×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

schulgesetz | schulverordnungen | berlin

SchulG Berlin - § 121 Räume, Kosten

§ 121 Räume, Kosten

(1) Für Sitzungen der in diesem Gesetz genannten Gremien sowie für Schüler- und Elternversammlungen hat die betreffende Schule die notwendigen Räume und sächlichen Mittel entgeltfrei zur Verfügung zu stellen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

Für die Bezirksgremien obliegt diese Aufgabe dem zuständigen Bezirksamt, für die Landesgremien der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.

(2) Die Tätigkeit in den Gremien ist ehrenamtlich.

Die Geschäftskosten der Schüler- und Elternvertretungen trägt im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel das Land Berlin.

Ihre zweckentsprechende und sparsame Verwendung ist mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen.

Das Gleiche gilt für die Geschäftskosten der Bezirks- und Landesgremien, die mit dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Bezirksamts oder mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung abzustimmen sind.

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum