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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 108 Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg

§ 108 Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg 3Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) vom 11. Juli 2006 (GVBl. Berlin 2006, S. 812)

Die Aufgaben im Bereich der qualitativen Weiterentwicklung von Schule und Weiterbildung / Erwachsenenbildung werden durch ein von den Ländern Berlin und Brandenburg errichtetes gemeinsames Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg wahrgenommen, soweit nicht Berliner Landesrecht etwas anderes bestimmt.

Das Nähere wird durch Staatsvertrag bestimmt.

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