitte

1. eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
2. für jede Abteilung eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulkonferenz und
3. eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Schülerausschuss Berufliche Schulen.

(3) An Oberstufenzentren treten an die Stelle von Schülerversammlungen Versammlungen der Schülerinnen und Schüler einer Abteilung (Abteilungsschülerversammlungen).

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