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Sek I-VO Berlin - Erste Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung

 

Erste Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung

Vom 17. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 448)

Auf Grund des § 54 Absatz 6, § 56 Absatz 9 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, wird verordnet:

 

Artikel I

Die Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175) wird wie folgt geändert:

 

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 5 bis 7 wie folgt gefasst:

„§ 5 Übergangsverfahren

§ 6 Aufnahme bei Übernachfrage

§ 7 Probejahr am Gymnasium“

 

2. Die §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Übergangsverfahren

(1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an.

Bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin entscheiden die Schulen über die Aufnahme und teilen ihrer zuständigen Schulbehörde die Zahl der aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und der frei gebliebenen Plätze mit; Schulen, die ein Verfahren bei Übernachfrage gemäß § 6 durchgeführt haben, leiten bis zum festgesetzten Termin die Unterlagen für das gesamte Auswahlverfahren einschließlich der Dokumentation der Auswahlentscheidungen sowie die Anmeldeformulare der nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber an ihre zuständige Schulbehörde weiter.

Sofern die als Zweitwunsch gewählte Schule in einem anderen Bezirk liegt, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde über die Bewerbung und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose.

(2) Erfolgt keine Aufnahme in die als Erstwunsch benannte Schule, prüft die für die Schule des Zweitwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist.

Entsteht hierdurch eine Übernachfrage, ist gemäß § 6 Absatz 8 zu verfahren.

Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, prüft die für die Schule des Drittwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist; Satz 2 gilt entsprechend.

Liegt die als Drittwunsch benannte Schule in einem anderen Bezirk, informiert die Schulbehörde der Zweitwunschschule die dortige Schulbehörde zuvor über die Bewerbung und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose.

Für die Durchführung der Verfahren zur Verteilung der Plätze gemäß Zweit- und Drittwunsch gibt die Schulaufsichtsbehörde jeweils einen Zeitrahmen vor.

Die Ergebnisse dieser Verfahren werden der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde mitgeteilt, sofern sie diese Verfahren nicht selbst durchgeführt hat.

Diese leitet die Anmeldeformulare derjenigen Schülerinnen und Schüler, die gemäß ihrem Zweit- oder Drittwunsch aufgenommen werden können, an die aufnehmende Schule weiter.

(3) Nach Abschluss des nach Absatz 2 durchzuführenden Verfahrens erhalten die Erziehungsberechtigten von den aufnehmenden Schulen innerhalb eines von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich festzusetzenden Zeitraumes über die Aufnahme des Kindes einen Aufnahmebescheid.

Über die Nichtaufnahme des Kindes in die als Erstwunsch benannte Schule erhalten sie von der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde einen Ablehnungsbescheid.

Scheidet eine Aufnahme des Kindes in die Zweit- und Drittwunschschule aus, ist dies in dem Ablehnungsbescheid mitzuteilen.

(4) Ist auch in der als Zweit- oder Drittwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich, teilt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen Schulbehörden den Erziehungsberechtigten eine noch aufnahmefähige Schule der als Erstwunsch gewünschten Schulart mit und setzt einen Termin, bis zu dem eine Anmeldung erfolgen muss; die benannte Schule wird entsprechend informiert.

Die als aufnahmefähig benannte Schule benachrichtigt die Schulbehörde nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist, ob die Anmeldung erfolgt oder unterblieben ist; für aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden die Anmeldeformulare übermittelt.

Schülerinnen und Schüler, die an der benannten Schule nicht angemeldet wurden und auch keinen anderen Schulplatz innerhalb der gesetzten Frist nachweisen können, werden von der Schulbehörde unter Beachtung der in § 54 Absatz 3 des Schulgesetzes genannten Voraussetzungen einer Schule der als Erstwunsch gewünschten Schulart zugewiesen.

Ist die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist überbezirklich das Einvernehmen herzustellen.

Die aufnehmenden Schulen werden über die Zuweisung benachrichtigt und erhalten die Anmeldeformulare; sie setzen die Erziehungsberechtigten unverzüglich über die Aufnahme in Kenntnis.

(5) Die aufnehmenden Schulen melden den abgebenden Grundschulen alle aufgenommenen Schülerinnen und Schüler bis spätestens eine Woche vor Beginn der Sommerferien.

(6) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Aufnahme in eine Schule mit einer anderen ersten Fremdsprache als der bisherigen zulassen.

Die in dieser Sprache erforderlichen Kenntnisse müssen dann von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung erworben werden.

Bei der Zulassung des Wechsels der ersten Fremdsprache ist die neue Sprachenfolge festzulegen.

(7) Am Gymnasium darf in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden.

An der Integrierten Sekundarschule beträgt die Höchstgrenze 26 Schülerinnen und Schüler für Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8.

Die Höchstgrenzen können von der zuständigen Schulbehörde auf Antrag der Schule im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung reduziert werden, wenn auf Grund der Zusammensetzung der Klassen ein erhöhter Förderbedarf begründet ist.

Dies ist insbesondere der Fall bei Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bei Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind.

(8) Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 gelten Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 entsprechend.

Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundschulen bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Sommerferien über die Aufnahmen informiert werden müssen.

(9) Schülerinnen und Schüler der Grundstufe einer Integrierten Sekundarschule verbleiben an dieser Schule, soweit nicht ihre Erziehungsberechtigten eine andere Schule wünschen.

§ 6 Aufnahme bei Übernachfrage

(1) Die Schulkonferenz beschließt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Aufnahmekriterien nach Absatz 3 und das Verfahren für die Aufnahme nach Absatz 4 spätestens bis zum 15. Oktober des Vorjahres der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor.

Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde.

Die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme werden auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.

(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine als Erstwunsch benannte Schule deren Aufnahmekapazität, werden nach Aufnahme der Schülerinnen und Schüler gemäß § 37 Absatz 3 des Schulgesetzes im Umfang von bis zu 10 Prozent der danach verfügbaren Plätze vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, bei denen ein besonderer Härtefall vorliegt.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen.

Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Geschwisterkind die aufnehmende Schule besucht.

Über die jeweilige Aufnahme eines besonderen Härtefalles ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuvor das Einvernehmen mit der Schulbehörde herzustellen.

Werden weniger als 10 Prozent der verfügbaren Plätze an besondere Härtefälle vergeben, sind die verbleibenden Plätze den nach Aufnahmekriterien zu vergebenden Plätzen zuzurechnen.

(3) Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die im Umfang von mindestens 60 Prozent nach den von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien auszuwählen sind, können unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten Fremdsprache abschließend die folgenden Kriterien zugrunde gelegt werden:

1. die Durchschnittsnote der Förderprognose,

2. die Notensumme von bis zu vier Fächern der beiden letzten Halbjahreszeugnisse, die die fachspezifischen Ausprägungen des Schulprogramms (Profil) der Schule oder der jeweiligen Klasse kennzeichnen,

3. Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, die auch außerhalb der Schule erworben sein können und den Ausprägungen des Schulprogramms der Schule oder der jeweiligen Klasse entsprechen,

4. das Ergebnis eines profilbezogenen einheitlichen Tests in schriftlicher oder mündlicher Form oder in Form einer praktischen Übung.

Bei Anwendung der Kriterien gemäß Satz 1 Nummer 2 kann die Schule einzelne Fächer entsprechend der Ausprägung des Schulprogramms der Schule oder der jeweiligen Klasse doppelt gewichten.

(4) Die Schule kann bei der Festlegung ihres Verfahrens für die Aufnahme eines oder mehrere der Kriterien gemäß Absatz 3 ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legen.

Sollen mehrere Kriterien gelten, dann ist entweder eine Reihenfolge oder eine prozentuale Gewichtung der Kriterien festzulegen.

Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen.

Bleiben nach Anwendung der festgelegten Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Rangfolge als verfügbare Plätze übrig, entscheidet entweder innerhalb dieser Bewerbergruppe das Los oder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder von ihr oder ihm beauftragte Lehrkräfte führen mit diesen Schülerinnen und Schülern ein ergänzendes standardisiertes Auswahlgespräch durch, das schriftlich zu dokumentieren ist.

(5) Legt eine Schule keine oder nicht rechtzeitig Aufnahmekriterien fest oder werden diese nicht rechtzeitig genehmigt, so werden die nach Aufnahmekriterien zu vergebenden verfügbaren Plätze nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben.

(6) Das Losverfahren, mit dem die restlichen verfügbaren Plätze im Umfang von 30 Prozent vergeben werden, ist unter Beteiligung der Schulbehörde in Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters durchzuführen und zu dokumentieren.

Die Mitglieder der Schulkonferenz können als Beobachter anwesend sein.

(7) Für die Durchführung der Verfahren nach Absatz 3 und 6 setzt die Schulaufsichtsbehörde einen verbindlichen Zeitrahmen fest.

(8) Entsteht durch die Anmeldungen der nicht gemäß ihrem Erstwunsch aufgenommenen Schülerinnen und Schüler an einer Zweitwunschschule eine Übernachfrage, werden die nach Berücksichtigung der Erstwünsche frei gebliebenen Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben.

Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, gilt Satz 1 entsprechend für die Prüfung der Aufnahme gemäß Drittwunsch.

Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 werden bei der Auswahlentscheidung bei Übernachfrage an der Zweit- und Drittwunschschule die jeweiligen schulspezifischen Kriterien zugrunde gelegt.

§ 7 Probejahr am Gymnasium

Wer das Probejahr mit Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 31 erfolgreich durchlaufen hat, ist endgültig in das Gymnasium aufgenommen.“

 

3. In § 39 Absatz 3 wird die Angabe „120 Minuten“ durch die Angabe „135 Minuten“ ersetzt.

 

4. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der Beschluss der Schulkonferenz für die Aufnahme in das Schuljahr 2011 / 2012 spätestens bis zum 12. November 2010 zu fassen und die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung bis zum 17. Dezember 2010.“

b) Dem Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Punkt folgender Satzteil angefügt:

„mit der Maßgabe, dass für die schriftliche Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses im Fach Mathematik 135 Minuten anzusetzen sind“

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „8“ wird durch die Angabe „7“ ersetzt.

bb) Vor dem Punkt wird folgender Satzteil angefügt:

„mit der Maßgabe, dass für die schriftliche Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses im Fach Mathematik 135 Minuten anzusetzen sind“

 

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel I Nummer 1 bezüglich des § 7 am 1. August 2011 in Kraft.

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