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Schulgesetz Berlin

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Sek I-VO Berlin - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung

 

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung

Vom 26. Januar 2011 (GVBl. Berlin 2011, 22)

Auf Grund des § 18 Absatz 3 in Verbindung mit § 56 Absatz 9 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel XIII des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) geändert worden ist, wird verordnet:

[...]

Artikel II

Dem § 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die durch Verordnung vom 17. September 2010 (GVBl. S. 448) geändert worden ist, wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für einen in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden altsprachlichen Bildungsgang die Aufnahmekapazität, richtet sich die Aufnahme nach folgenden Kriterien in abgestufter Reihenfolge:

1. Wahl der zweiten Fremdsprache Latein und des für den altsprachlichen Bildungsgang der jeweiligen Schule verbindlichen Wahlpflichtangebots,

2. Empfehlung für die Schulart Gymnasium in der Förderprognose,

3. die aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht gebildete Notensumme des letzten Halbjahreszeugnisses.

Bleiben nach Anwendung der Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber als verfügbare Plätze übrig, entscheidet unter ihnen das Los.“

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2011 in Kraft.

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