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Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 107 Schulpsychologische und inklusionspädagogische Beratung und Unterstützung

§ 107 Schulpsychologische und inklusionspädagogische Beratung und UnterstützungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) vom 11. Juli 2006 (GVBl. Berlin 2006, S. 812) 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710)

(1) Die Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentren (SIBUZ) sind Einrichtungen der Schulaufsichtsbehörde.

Sie gliedern sich in die Fachbereiche Schulpsychologie und Inklusionspädagogik.

Aufgabe der SIBUZ ist die Beratung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten sowie die Beratung und Unterstützung von Schulen zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags.

Hierzu kooperieren die SIBUZ mit der Kinder- und Jugendhilfe, mit den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie Leistungserbringern nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, wie beispielsweise Kliniken und Sozialpädiatrische Zentren.

Die Tätigkeit der SIBUZ umfasst auch die Mitarbeit an externen Evaluationen im Rahmen des § 9 Absatz 3.

(2) Die Tätigkeit des Schulpsychologischen Dienstes im Fachbereich Schulpsychologie umfasst insbesondere

1. die präventive und die auf akute Probleme bezogene schulpsychologische Diagnostik und Beratung sowie die Beratung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten bei besonderen Auffälligkeiten im Lern-, Leistungs- und Verhaltensbereich und im Zusammenleben und gemeinsamen Lernen in der Schule,
2. die schulpsychologische Beratung von Lehrkräften und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Umgang mit einer heterogenen Schülerschaft, bei Konflikten und Störungen in der pädagogischen Arbeit, in der Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen und in ihrer Einbindung in das gesamte Schulleben,
3. die notfallpsychologische Beratung und Unterstützung von Schulangehörigen und Schulen bei Gewaltvorfällen, Krisen und Notfällen,
4. die Beratung und Unterstützung der Schulen bei der Entwicklung und Umsetzung schulischer Präventionsmaßnahmen wie der Gesundheitsförderung, der Suchtprävention, des Sozialen Lernens und der Gewaltprävention sowie
5. die Mitwirkung in Fragen der inklusiven Beschulung, der Einschulung, der Umschulung, der Schullaufbahn und bei der Förderung von Begabungen.

Schulpsychologische Beratung umfasst auch auf die Schule als Ganzes gerichtete systembezogene Beratungs- und Unterstützungsleistungen, sofern sie keine fachaufsichtlichen Aufgaben nach § 106 betreffen.

(3) Die Tätigkeit des Fachbereichs Inklusionspädagogik umfasst insbesondere 

1. die Beratung und Unterstützung von Schulen im Bereich der inklusiven Schulentwicklung und bei der Einführung von Konzepten zur individuellen Förderplanung und Förderung in Kooperation und Abstimmung mit der regionalen Fortbildung,
2. die individuelle pädagogische und sonderpädagogische Diagnostik sowie die Beratung von Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern sowie Pädagoginnen und Pädagogen bei Bedarfslagen in allen Bereichen des Lernens und des Verhaltens,
3. die sonderpädagogische Diagnostik und Beratung im Rahmen des Verfahrens der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie deren Koordination,
4. die Prüfung und Organisation der ergänzenden Pflege und Hilfe sowie die Beratung bei der Umsetzung,
5. Unterstützungsleistungen bei komplexem Hilfebedarf.

(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im SIBUZ unterliegen einer besonderen Verschwiegenheit zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen.

Diese Verpflichtung gilt sowohl für persönliche Mitteilungen als auch für Daten, die im Rahmen von Tests und empirischen Untersuchungen erhoben werden. 

Würde eine Unterrichtung der Erziehungsberechtigten die Gesundheit oder das Wohlergehen betroffener Minderjähriger gefährden, gilt diese Schweigepflicht auch gegenüber den Erziehungsberechtigten.

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