Schulgesetz Berlin
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SchulG Berlin - § 124 Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen
§ 124 Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und GartenarbeitsschulenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 24 Gesetz zur Umsetzung der Kitagebührenfreiheit und der Kitaqualitätssteigerung, zur gesetzlichen Absicherung der außerschulischen Lernorte, zur Einführung einer Notfallsanitäterzulage sowie zur Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen und zur Gewährung von Justizvollzugssonderzuschlägen (Haushaltsumsetzungsgesetz) (GVBl. Berlin 2016, S. 243 ff.) 26 Gesetz zur Umsetzung der Geschäftsverteilung des Senats (GVBl. Berlin 2018, S. 701 ff.) 34 Gesetz über die Erwachsenenbildung im Land Berlin vom 7. Juni 2021(GVBl. Berlin 2021, S. 618 ff.)
(1) Jeder Bezirk unterhält eine Jugendkunstschule, eine Jugendverkehrsschule und eine Gartenarbeitsschule, mit einem oder mehreren Standorten.
Diese Verpflichtung kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Bezirk die Aufgabe in andere Trägerschaft übergibt.
Diese Verpflichtung kann auch durch Kooperationen mit strukturell vergleichbaren Einrichtungen erfüllt werden.
(2) Die Jugendkunstschulen haben die Aufgabe, die chancengerechte Entwicklung der künstlerischen, kreativen, kulturellen und sozialen Kompetenz von Kindern und Jugendlichen zu fördern.
Sie nehmen Aufgaben der unterrichtlichen, außerunterrichtlichen und außerschulischen Kunsterziehung und der künstlerischen Bildung und Weiterbildung wahr und kooperieren mit den allgemein bildenden Schulen und mit anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen.
Die für die Jugendkunstschulen zuständige Senatsverwaltung erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Sie entwickelt gemeinsame Qualitätsstandards für die Jugendkunstschulen.
(3) Die Jugendverkehrsschulen (1) haben die Aufgabe, Kindern und Jugendlichen den chancengerechten Zugang zu Mobilitätsbildung und Verkehrserziehung zu eröffnen.
Die Jugendverkehrsschulen unterbreiten unterrichtliche, außerunterrichtliche und außerschulische Angebote und kooperieren mit den allgemeinbildenden Schulen und mit anderen Einrichtungen, insbesondere mit der Polizei und mit Trägern der außerschulischen Mobilitätsbildung und Verkehrserziehung.
Die für die Jugendverkehrsschulen zuständige Senatsverwaltung entwickelt gemeinsame Qualitätsstandards für die Jugendverkehrsschulen.
(4) Die Gartenarbeitsschulen haben die Aufgabe, Kindern und Jugendlichen den chancengerechten Zugang zu Umweltbildung und Umwelterziehung zu eröffnen.
Sie unterbreiten unterrichtliche, außerunterrichtliche und außerschulische Angebote und kooperieren mit den Schulen und Einrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft.
Sie können auch Ausbildungsorte sein.
Die für die Gartenarbeitsschulen zuständige Senatsverwaltung entwickelt gemeinsame Qualitätsstandards für die Gartenarbeitsschulen.
(1) Das vierte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1125) enthält folgende Änderungsanweisung:
41. In § 124a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Jugendverkehrsschulen“ die Wörter „als zentrale außerschulische Orte des schulischen Mobilitätsmanagements gemäß § 17a des Berliner Mobilitätsgesetzes“ eingefügt.
Diese Änderung kann so nicht umgesetzt werden, da die Regelungen in § 124a (a.F.) durch das Gesetz über die Erwachsenenbildung im Land Berlin
vom 07.Juni 2021 in § 124 (n.F.) übertragen wurden.