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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 108 Berliner Landesinstitut

§ 108 Berliner LandesinstitutDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) vom 11. Juli 2006 (GVBl. Berlin 2006, S. 812) 43 Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. Berlin 2024, S. 465 ff.)

Die Aufgaben im Bereich der qualitativen Weiterentwicklung von Schule und Unterricht werden durch das Berliner Landesinstitut wahrgenommen, insbesondere

1. die Qualifizierung der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals an den Schulen, der Schulleiterinnen und Schulleiter, der Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber, des Personals der Schulaufsichtsbehörde sowie weiterer Personen,

2. die Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung und Abnahme von Staatsprüfungen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter,

3. die Erstellung und Verteilung von Prüfungsaufgaben für die zentralen Prüfungen an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen,

4. die Weiterentwicklung der Rahmenlehrpläne,

5. die evidenzbasierte Schul- und Unterrichtsentwicklung in den Fächern, in den übergreifenden Themen des Rahmenlehrplans und in den Lernfeldern,

6. die Bildung in der Digitalen Welt sowie die Erstellung von Bildungsmedien, Handreichungen und weiteren Veröffentlichungen,

7. die Beratung und Unterstützung des schulischen Personals und

8. die Durchführung von Tagungen und Veranstaltungen.

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