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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

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Sek I-VO - Dritte Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung

 

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 6 29. Januar 2021, S. 64

Dritte Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung

Vom 25. Januar 2021

 

Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 15 Absatz 4 und § 56 Absatz 9 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

Artikel 1 - Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung

§ 5 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Grundschule“ durch die Wörter „besuchten Schule“ ersetzt.

2. Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland, die zu Beginn des Übergangsverfahrens weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, werden im Übergangsverfahren berücksichtigt, wenn sie glaubhaft machen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem in der Ferienordnung für das Land Berlin vom 14. Oktober 2015 (ABl. S. 2334), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. August 2017 (ABl. S. 3879) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung jeweils festgesetzten letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes im Land Berlin haben werden.

Die Anmeldung erfolgt abweichend von Absatz 1 Satz 1 unter Vorlage des von der Schulbehörde der als Erstwunsch benannten Schule ausgegebenen Vordrucks.

Ist ein Zuzug bis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht erfolgt, wird die Aufnahmezusage unter der Bedingung erteilt, dass der zuständigen Schulbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 eine Wohnung oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes im Land Berlin nachgewiesen wird.

Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, entfällt die Aufnahmezusage.“

3. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Satz 1 werden die Wörter „und Absatz 6“ durch die Wörter „, Absatz 6 und Absatz 8“ ersetzt.

4. Die bisherigen Absätze 9 bis 11 werden die Absätze 10 bis 12.

5. Folgender Absatz 13 wird angefügt:

„(13) Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe im Sinne von § 17 Absatz 4 Satz 1, für die die Schulaufsichtsbehörde unter Beachtung des Vorschlags der Klassenkonferenz entschieden hat, dass sie im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse besuchen sollen, nehmen auch dann am Verfahren zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 teil, wenn die besondere Lerngruppe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugeordnet ist.“ 

Artikel 2 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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