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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 109 Aufgaben der Bezirke

§ 109 Aufgaben der BezirkeDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 18Gesetz über die Qualitätsverbesserung des Schulmittagessens vom 26. Juni 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 199) 19Gesetz über die Bestimmung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Dienstbehörde für Schulsekretärinnen und Schulsekretäre vom 29. November 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 633) 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710) 43 Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. Berlin 2024, S. 465 ff.)

(1) Den Bezirken obliegt die Verwaltung und Unterhaltung der äußeren Angelegenheiten der allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der zentral verwalteten Schulen (zuständige Schulbehörde).

Hierzu zählen die Maßnahmen zur Schaffung der äußeren Voraussetzungen für das Lehren und Lernen in der Schule, insbesondere der Bau, die Ausstattung und die Unterhaltung der Schulen nach Maßgabe des § 7, die Bereitstellung und die Kontrolle der Qualität des Mittagessens an den Schulen sowie die Bereitstellung des für den ordnungsgemäßen Betrieb der Schulen notwendigen Personals mit Ausnahme der Schulsekretärinnen und Schulsekretäre.

Des Weiteren entscheiden die Bezirke über die außerschulische Nutzung der Schulanlagen im Benehmen mit den Schulleiterinnen oder den Schulleitern.

(2) Die Bezirke überwachen die Einhaltung der allgemeinen Schulpflicht und der Schulpflicht, die an einer allgemein bildenden Schule erfüllt wird, in Zusammenarbeit mit den Schulen und der Schulaufsichtsbehörde, legen die Einschulungsbereiche für die Grundschulen fest und sind im Rahmen ihrer schulorganisatorischen Befugnisse insbesondere für die Festsetzung der Aufnahmekapazität der von ihnen verwalteten Schulen verantwortlich.

(3) Die Bezirke entscheiden über die Gründung, Zusammenlegung, Umwandlung und Aufhebung der von ihnen verwalteten Schulen sowie über die Einrichtung einer Inklusiven Schwerpunktschule oder einer gymnasialen Oberstufe im Verbund; ihre Entscheidungen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

Sie stellen im Rahmen der Schulentwicklungsplanung für Berlin bezirkliche Schulentwicklungspläne auf.

Diese sind mit den Planungen und Angeboten der benachbarten Bezirke und der unmittelbar angrenzenden Träger der Schulentwicklungsplanung des Landes Brandenburg abzustimmen; § 105 Abs. 3 gilt entsprechend.

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