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Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 104 Freie Einrichtungen und Privatunterricht

§ 104 Freie Einrichtungen und PrivatunterrichtDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 8Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt* vom 18. November 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 674)

(1) Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen, die keine Schulen im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, unterliegen einer Anzeigepflicht bei der Schulaufsichtsbehörde, wenn sie gewerblich betrieben werden und dabei auch regelmäßig Minderjährige betreffen (freie Einrichtungen).

(2) Freie Einrichtungen dürfen keine Bezeichnungen führen und keine Zeugnisse oder sonstige Berechtigungen ausstellen, die eine Verwechslung mit Schulen im Sinne dieses Gesetzes hervorrufen können.

(3) Auf den gleichzeitigen Unterricht mit weniger als vier Personen (Privatunterricht) finden die Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung.

(4) Im Übrigen unterliegen freie Einrichtungen und Privatunterricht nur den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Bestimmungen.

Verstoßen Leiterinnen oder Leiter oder Unterrichtende gegen solche Bestimmungen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Errichtung oder Fortführung der freien Einrichtungen oder den Privatunterricht und das nach Absatz 2 verbotene Verhalten untersagen.

(5) Das Anzeigeverfahren gemäß Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.

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