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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - § 129 Übergangsregelungen

§ 129 ÜbergangsregelungenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung des Berliner Schulgesetzes vom 26.01.2004 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 1Gesetz zur Weiterentwicklung des bedarfsgerechten Angebotes und der Qualität von Tagesbetreuung (Kindertagesbetreuungsreformgesetz) vom 23. Juni 2005 (GVBl. Berlin 2005, S. 322) 2Erstes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 30. März 2006 (GVBl. Berlin 2006, S. 299) 10Gesetz zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 14) 17Gesetz zur Ganztagsbetreuung für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen vom 19. Juni 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 166) 21Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 78) 22 Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 33) 29Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. 12. 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 710) 36Viertes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 27.September 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1125 ff.) 43 Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. Berlin 2024, S. 465 ff.)

(1) Die in § 13 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes genannten Voraussetzungen finden auf Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Religionslehrer in einer öffentlichen Schule tätig waren oder bis zum 20. Dezember 2002 in Deutschland eine rechtlich geregelte Ausbildung zum Religionslehrer begonnen hatten, keine Anwendung.

(2) Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt der Änderung der Schulart ihrer Schule in eine Integrierte Sekundarschule in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 befinden oder die im Schuljahr 2010/2011 eine Haupt-, Real-, verbundene Haupt- und Realschule, eine Gesamtschule oder ein Gymnasium besuchen, setzen ihren Schulbesuch in der Sekundarstufe I nach den bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) für die besuchte Schulart geltenden Bestimmungen fort; dies gilt auch für den Erwerb von Abschlüssen und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.

Sofern für Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 nach Wiederholung keine Jahrgangsstufe der bisher besuchten Schulart folgt, werden sie einer Klasse der Integrierten Sekundarschule zugewiesen; die Möglichkeit eines Schulartwechsels bleibt unberührt.

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Übergangsregelungen zu treffen, insbesondere zu den Besonderheiten in Fällen des Satzes 2.

(3) Für Ersatzschulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) als weiterführende allgemein bildende Ersatzschulen gemäß §§ 98, 100 genehmigt oder anerkannt sind und die in Integrierte Sekundarschulen umgewandelt werden, gelten die Genehmigung oder Anerkennung fort.

Sie erhalten bei Fortbestehen der Voraussetzungen die Zuschüsse nach § 101 Absatz 2.

Die Erfüllung der Anforderungen des § 98 Absatz 3 an eine Integrierte Sekundarschule in freier Trägerschaft ist innerhalb eines Jahres nach Beginn der Umwandlung nachzuweisen.

(4) Schulträgern von beruflichen Ersatzschulen, denen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) Zuschüsse gemäß § 101 Absatz 7 Satz 1 bis 3 in der bis zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Fassung bewilligt worden sind, erhalten bei Fortbestehen der Voraussetzungen weiterhin Zuschüsse auf dieser Rechtsgrundlage.

Auf Anträge zur Bezuschussung einer beruflichen Ersatzschule, die von Schulträgern, die im Land Berlin bereits einen Zuschuss für eine ohne wesentliche Beanstandungen geführte staatlich anerkannte Ersatzschule derselben Schulart erhalten, bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt gestellt wurden und entscheidungsreif sind, findet § 101 Absatz 7 Satz 1 bis 3 in der bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiter Anwendung mit der Maßgabe, dass diese Ersatzschule, für die die Bezuschussung beantragt wird, spätestens mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 eröffnet.

§ 101 Absatz 7 Satz 4 findet auf Ersatzschulen eines bewährten Schulträgers Anwendung, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt genehmigt worden sind.

(5) Bei der Aufnahme zum Schuljahr 2014/2015 ist § 56 Absatz 3 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Für Kinder nach § 55 Absatz 1, die im Schuljahr 2015/2016 regelmäßig schulpflichtig werden, ist § 55 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weitere Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) geltenden Fassung anzuwenden.

(7) Für den Beginn der regelmäßigen Schulpflicht der Kinder, die zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezember 2010 geboren sind, gilt § 42 Absatz 1 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 33) geltenden Fassung.

Für die in Satz 1 genannten Kinder erfolgt die Rückstellung von der Schulbesuchspflicht für das Schuljahr 2016/2017 abweichend von § 42 Absatz 3 allein aufgrund des Antrags der Erziehungsberechtigten.

(8) Die Einschulungsbereiche für Gemeinschaftsschulen werden beginnend mit dem Einschulungsverfahren zum Schuljahr 2020/2021 verbindlich gemäß § 54 Absatz 5 in der ab dem Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 32 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710) geltenden Fassung festgelegt.

Für das Einschulungsverfahren und das Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2019/2020 findet § 17a Absatz 5 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 13 des vorgenannten Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung, sofern die zuständige Schulbehörde nicht bereits Einschulungsbereiche gemäß § 54 Absatz 5 in der in Satz 1 genannten Fassung gebildet hat.

Für das Übergangs- und Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2019/2020 in die Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule findet § 17a Absatz 5 in der in Satz 2 genannten Fassung ebenfalls weiter Anwendung.

(9) Beschlüsse der Schulkonferenz gemäß § 76 Absatz 1 Nummer 9 und § 58 Absatz 4 Satz 6 und 7 in der ab dem Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 44 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710) geltenden Fassung können erstmals mit Wirkung für das Schuljahr 2019/2020 getroffen werden.

Die bisherigen Festlegungen im Schulprogramm gemäß § 17a Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 13 des in Satz 1 genannten Gesetzes geltenden Fassung gelten für das Schuljahr 2018/19 fort.

(10) Schulen, die an der Pilotphase der Gemeinschaftsschule gemäß § 17a in der bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710) geltenden Fassung teilgenommen haben, sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 17 des vorgenannten Gesetzes Gemeinschaftsschulen im Sinne dieses Gesetzes.

(11) Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 21 und 22 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710) Lehrgänge nach § 29 Absatz 3 und 4 oder einjährige Bildungsgänge nach § 30 Absatz 1 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung besuchen, beenden diese Lehrgänge nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen.

(12) Die nach § 8 Absatz 2 Nummer 5, 6, 9, 12 und 13 erforderlichen Konzepte sind von der Schule erstmalig zum Schuljahr 2022/2023 vorzuhalten oder anzupassen.

(13) § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 2a Satz 2, § 15, § 19 Absatz 6, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 3, § 26 Absatz 3, § 39 Nummer 3, § 41 Absatz 3a, § 52 Absatz 2a, § 55 Absatz 3, § 69 Absatz 1, § 74 Absatz 3, § 76 Absatz 1, § 77 Absatz 1, § 82 Absatz 1 und 2, § 84 Absatz 1 und 3, § 84a, § 85 Absatz 1, § 95 Absatz 4, § 115 Absatz 4 und 4a sowie § 116 Absatz 1, 7 und 8 in der ab dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1125) geltenden Fassung treten zu Beginn des Schuljahres 2022/2023 in Kraft.

(14) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befinden, wird die Durchschnittsnote der Förderprognose abweichend von § 56 Absatz 3 aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten gebildet, wobei die Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt mit dem Faktor 2 berücksichtigt werden.

Die Durchschnittsnote wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen.

Die Erziehungsberechtigten können ihr Kind, dessen Förderprognose die Durchschnittsnote von 2,2 überschreitet, nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums nachgewiesen wird.

(15) § 56 Absatz 5 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) findet erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die sich im Schuljahr 2025/2026 in der Jahrgangsstufe 7 befinden.

(16) Auf Schülerinnen und Schüler in der dualen Ausbildung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) die Berufsschule besuchen, findet § 29 Absatz 2 Satz 1 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung.

§ 29 Absatz 3 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) findet erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2025/2026 den Bildungsgang „Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung“ aufnehmen.

(17) § 43 Absatz 1 und 4, § 43a Absatz 3 und 4 sowie § 43b Absatz 2 und 3 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) finden erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die sich im Schuljahr 2024/2025 im zehnten Schulbesuchsjahr gemäß § 42 Absatz 4 befinden.

(18) § 57 Absatz 3 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) findet erstmalig im Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2025/2026 Anwendung.

(19) § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) findet erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2025/2026 einen Bildungsgang der Fachoberschule aufnehmen.

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