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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - Anlage 4 Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I

Anzahl der Klassenarbeiten pro SchuljahrDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Sekundarsstufe I-Verordnung vom 31.03.2010 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsverordnungen zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgverordnungen zu gelangen. 5Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. 2013, S. 359) 6Zweite Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 1. Oktober 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 527) 10Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 11Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, den Zweiten Bildungsweg, die Grundschule und zur Änderung der Lernmittelverordnung vom 3. August 2018 (GVBl. Berlin 2018, S. 506) 12 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik (GVBl. Berlin 2019 S. 565) 17Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302 vom 23. August 2023)

Anlage 4: Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I

 

Unterrichtsfach

Jahrgangsstufe

Mindestzahl im Schuljahr

Dauer in Minuten
von - bis

Deutsch

5 – 8
9 – 10

4
4

30 – 120
90 – 180

Erste Fremdsprache

5 – 6
7 – 10

4
4

45
45 – 150

Zweite Fremdsprache

alle

4

45 – 150

Dritte Fremdsprache

alle

4

45 – 90

Mathematik

alle

4

45 – 120

Wahlpflichtunterricht
(soweit nicht zweite oder dritte Fremdsprache)*

alle

2

45 – 90

Gesellschaftswissenschaften 5/6

5-6 3 45-90

Naturwissenschaften 5/6

5-6 3 45-90

 

An Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien kann die Mindestzahl der Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Vorschlag der Fachkonferenz um jeweils eine Klassenarbeit reduziert werden, sofern in diesen Jahrgangsstufen eine Vergleichsarbeit, eine vergleichende Arbeit oder eine schriftliche Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 geschrieben wird und die Reduzierung pädagogisch vertretbar ist.

Eine Reduzierung nach Satz 1 kann auch für das Fach zweite Fremdsprache erfolgen, wenn in diesem auf freiwilliger Basis eine vergleichende Arbeit geschrieben wird und die Reduzierung pädagogisch vertretbar ist.

 


 

*= Ergänzt der Wahlpflichtunterricht den Unterricht in einer bereits begonnenen Fremdsprache, sind ebenfalls mindestens zwei Klassenarbeiten im Schulhalbjahr zu schreiben.

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