×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

schulgesetz | schulverordnungen | berlin

SchulG Berlin - § 98 Genehmigung

§ 98 GenehmigungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 1Gesetz zur Weiterentwicklung des bedarfsgerechten Angebotes und der Qualität von Tagesbetreuung (Kindertagesbetreuungsreformgesetz) vom 23. Juni 2005 (GVBl. Berlin 2005, S. 322) 10Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14) 21Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 78) 43 Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. Berlin 2024, S. 465 ff.)

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden.

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.

(3) Die Genehmigung ist nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 zu erteilen, wenn

1. die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht,
2. die Lehrkräfte eine wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung nachweisen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nicht zurücksteht, oder die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden kann,
3. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,
4. eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Erziehungsberechtigten nicht gefördert wird,
5. der Schulträger oder, falls dieser keine natürliche Person ist, dessen Vertreterin oder Vertreter geeignet ist, eine Schule verantwortlich zu führen, und er die Gewähr dafür bietet, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen, und
6. die Schulgebäude und -anlagen den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Anforderungen an einen geordneten Schulbetrieb entsprechen.

(4) Grundschulen in freier Trägerschaft sind nur zu genehmigen, wenn

1. die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen und
2. ein besonderes pädagogisches Interesse für die Zulassung der Schule vorliegt oder die Erziehungsberechtigten die Errichtung einer Gemeinschafts-, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule beantragen und eine öffentliche Grundschule dieser Art in zumutbarer Entfernung nicht besteht.

Die Genehmigung von außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderungs- und Betreuungsangeboten an Grundschulen in freier Trägerschaft, in der Primarstufe an Gemeinschaftsschulen, in der Primarstufe an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sowie in der Primar- und Sekundarstufe an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in freier Trägerschaft richtet sich nach § 19.

Die Genehmigung als Ersatzschule und die Genehmigung von außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderungs- und Betreuungsangeboten sollen miteinander verbunden werden.

(5) Lehrkräfte bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde (Unterrichtsgenehmigung).

Die Unterrichtsgenehmigung ist dem Schulträger zu erteilen, wenn die Lehrkraft die in Absatz 3 Nr. 2 genannte fachliche Eignung erfüllt und die erforderliche persönliche Eignung besitzt.

Sie kann befristet erteilt werden, wenn die fachliche Eignung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden soll.

Besitzt eine Lehrkraft bei Vorliegen der erforderlichen persönlichen Eignung eine Lehramtsbefähigung nach dem Lehrerbildungsrecht eines Landes der Bundesrepublik Deutschland und wird sie entsprechend eingesetzt, so ist die Ausübung der Tätigkeit vor ihrer Aufnahme unter Vorlage der Befähigungsnachweise bei der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen; einer Unterrichtsgenehmigung bedarf es nicht.

Die Schulaufsichtsbehörde kann die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrkraft untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen oder später weggefallen sind.

(6) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte gemäß Absatz 3 Nr. 3 ist genügend gesichert, wenn

1. über das Angestelltenverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,
2. der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind,
3. die Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an gleichartigen oder gleichwertigen öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabständen gezahlt werden und
4. für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die mindestens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.

Die Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den in Satz 1 genannten Voraussetzungen zulassen.

(7) Die Schule muss Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten im Sinne des Teils VI gewährleisten.

(8) Will der Träger einer Ersatzschule den Schulbetrieb auf eine weitere Unterrichtsstätte ausdehnen, bedarf dies einer gesonderten Genehmigung.

Dies gilt nicht, wenn einzelne Klassen oder Jahrgangsgruppen nur vorübergehend außerhalb des Schulgeländes untergebracht werden.

(9) Jeder Wechsel in der Leitung der Schule und jede wesentliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte sowie der Schuleinrichtungen sind der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich mit den entsprechenden Nachweisen anzuzeigen.

(10) Der Schulträger informiert die zuständige Schulbehörde unverzüglich, wenn eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler die Schule verlässt.

Der Schulträger teilt dem zuständigen Schulamt bis zu einem jährlich von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzten Termin die bei ihm in die Jahrgangsstufen 1 und 7 aufgenommenen Schülerinnen und Schüler mit.

(11) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Erteilung der Genehmigung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

1. die Bedingungen, unter denen eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Erziehungsberechtigten nicht gefördert wird (Absatz 3 Nr. 4),
2. die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist (Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 6).

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum